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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 03.06.2004
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 349/04
Rechtsgebiete: OWiG, StPO
Vorschriften:
OWiG § 74 | |
StPO § 344 |
Beschluss
Bußgeldsache
gegen S.R.
wegen fahrlässiger Verkehrsordnungswidrigkeit
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 09. Januar 2004 gegen das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 07. Januar 2004 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 3. 6. 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Gründe:
I.
Gegen den Betroffenen ist durch Bußgeldbescheid des Landrats des Kreises Recklinghausen vom 9. Mai 2003 wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße von 100 € verhängt und ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt worden. Hiergegen hat der Betroffene Einspruch eingelegt. In der Hauptverhandlung beim Amtsgericht Recklinghausen ist der Betroffene am 7. Januar 2004 nicht erschienen. Das Amtsgericht hat daraufhin den Einspruch des Betroffenen gemäß § 74 Abs. 2 OWiG wegen unentschuldigten Ausbleiben des Betroffenen im Hauptverhandlungstermin nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Gegen dieses Verwerfungsurteil hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 12. Januar 2004 hat er außerdem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Der Wiedereinsetzungsantrag ist inzwischen rechtskräftig abgelehnt worden.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
1. Das Rechtsmittel ist noch ausreichend begründet. Der Senat sieht die Begründung des Wiedereinsetzungsantrag im Schriftsatz vom 12. Januar 2004 zugleich auch als Begründung der am 8. Januar 2004 eingelegten Rechtsbeschwerde an, da der Verteidiger des Betroffenen in diesem Schriftsatz ausdrücklich auf die Rechtsbeschwerde vom 8. Januar 2004 Bezug genommen hat. Zwar enthalten weder der Schriftsatz vom 8. Januar 2004 noch der vom 12. Januar 2004 Rechtsbeschwerdeanträge (§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 1, 345 StPO), dem Schriftsatz vom 12. Januar 2004 lässt sich aber noch ausreichend deutlich entnehmen, dass der Betroffene die Aufhebung des Urteils vom 7. Januar 2004 begehrt.
2. Die Rechtsbeschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
a) Der vom Betroffenen geltend gemachte Verstoß gegen § 74 Abs. 2 OWiG kann nur mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden (Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 74 Rn. 48 b mit weiteren Nachweisen). Insoweit genügt das Vorbringen des Betroffenen aber nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 79 Abs. 3 OWiG. Die Verfahrensrüge ist in diesem Fall nämlich nur dann ausreichend begründet, wenn unter vollständiger Darlegung bestimmter, im Einzelnen anzugebender Tatsachen ausgeführt wird, weshalb das Amtsgericht das Ausbleiben des Betroffenen in der Hauptverhandlung nicht als unentschuldigt habe ansehen dürfen (Göhler, a.a.O.; BayObLG NStZ-RR 1997, 92, siehe auch Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2002, 2 Ss OWi 1065/02).
Diesen Anforderungen wird die Begründung der Rechtsbeschwerde nicht gerecht. Der Betroffene trägt zwar einen Sachverhalt vor, der nach seiner Ansicht das Ausbleiben im Hauptverhandlungstermin am 7. Januar 2004 genügend entschuldigen soll. Dahinstehen kann, ob das behauptete Missverständnis zwischen dem Betroffenen und seinem Verteidiger geeignet wäre, das Ausbleiben des Betroffenen im Hauptverhandlungs überhaupt zu entschuldigen (vgl. dazu auch Senat in NStZ-RR 1997, 113 = VRS 93, 177). Denn unabhängig davon hätte der Betroffene aber auch noch vortragen müssen, dass diese Umstände dem Amtsgericht in der Hauptverhandlung bekannt waren bzw. bekannt hätten sein müssen (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Göhler, a.a.O.). Das ist jedoch nicht geschehen.
b) Soweit sich der Rechtsbeschwerdebegründung auch (noch) die Erhebung der Sachrüge entnehmen lässt, kann mit dieser nur das Vorliegen von Verfahrenshindernissen oder das Fehlen von Prozessvoraussetzungen geltend gemacht werden. Insoweit sind Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht erkennbar.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 46, 79 Abs. 3 OWiG.
Ende der Entscheidung
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