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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 22.05.2001
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 363/01
Rechtsgebiete: OWiG, StPO
Vorschriften:
OWiG § 79 | |
StPO § 337 |
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn sich die Begründung lediglich in unzulässigen Angriffen gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters erschöpft.
Beschluss Bußgeldsache gegen F.S.,
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.
Auf den Antrag des Betroffenen vom 24. November 2000 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff. OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Witten vom 22. November 2000 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 22.05.2001 durch die Richterin am Landgericht als Einzelrichterin gemäß § 80 a Abs. 2 S. 1 Ziff. 2 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last.
Gründe:
Das Amtsgericht Witten hat den Betroffenen durch Urteil vom 22. November 2000 wegen fahrlässiger Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens mit einer Geldbuße in Höhe von 100,- DM belegt.
Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Betroffenen.
I.
Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft ist das angefochtene Urteil Rechtsanwalt D. am 8. Januar 2001 wirksam zugestellt worden, obwohl sich im Zeitpunkt der Zustellung eine Vollmacht des Verteidigers nicht bei den Akten befunden hat. Der Betroffene hat nämlich Rechtsanwalt D. schon am 6. Juli 2000 eine Strafprozessvollmacht erteilt, die ausdrücklich den Passus enthält, dass der Verteidiger ermächtigt ist, Zustellungen in Empfang zu nehmen. Dem Verteidiger ist damit bereits am 6. Juli 2000 eine rechtsgeschäftliche Vollmacht verliehen worden, die über die gesetzliche Bevollmächtigungsfiktion des § 145 a StPO hinausgeht. Der Verteidiger ist damit empfangsberechtigt, wie dies auch ein Dritter sein könnte. Im Hinblick darauf, dass § 145 a Abs. 1 StPO lediglich die vom Willen des Betroffenen unabhängige Empfangsberechtigung des Verteidigers fingiert, findet diese Vorschrift auf die rechtsgeschäftlich erteilte Zustellungsvollmacht keine Anwendung (vgl. dazu BGH NStZ 1993, 293).
Allerdings muss diese mit Abschluss des Verteidigervertrages als Geschäftsbesorgungsvertrag entstandene rechtsgeschäftliche Zustellungsvollmacht - notfalls auch nachträglich - nachgewiesen werden. Diesen Nachweis hat der Verteidiger am 14. März 2001 mit Einreichen der Strafprozessvollmacht vom 6. Juli 2000 erbracht. Damit ist die an ihn am 8. Januar 2001 bewirkte Zustellung des Urteils mit der Folge wirksam, dass die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde in Gang gesetzt worden ist.
II.
Das Rechtsmittel des Betroffenen, das er sowohl bei der Einlegung als auch im Rahmen seiner Begründung lediglich als "Rechtsbeschwerde" bezeichnet hat, ist nach § 300 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde anzusehen (vgl. Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 80 Rdnr. 20 m.w.N.).
Dieser Antrag war zu verwerfen, da er unzulässig ist.
Die Unzulässigkeit ergibt sich bereits aus seiner Begründung. Diese erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung, die grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten ist. Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe, § 337 Abs. 1 StPO, § 79 Abs. 3 OWiG. Rügen solcher Art sind auch als Sachrüge nicht ordnungsgemäß erhoben, da auch diese, sofern sie nicht Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze aufzeigen, nicht lediglich auf Angriffe gegen Tatsachenfeststellungen und Beweiswürdigung gegründet werden kann (vgl. RGSt 67, 197; BGHSt 15, 347). Da Lücken in der Beweiswürdigung nicht erkennbar sind und auch nach der Rechtsbeschwerdebegründung die Verletzung des rechtlichen Gehörs ausscheidet, ist die Rechtsbeschwerde nicht gemäß §§ 344 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 3 OWiG zulässig begründet worden. Ist aber die Rechtsbeschwerde selbst unzulässig, ist es auch der Zulassungsantrag.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 473 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG.
Ende der Entscheidung
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