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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 15.06.2001
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 388/01
Rechtsgebiete: OWiG, StPO
Vorschriften:
OWiG § 17 | |
StPO § 267 |
Beschluss Bußgeldsache gegen T.K.,
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 24. Januar 2001 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 15.06.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Betroffenen bzw. seines Verteidigers einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Geldbuße unter Aufrechterhaltung des erkannten Fahrverbotes auf 950,- DM herabgesetzt wird.
Die Kosten der Rechtsbeschwerde trägt der Betroffene.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Recklinghausen hat den Betroffenen durch Urteil vom 24. Januar 2001 wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 73 km/h außerhalb geschlossener Ortschaft nach den §§ 41 Abs. 2, 49 StVO in Verbindung mit § 24 StVG mit einer Geldbuße in Höhe von 1.125,- DM belegt sowie gegen ihn gemäß § 25 StVG ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt. Dagegen richtet sich der Betroffene mit seiner rechtzeitig eingelegten Rechtsbeschwerde.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde mit der Maßgabe zu verwerfen, dass die Geldbuße auf einen Betrag in Höhe von 950,00 DM festgesetzt wird.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.
Die vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen zum Schuldspruch genügen noch den Anforderungen, die der Senat für die Messung einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahren zur Nachtzeit aufgestellt hat ( vgl. dazu im Einzelnen den Beschluss des Senats vom 14. Januar 1999 in 2 Ss 1377/98 = VRS 96, 458).
Allerdings bedurfte der Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Geldbuße einer Korrektur, da diese gemäß § 24 Abs. 2 StVG, § 17 Abs. 1 und 2 OWiG für eine fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeit nach § 24 Abs. 1 StVG im Höchstmaß 1.000,00 DM beträgt. Dieses Höchstmaß hat das Amtsgericht überschritten, indem es auf einen Betrag in Höhe von 1.125,- DM erkannt hat. Die festgesetzte Geldbuße basiert auf einer Erhöhung der Regelbuße, die nach der BußgeldkatalogVO für Geschwindigkeitsüberschreitungen der vorliegenden Art lt. Tabelle 1 Buchstabe c lfd. Nr. 5.3.7. 750,00 DM beträgt. Deren Erhöhung war angesichts der verwertbaren einschlägigen Vorbelastungen des Betroffenen dem Grunde nach nicht zu beanstanden.
Das amtsrichterliche Urteil enthält auch noch ausreichende Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen, die im Falle besonders ungünstiger Art bei der Höhe der zu verhängenden Geldbuße hätten berücksichtigt werden müssen ( vgl. dazu die Beschlüsse des Senats vom 18. Februar 1997 in 2 Ss OWi 37/97 und vom 14. Januar 1999 in 2 Ss OWi 1377/98 ). Zwar ist der Betroffene nach den tatsächlichen Feststellungen arbeitslos; andererseits ist er aber offenbar der Halter des von ihm gefahrenen Pkw. Denn die vom Amtsgericht mitgeteilte Buchstabenkombination des polizeilichen Kennzeichens ( RE-TK 4444 ) entspricht den Anfangsbuchstaben seines Vor- und Nachnamens. Schon dieser Umstand spricht gegen außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse. Im Übrigen ist anzumerken, dass sich zumindest bei Beträgen bis zu 1.000,- DM durch die Einräumung von Zahlungserleichterungen (§ 93 OWiG) auch bei wirtschaftlich schlechter gestellten Betroffenen eine unzumutbare Belastung vermeiden lässt (vgl. dazu auch Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 18 Rdnr. 2).
Soweit gegen den Betroffenen ein Fahrverbot in Höhe von drei Monaten verhängt worden ist, war dagegen nichts zu erinnern.
Eine Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht wegen des fehlerhaften Bußgeldausspruchs war jedoch nicht erforderlich. Vielmehr hat der Senat insoweit von seiner ihm in § 79 Abs. 6 OWiG eingeräumten Möglichkeit, selbst in der Sache zu entscheiden, Gebrauch gemacht und die Geldbuße auf 950,- DM festgesetzt. Zutreffend hat die Generalstaatsanwaltschaft nämlich hierzu in ihrer Stellungnahme vom 9. Mai 2001 Folgendes ausgeführt:
"Die Regelbuße gemäß Tabelle 1 lfd. Nr. 5.3.7 BKatV beträgt 750,00 DM. Angesichts der einschlägigen Vorbelastungen und des Maßes der Pflichtwidrigkeit erscheint, unter Berücksichtigung, dass das Höchstmaß der Geldbuße für die denkbar schwersten Fälle vorgesehen ist (OLG Hamm, DAR 1971, 334,335), eine Geldbuße von 950, 00 DM tat- und schuldangemessen."
Nach alledem war das Rechtsmittel des Betroffenen unter Herabsetzung der Höhe der Geldbuße zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 79 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.
Der gemessen an den gesamten Rechtsfolgen geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt dem Senat keinen Anlass, den Betroffenen teilweise von den Kosten und Auslagen freizustellen (§§ 79 OWiG, 473 Abs. 4 Satz 1 StPO).
Ende der Entscheidung
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