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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 14.06.2004
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 335/04
Rechtsgebiete: OWiG, StPO, BKatV


Vorschriften:

OWiG § 66
StPO § 267
BKatV § 4
Zur Wirksamkeit des Bußgeldbescheides, wenn dieser Abweichungen hinsichtlich des Geburtsdatums und des Geburtsortes des Betroffenen enthält.
Beschluss

Bußgeldsache

gegen L.K.

wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit.

Auf die Rechtbeschwerde des Betroffenen vom 03. März 2004 gegen das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 03. März 2004 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 14. 06. 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Betroffenen und seines Verteidigers einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird auf seine Kosten (§§ 473 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG) als offensichtlich unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht erkennen lässt (§§ 349 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 3 OWiG).

Grunde:

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben. Der Erörterung bedürfen insoweit lediglich folgende Punkte:

Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher unzulässig ( §§ 344 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 3 OWiG).

Entgegen der Ansicht des Betroffenen ist der Bußgeldbescheid des Kreises Recklinghausen vom 12. November 2003 wirksam.

Die mit der Rechtsbeschwerde gerügten Abweichungen des Bußgeldbescheids hinsichtlich des Geburtsortes und des Geburtsdatums des Betroffenen von den zutreffenden Personalien führen nicht zur Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides, da sich die Identität des Betroffenen aus den vorhandenen richtigen Angaben im Übrigen zweifelsfrei ergibt ( Göhler, OwiG, 13. Aufl., § 66 Rn. 4a, OLG Hamm, Beschluss vom 18.Mai 2000 -3 Ss OWi 475/2000-). Der Bußgeldbescheid individualisiert den Betroffenen trotz dieser Fehler in ausreichender Weise, da Name und die angegebene Anschrift (letztere bis auf die Hausnummer: Statt 10b richtig 10a) Zweifel an der Identität des Betroffenen beseitigen. Die fehlerhafte Hausnummer ist insoweit unschädlich, da der Verteidiger des Betroffenen vor Erlass des Bußgeldbescheides diese selbst mitgeteilt hatte und demnach bei dem Betroffenen keine Zweifel über die wirklich gemeinte Person entstehen konnten. Die Identität des durch den Bußgeldbescheid angesprochenen Verkehrsteilnehmers konnte auch deshalb für ihn nicht fraglich sein, da seine Arbeitgeberfirma aufgrund des zunächst an sie versandten Anhörungsbogens mitgeteilt hatte, dass das anhand des Zulassungskennzeichens bezeichnete Fahrzeug dem Betroffenen ständig zur Nutzung überlassen sei und dazu seine Anschrift (ebenfalls mit der fehlerhaften Hausnummer 10b) angegeben hatte. Somit war auch anhand des im Bußgeldbescheid angegebenen Zulassungskennzeichens für den Betroffenen erkennbar, um welchen Verkehrsverstoss es ging und folglich er selbst als Verantwortlicher angesprochen war.

Bereits der am 12. November 2003 erlassene Bußgeldbescheid hat damit die zunächst dreimonatige Verjährungsfrist unterbrochen (§ 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG).

Auch in der Folgezeit ist Verjährung nicht eingetreten.

Das angefochtene Urteil wird ferner den Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung an den Umfang der tatrichterlichen Ausführungen, wenn der Betroffene als Täter eines Verkehrsverstosses anhand eines von dem Verstoss gefertigten Lichtbildes identifiziert wird, gerecht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHSt 41, 374), der sich die Oberlandesgerichte angeschlossen haben (vgl. OLG Hamm DAR 1996, 245; Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 71 Rn. 47a m.w.N.) darf der Tatrichter gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf ein zur Identifizierung geeignetes Foto verweisen. Handelt es sich dabei um ein sog. "gutes" Foto, sind in der Regel keine weiteren Ausführungen zur Identitätsfeststellung erforderlich (OLG Hamm DAR 1996, 417, Beschluss des Senats vom 18.November 2002 -2Ss OWi 927/02-). Diesen Grundsätzen wird das angefochtene Urteil gerecht, indem es in zulässiger Weise auf das bei den Akten befindliche Radarfoto verweist, das nach der somit dem Rechtsbeschwerdegericht ermöglichten Einsichtnahme vorliegend trotz einer gewissen Unschärfe und der teilweisen Verdeckung des Gesichtes zur Täteridentifizierung geeignet ist. Zusätzlich hat der Tatrichter weitere Merkmale benannt, die nach seiner Überzeugung eine hinreichend Übereinstimmung zwischen dem Lichtbild und dem anwesenden Betroffenen ergeben haben, sodass seine Identifizierung als Täter insgesamt aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist.

Die Feststellungen des Urteils tragen auch die Verurteilung wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 23. September 2003, um 12.59 Uhr die BAB 43 bei km 39,20 in Fahrtrichtung Wuppertal mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit dort nur 80 km/h betrug. Der Messstelle ging ein sog. Geschwindigkeitstrichter voraus, durch den die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch fünf Schilder zunächst auf 120 km/h, ein weiteres auf 100 km/h (mit dem Hinweis "Radarkontrolle") und letztlich durch ein folgendes Schild (mit dem Zusatz "Straßenschäden") auf 80 km/h begrenzt war.

Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit dem Radargerät Multanova VR 6F.

Da es sich hierbei um ein standardisiertes Messverfahren handelt, war die Angabe des verwendeten Messgerätes und des Eichdatums ausreichend (vgl. Beschluss des Senats vom 30. November 1999 - 2Ss OWi 1196/99-). Nach Abzug eines Toleranzwertes von 5 km/h hat das Amtsgericht zutreffend eine Geschwindigkeit von 130 km/h, somit eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 50 km/h festgestellt.

Ebenso hat die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben.

Insbesondere ist gegen die Verhängung eines einmonatigen Fahrverbotes nichts einzuwenden.

Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass ein Ausnahmefall, der ein Absehen von der Verhängung des nach der Bußgeldkatalogverordnung vorgesehenen Regelfahrverbotes rechtfertigen würde, nicht vorliegt (vgl. Hentschel, § 15 Rn. 15ff. m.w.N.). Dazu sind weder Umstände aus der Tat noch aus der Person des Betroffenen ersichtlich, noch werden solche mit der Rechtsbeschwerde vorgetragen.

Der Tatrichter hat ferner die Frage des Absehens vom Fahrverbot gegen angemessene Erhöhung der Geldbuße ausdrücklich angesprochen und hat dies letztlich mit rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen verneint. Insoweit hat er darauf abgestellt, dass der Messstelle ein mit zahlreichen Schildern versehener sog. Geschwindigkeitstrichter vorausging, wobei u.a. auf eine Radarkontrolle hingewiesen wurde, und dass bereits eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt.

Demnach ist es nicht zu beanstanden, dass der Tatrichter bei dem nicht straßenverkehrsrechtlich vorbelasteten Betroffenen die Verhängung eines Fahrverbotes im Hinblick auf den damit angestrebten Besinnungs- und Erziehungseffekt für unbedingt erforderlich erachtet hat.



Ende der Entscheidung

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