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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 26.06.2006
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 363/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 267
Wenn das tatrichterliche Urteil die Einlassung des Betroffenen/Angeklagten nicht mitteilt, ist es rechtsfehlerhaft.
Beschluss Bußgeldsache

gegen B.F.

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit (fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit).

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 2. Februar 2006 sowie auf seinen Antrag vom 28. März 2006 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 26. 06. 2006 durch den Richter am Oberlandesgericht (als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG) auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

1. Dem Betroffenen wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.

2. Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

3. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Recklinghausen zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Der Betroffene ist durch das angefochtene Urteil wegen "einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr nach §§ 3 III, 49 StPO (gemeint und offenbar auch verkündet: StVO), 24, 25 StVG", also wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, zu einer Geldbuße von 175,- € verurteilt worden. Darüber hinaus ist gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt worden, wobei von der Möglichkeit des § 25 Abs. 2 a StVG Gebrauch gemacht worden ist.

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der bereits straßenverkehrsrechtlich vorbelastete Betroffene am 29. März 2005 mit seinem PKW die innerörtlich zulässige Höchstgeschwindigkeit um nachweisbare 41 km/h überschritten.

Gegen dieses in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Betroffene durch Schriftsatz seines Verteidigers rechtzeitig Rechtsbeschwerde eingelegt.

Nachdem ihm dieses Urteil mangels einer bis dahin vorgelegten Verteidigervollmacht persönlich am 24. Februar 2006 zugestellt worden war, hat der Betroffene durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 28. März 2006, welcher am selben Tage per Fax und am 30. März 2006 im Original beim Amtsgericht eingegangen ist, die Rechtsbeschwerde mit der nicht ausgeführten Rüge der Verletzung formellen Rechts sowie mit der näher ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet.

Zugleich hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beantragt und diesen Antrag mit dem Verschulden seines Verteidigers begründet, da dieser übersehen habe, dass die Zustellung des angefochtenen Urteils an den Betroffenen selbst möglicherweise vor dem 28. Februar 2006 erfolgt sei.

II.

Dem Betroffenen war die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da die Fristversäumung auf einem ihm nicht zurechenbaren Verschulden seines Verteidigers beruht (§ 44 Abs. 1 StPO).

Dies hat er glaubhaft gemacht und die versäumte Handlung innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 StPO nachgeholt.

Die Kostenentscheidung hinsichtlich der gewährten Wiedereinsetzung beruht auf § 473 Abs. 7 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.

III.

Die somit zulässige Rechtsbeschwerde, die hinsichtlich der nicht ausgeführten Rüge der Verletzung formellen Rechts mangels der gemäß § 344 Abs. 2 S. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG gebotenen Form unzulässig ist, hat die auf zulässig erhobene Rüge der Verletzung materiellen Rechts - jedenfalls vorläufig - Erfolg.

Die Urteilsgründe erweisen sich als lückenhaft.

Zwar befassen sich diese im Rahmen der Beweiswürdigung - in diesem Umfang beanstandungsfrei - mit der Frage der Korrektheit der Geschwindigkeitsmessung mit dem Geschwindigkeitsmessgerät "Speedophot", sie enthalten jedoch keinerlei Angaben dazu, ob und wie sich der Betroffene eingelassen hat und auf welche Weise sich das Gericht von der Täterschaft des Betroffenen überzeugt hat.

Da sich der Tatrichter von der Korrektheit der Geschwindigkeitsmessung u.a. aufgrund eines Sachverständigengutachtens überzeugt hat, ist auch nicht anzunehmen und dem Urteil auch nicht zu entnehmen, dass sich der Betroffene geständig eingelassen hätte.

Dies aber rügt die Rechtsbeschwerde mit Erfolg.

Da das angefochtene Urteil auf diesem Begründungsmangel beruht, ist es - entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft - mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

Hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs, der im Übrigen nicht zu beanstanden wäre, weist der Senat für die auch insoweit erneut zu treffende Entscheidung darauf hin, dass der Zeitablauf seit Begehung der Tat bis zur demnächst stattfindenden Hauptverhandlung mit dann wohl rund eineinhalb Jahren nicht so lang ist, dass die Verhängung eines Fahrverbots nicht mehr in Betracht kommen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Mai 2005 in 2 Ss OWi 108/05 auch unter Bezugnahme auf BayObLG, NZV 2004, 210).

Ende der Entscheidung

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