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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 27.05.2004
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 334/04
Rechtsgebiete: OWiG


Vorschriften:

OWiG § 80
OWiG § 73
OWiG § 74
1. Bei der Rüge der unzulässig unterbliebenen Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen obliegt es dem Betroffenen, darzulegen, aus welchen Gründen das Gericht seinem Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG hätte stattgeben müssen.

2. Ist von der persönlichen Anwesenheit des Betroffenen im Hauptverhandlungstermin keine weitergehende Aufklärung des Tatvorwurfs zu erwarten, muss das Gericht einem Antrag, den Betroffenen vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, entsprechen.


Beschluss

Bußgeldsache

gegen M.H.

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf den Antrag des Betroffenen vom 11. Dezember 2003 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff. OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwerte vom 11. Dezember 2003 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 27. 05 2004 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gem. § 80 a Abs. 2 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Schwerte zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Der Landrat des Kreises Unna hat mit Bußgeldbescheid vom 13. Mai 2003 gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften eine Geldbuße von 30,00 € festgesetzt. Den hiergegen gerichteten Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht im angefochtenen Urteil nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. In den Urteilsgründen hat es ausgeführt:

"Dem Hauptverhandlungstermin ist der Betroffene trotz ordnungsgemäßer Ladung ferngeblieben. Das Gericht hat daraufhin den Einspruch der Betroffenen gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, da es die Anwesenheit zur Aufklärung des Sachverhalts für erforderlich hielt.

Der Betroffene hat die Geschwindigkeitsüberschreitung bestritten mit der Begründung, dass ca. 20 bis 25 Meter vor ihm ein Lieferwagen gefahren sei, der die zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h exakt eingehalten habe. Durch die Vernehmung der Zeugen, die in Gegenwart des Betroffenen durchgeführt werden sollte, waren zuverlässige Angaben zum damaligen Verkehrsgeschehen zu erwarten. Auf Grund des zu erwartenden Beweisergebnisses hätte dem Betroffenen die Möglichkeit gegeben werden können, seine Entscheidung neu zu überdenken."

Dieser Entscheidung liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:

Der Betroffene hatte gegen den Bußgeldbescheid rechtzeitig Einspruch eingelegt. Das Amtsgericht hat daraufhin Termin zur Hauptverhandlung auf den 28. September 2003 anberaumt. Der Verteidiger beantragte, den Termin zu verlegen und den Betroffenen von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen zu entbinden. Gleichzeitig wurde eingeräumt, dass der Betroffene zum Vorfallszeitpunkt Fahrer gewesen sei und zusätzlich die vom Amtsgericht in den Urteilsgründen zutreffend übernommene Einlassung abgegeben und außerdem erklärt: "Im Hauptverhandlungstermin wird der Betroffene keine weitere Einlassung zur Sache abgeben, so dass sein persönliches Erscheinen im Hauptverhandlungstermin nicht notwendig ist." Das Amtsgericht hat daraufhin den Termin auf den 23. Oktober 2003 verlegt. Dem Betroffenen wurde mitgeteilt, dass sein persönliches Erscheinen zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich sei. Dieser Termin musste wegen Erkrankung eines Zeugen noch einmal auf den 11. Dezember 2003 verlegt werden. Der Betroffene ist im Hauptverhandlungstermin dann nicht erschienen.

Der Betroffene rügt mit seiner Rechtsbeschwerde insbesondere, dass das Amtsgericht seinem Entbindungsantrag nicht nachgekommen und den Einspruch in der Hauptverhandlung wegen seines unentschuldigten Ausbleibens verworfen habe. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

II.

Die Rechtsbeschwerde war gem. § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG zuzulassen, da es geboten ist, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Dieser Zulassungsgrund wird durch § 80 Abs. 2 OWiG nicht eingeschränkt (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 28. Oktober 2003, 1 Ss OWi 664/03; OLG Düsseldorf NZV 1992, 43; OLG Köln NStZ 1988, 31; Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 80 Rn. 16 i).

Für die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ist, da deren Zulassung auf § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG beruht, der Einzelrichter zuständig (vgl. OLG Düsseldorf DAR 2001, 515; OLG Köln, NZV 1998, 476; Göhler, a. a. O., § 80 a Rn. 3).

1. Die Verfahrensrüge des Betroffenen, mit der er die Gesetzwidrigkeit der Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG geltend macht und damit auch die Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, entspricht den Anforderungen der §§ 79 Abs. 3, 80 Abs. 3 OWiG i. V. m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Nach den genannten Vorschriften muss bei einer Verfahrensrüge der Tatsachenvortrag so vollständig sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen des Betroffenen zutrifft (OLG Hamm, Beschl. v. 28. 10. 2003; siehe auch Senat in NStZ-RR 1999, 23 = VRS 99, 60 = StraFo 1999, 132 = NZV 1999, 220; Göhler, a. a. O., § 79 Rn. 27 d). Wird die Versagung rechtlichen Gehörs gerügt, muss in der Begründungsschrift durch entsprechenden Tatsachenvortrag schlüssig dargelegt werden, dass ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vorliegt. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gibt einen Anspruch darauf, sich zu allen entscheidungserheblichen und dem Betroffenen nachteiligen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern (OLG Köln NZV 1999, 264; 1992, 419; Senat, a.a.O.). Bleibt der Betroffene trotz ordnungsgemäßer Ladung der Hauptverhandlung fern und wird daraufhin der Einspruch des Betroffenen durch Urteil gem. § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, so kann die Einspruchsverwerfung das Recht des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzen, wenn rechtzeitig vorgebrachte und hinreichende Entschuldigungsgründe von dem erkennenden Gericht nicht berücksichtigt worden sind (vgl. BayObLG DAR 2003, 463; OLG Köln NZV 1999, 264, 265) oder einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen (§ 73 Abs. 2 OWiG) zu Unrecht nicht entsprochen worden ist (vgl. BayObLG DAR 2000, 578; OLG Hamm, Beschluss vom 03.12.2002 - 4 Ss OWi 918/02; Göhler, a. a. O. § 80 Rn. 16 b). Bei der Rüge der unzulässig unterbliebenen Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen, die vorliegend wegen der gesetzlichen Einschränkung der Zulassungsgründe bei Geldbußen von nicht mehr als 100,00 € (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG) nur unter dem Gesichtspunkt der Versagung des rechtlichen Gehörs im Zulassungsverfahren beachtlich sein kann, obliegt es dem Betroffenen, darzulegen, aus welchen Gründen das Gericht seinem Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG hätte stattgeben müssen. Der Betroffene muss also darlegen, aus welchen Gründen der Tatrichter von seiner Anwesenheit in der Hauptverhandlung einen Beitrag zur Aufklärung des Sachverhalts unter keinen Umständen hätte erwarten dürfen. Hierzu ist es erforderlich, den im Bußgeldbescheid erhobenen Tatvorwurf und die konkrete Beweislage im Einzelnen vorzutragen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28. Oktober 2003 mit weiteren Nachweisen; OLG Köln NZV 1998, 474; Göhler, a. a. O., § 74 Rn. 48 c). In diesem Zusammenhang ist in aller Regel auch darzulegen, wann und mit welcher Begründung der Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen gestellt worden ist und wie das Gericht diesen Antrag beschieden hat (OLG Hamm a. a. O.). Da der Anspruch auf rechtliches Gehör zudem nur dann verletzt ist, wenn die er-lassende Entscheidung auf einem Verfahrensfehler beruht, der seinen Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Partei hat (vgl. BVerfG, NJW 1992, 2811), müssen in der Begründungsschrift konkret die Tatsachen dargelegt werden, anhand derer die Beruhensfrage geprüft werden kann (vgl. BGHSt 30, 331; OLG Hamm, Beschluss vom 24.02.2000 - 4 Ss OWi 114/00 -; VRS 84, 234, 235; OLG Köln NZV 1992, 419; vgl. auch Göhler, a. a. O., Rn. 16 c, 16 i).

Vorliegend ermöglicht die Begründungsschrift des Betroffenen eine Überprüfung seitens des Rechtsbeschwerdegerichts, ob nach diesen Grundsätzen eine Versagung rechtlichen Gehörs vorliegt. In der Begründungsschrift wird der Wortlaut des Schriftsatzes des Verteidigers des Betroffenen vom 1. September 2003, mit dem die Entbindung des Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen beantragt worden war, vollständig wiedergegeben. Aus diesem in der Begründungsschrift zitierten Schriftsatz ergibt sich, dass dem Betroffenen eine Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last gelegt wird. Der Begründungsschrift ist ferner zu entnehmen, dass und mit welcher Begründung der Betroffene einen Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen gestellt hat. Ferner wird dargelegt, dass dieser Antrag vom Gericht nicht im Sinne des Betroffenen beschieden worden ist. Schließlich ist der Begründungsschrift zu entnehmen, dass der Betroffene eine Einlassung zur Sache abgegeben und außerdem erklärt hat, dass er in der Hauptverhandlung keine weitere Einlassung zur Sache abgeben werde.

2. Die somit formgerecht mit der Verfahrensrüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und eines Verstoßes gegen §§ 73 Abs. 2, 74 Abs. 2 OWiG erhobene Rechtsbeschwerde hat auch - entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft - in der Sache Erfolg, weil durch das angefochtene Urteil der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt worden ist.

Zwar hat das Amtsgericht nicht ausdrücklich mit einem Beschluss über den Entbindungsantrag des Betroffenen entschieden, sondern nur in der Ladung darauf hingewiesen, dass das persönliche Erscheinen des Betroffenen in der Hauptverhandlung zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich sei. Dies ist jedoch ausreichend (Göhler, a.a.O., § 73 Rn. 18).

Das Amtsgericht hätte dem Entbindungsantrag des Betroffene nach § 73 Abs. 2 OWiG auch stattgeben müssen. Nach dieser Bestimmung entbindet das Gericht den Betroffenen auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage ist die Entscheidung über den Entbindungsantrag nicht (mehr) in das Ermessen des Gerichts gestellt ist (BayObLG DAR 2001, 371; Göhler, a. a. O., § 73 Rn. 5). Vielmehr ist das Gericht verpflichtet, dem Entbindungsantrag zu entsprechen, wenn die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen (OLG Hamm, Beschl. v. 28. Oktober 2003).

Auf dieser Grundlage kann die Entscheidung des Amtsgerichts keinen Bestand haben. Mit Schriftsatz vom 1. September 2003 hatte der Verteidiger des Betroffenen verbindlich mitgeteilt, dass der Betroffene seine Fahrereigenschaft einräume. Er hatte außerdem eine Erklärung zur Sache abgegeben und außerdem erklärt, dass der der Betroffene darüber hinaus im Hauptverhandlungstermin keine weitere Einlassung zur Sache abgeben werde. Aufgrund dieser Angaben war klargestellt, dass von der persönlichen Anwesenheit des Betroffenen im Hauptverhandlungstermin keine weitergehende Aufklärung des Tatvorwurfs zu erwarten war. Die Aufklärung des Sachverhalts konnte ohne Schwierigkeiten durch die gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 OWiG zulässige Einführung der schriftlichen Erklärung des Betroffenen im Schriftsatz vom 1. September 2003 gem. § 74 Abs. 1 Satz 2 erfolgen (vgl. dazu schon zum früheren Recht OLG Frankfurt NJW 1993, 2129 (Ls.), OLG Zweibrücken NZV 1994, 372; Göhler NStZ 1994, 74 in der Anm. zu OLG Frankfurt, a.a.O.). Dem Verteidiger war zudem am 24. März 2004 auch eine Vertretungsvollmacht erteilt, so dass er ohne weiteres auch Erklärungen für den Betroffenen abgeben konnte.

Etwas anderes folgt nicht daraus, dass das Amtsgericht dem Betroffenen "auf Grund des zu erwartenden Beweisergebnisses" die Möglichkeit geben wollte, "seine Entscheidung neu zu überdenken". Abgesehen davon, dass die in dieser Formulierung liegende vorweggenommene Beweiswürdigung befremdet, ist das kein Grund, den Betroffenen nicht vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden. Der Betroffene hatte unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er sich in der Hauptverhandlung über den Inhalt des Schriftsatzes vom 1. September 2003 hinaus, nicht äußern werde. Damit war sein Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht erforderlich und er war vom Erscheinen zu entbinden. Eine weitere Aufklärung der Sache war durch das Erscheinen des Betroffenen nicht zu erwarten.

Die damit begründete Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

Ende der Entscheidung

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