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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 12.07.2004
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 403/04
Rechtsgebiete: StPO, MRK


Vorschriften:

StPO § 267
MRK § 6
Zur ordnungsgemäßen Bezugnahme auf ein von einem Verkehrsverstoß gefertigtes Lichtbild zur Identifizierung des Betroffenen als Führer des Pkw zum Vorfallszeitpunkt.
Beschluss

Bußgeldsache

gegen R.W.

wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 9. März 2004 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 12. 07. 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gem. § 79 Abs. 5 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Recklinghausen zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach den §§ 41 Abs. 2 (Zeichen 274) StVO in Verbindung mit §§ 24, 25 StVG zu einer Geldbuße von 550 EURO verurteilt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen hat der Betroffene am 5. Oktober 2003 auf der BAB A 43 die an der Vorfallsstelle auf 80 km/h begrenzte zulässige Höchstgeschwindigkeit um 65 km/h überschritten. Der Betroffene hat zu der Frage, ob er Fahrer des Pkw gewesen sei, keine Angaben gemacht. Das Amtsgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Betroffenen auf ein vom Vorfall gefertigtes Lichtbild/Radarfoto gestützt.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat formelhaft, ohne auf die Besonderheiten des angefochtenen Urteils einzugehen, beantragt, das Rechtsmittel zu verwerfen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache - zumindest vorläufig - Erfolg.

1. Soweit der Betroffene die Verletzung formellen Rechts rügt und die Aufklärungsrüge erhebt, ist diese unzulässig, da sie nicht den Anforderungen des § 79 Abs. 3 OWiG in Verbindung mit § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht. Danach ist die Aufklärungsrüge in zulässiger Form nur erhoben, wenn die Rechtsbeschwerde die Tatsache, die das Gericht zu ermitteln unterlassen hat, benennt und mitteilt, welche Umstände das Gericht zu weiteren Ermittlungen hätten drängen müssen (zu vgl. Meyer-Goßner, StPO, 47. Auflage, § 244 Rn. 81 mit weiteren Nachweisen). Der Betroffene hat es jedoch bereits unterlassen, konkrete Beweistatsachen zu benennen.

2. Die erhobene Sachrüge hat hingegen zumindest einen vorläufigen Erfolg, da die Feststellungen im angefochtenen Urteil zur Täterschaft des Betroffenen einen Rechtsfehler erkennen lassen. Das Amtsgericht hat hierzu ausgeführt:

"Bezüglich der Frage, wer zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug XXXXXXX geführt hat, hat der Betroffene sich nicht geäußert. Das Gericht ist daher bezüglich entsprechender Feststellungen auf eine Inaugenscheinnahme des Messfotos Bl. 2 d.A. und der verbesserten Ausführung Bl. 8 d.A. sowie einen Vergleich mit dem Aussehen des Betroffenen angewiesen. Das Gericht hat im Hauptverhandlungstermin aufgrund des gewonnenen Eindrucks und des Vergleichs festgestellt, dass der Betroffene Brillenträger ist, seine Kopfform der des abgelichteten Fahrers entspricht (längliche Kopfform, keine sonstigen Auffälligkeiten). Das Gericht geht daher davon aus, dass der Betroffene selbst das Fahrzeug geführt hat und es ihm möglich gewesen wäre, ggfls. einen anderen als Fahrer zu benennen. Immerhin ergibt sich aus dem Foto Bl. 8 d.A., dass noch eine Beifahrerin im Fahrzeug des Betroffenen saß. Der Betroffene selbst ist auch unter dem 24.02.2004 darauf hin gewiesen worden, dass er ggfls. darlegen könne, wo er sich zum Zeitpunkt der Messung aufgehalten habe.

....

Dies wird nicht den Anforderungen gerecht, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung an die Darlegung im Urteil zur Identifizierung des Betroffenen als Fahrzeugführer mittels eines Beweisfotos gestellt werden (zu vgl. BGH NZV 1996, 157, 158). Danach müssen die Urteilsgründe dem Rechtsbeschwerdegericht die Möglichkeit zur Prüfung der Geeignetheit des Fotos zur Identifizierung des Betroffenen eröffnen. Hierzu kann das Tatgericht im Urteil gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i. V. m. § 71 Abs. 1 OWiG auf das zur Akte genommene Foto Bezug nehmen, wenn es sich um ein zur Identifizierung generell geeignetes Beweisfoto handelt. Weitere Angaben sind dann entbehrlich, da das Rechtsbeschwerdegericht das Foto aus eigener Anschauung würdigen kann. Die Anwendung des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO setzt jedoch stets voraus, dass das Urteil die Bezugnahme deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck bringt (zu vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 267 Rn. 8 mit weiteren Nachweisen). Alle Bußgeldsenate des Oberlandesgerichts Hamm haben sich dieser Rechtsprechung des BGH angeschlossen (vgl. aus der Rechtsprechung des Senats zuletzt Beschluss vom 18. September 2003 in 2 Ss OWi 595/03 sowie u.a. auch Senat in DAR 1996, 245 = NStZ-RR 1996, 244; sowie 5. Senat für Bußgeldsachen in zfs 200, 577 und 3. Senat für Bußgeldsachen in NZV 2003, 102, jeweils mit weiteren Nachweisen, vgl. auch die Zusammenstellung der Rechtsprechung der Bußgeldsenate des OLG Hamm zu dieser Frage auf www.burhoff.de).

Diese Voraussetzungen werden durch das angefochtene Urteil nicht erfüllt. Eine Bezugnahme im Sinn von § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO ist nicht erfolgt Alle Bußgeldsenate haben zu der Frage, wann eine im Sinne des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO ordnungsgemäße Bezugnahme auf ein vom dem Verkehrsverstoß gefertigtes Lichtbild vorliegt, Stellung genommen (vgl. dazu grundlegend Senat in StraFo 1997, 115 = VRS 93, 349 und in NStZ-RR 1998, 238 = VRS 95, 232; zuletzt u.a. auch noch o.a. Beschluss des 3. Senats für Bußgeldsachen). Den danach zu stellenden Anforderungen wird das angefochtene Urteil in keiner Weise gerecht, da lediglich die Blattzahl, an der sich das vom Verkehrsverstoß gefertigte Lichtbild befindet, angeführt und mitgeteilt wird, das Messfoto sei in Augenschein genommen worden. Das ist aber keine Bezugnahme auf dieses Lichtbild im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO. Es liegt auch nicht der der Entscheidung des Senats vom 11. November 1997 zugrundeliegende Sonderfall vor (StraFo 1998, 52 = NZV 1998, 171 = VRS 94, 348). Zwar hat der Senat dort bei nur einem von dem Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbild noch nicht einmal die Angabe der Blattzahl als erforderlich angesehen. Der Tatrichter hatte aber im Übrigen prozessordnungsgemäß auf das bei der Akte befindliche Lichtbild Bezug genommen (so auch o.a. Beschluss vom 18. September 2003).

Wenn - wie vorliegend - eine Verweisung auf das Beweisfoto nicht den Anforderungen entsprechend erfolgt ist und dem Rechtsbeschwerdegericht daher eine eigene Betrachtung verwehrt bleibt, hat das Tatgericht durch eine ausführliche Beschreibung der Bildqualität und der charakteristischen Identifizierungsmerkmale die Prüfung zu ermöglichen, ob das in Augenschein genommene Lichtbild zur Identifizierung geeignet ist (zu vgl. BGH, a.a.O.). Aber auch insoweit wird das angefochtene Urteil den Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht gerecht. Es enthält keine Ausführungen zur Qualität des Radarfotos. Zu den Merkmalen des Betroffenen wird lediglich mitgeteilt, dass der Betroffene Brillenträger ist und eine längliche Kopfform hat. Das ist äußerst lückenhaft.

Nach allem war daher das angefochtene Urteil aufzuheben.

III.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin.

1. Die vom Amtsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung weiter gemachten Ausführungen lassen weitere Rechtsfehler besorgen. Das Amtsgericht hat ausgeführt:

"Das Gericht übersieht nicht, dass ein Betroffener nicht verpflichtet ist, seine Unschuld zu belegen. Andererseits kann dem Gericht auch nicht zugemutet werden, bloße Behauptungen eines Betroffenen widerspruchslos hinzunehmen, er sei am Tattage nicht der Fahrer des fraglichen Fahrzeugs gewesen. Wer in den Fällen vorliegender Art, in denen möglicherweise sein Angehöriger das fragliche Fahrzeug geführt haben könnte, nach Hinweis darauf, dass der betreffende Angehörige wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung nicht mehr belangt werden könnte, keine weitere Aussage erfolgt, wenn zusätzlich eine deutliche Ähnlichkeit des Betroffenen mit dem Messfoto festgestellt werden kann, dann das Gericht jedenfalls annehmen können und müssen, dass auch der Halter eines Fahrzeugs zumindestens gelegentlich sein eigenes Fahrzeug führt und insoweit lässt sich angesichts Ähnlichkeit zwischen dem Betroffenen und der abgelichteten Person durchaus feststellen, dass der Betroffene der verantwortliche Fahrzeugführer war."

Diese Ausführungen lassen besorgen, dass das Amtsgericht von einer dem Ordnungswidrigkeitenverfahren - ebenso wie dem Strafverfahren - unbekannten "Beweislast" des Betroffenen ausgegangen ist (vgl. dazu schon Senat in StraFo 2000, 385 = VRS 99, 285 = StV 2000, 659 = DAR 2000, 581 = NZV 2001, 390 und im o.a. Beschluss vom 18. September 2003). Es ist aber, worauf der Senat schon wiederholt hingewiesen hat, nicht Aufgabe des Betroffenen, seine Unschuld zu beweisen, vielmehr muss das Gericht mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln die Täterschaft des Betroffenen nachweisen (Meyer-Goßner, a.a.O., § 155 Rn. 3, Einl. Rn. 80). Demgemäss können aus dem Schweigen des Betroffenen oder aus dem bloßen Bestreiten der Täterschaft in der Regel keine für ihn nachteiligen Schlüsse gezogen werden (vgl. zu letzterem OLG Düsseldorf VRS 75, 112). Dieser für das Strafverfahren geltende Grundsatz (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 261 Rn. 16 mit weiteren Nachweisen) gilt auch für das OWi-Verfahren. Bei einem teilweise schweigendem Betroffenen gilt ggf. etwas anderes (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 261 StPO Rn. 17 mit weiteren Nachweisen).

Auf dieser Grundlage begegnen die Ausführungen des Amtsgerichts erheblichen Bedenken. Denn hat der Betroffene sich nicht zur Sache eingelassen, kann ihm im Rahmen der Beweiswürdigung auch nicht vorgehalten werden, dass er nicht dazu vorgetragen hat, dass ein Familienangehöriger nicht bzw. dass er gefahren sein. Etwas anderes kann allenfalls gelten, wenn der Betroffene nicht nur seine Fahrereigenschaft bestritten, sondern sich darüber hinaus eingelassen hat (vgl. Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 55 Rn. 10 a). Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Daher konnte das Amtsgericht aus dem Umstand, dass der Betroffene keine Angaben dazu gemacht hat, ob ggf. eine Familienangehöriger gefahren ist, nicht dem Betroffenen nachteilige Schlüsse ziehen. Dahinstehen kann in dem Zusammenhang die Frage, ob der Schluss, ein Betroffener, der nicht angibt, dass ggf. ein Familienangehöriger gefahren, sei dann offenbar selbst gefahren, überhaupt zulässig ist.

2. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen des fahrlässigen Verstoßes zu einer Geldbuße von 550 € verurteilt. Dabei hat es offenbar § 17 Abs. 2 OWiG übersehen, der auch bei Wegfall oder Reduzierung eines an sich verwirkten Regelfahrverbotes - wie vorliegend - gilt (OLG Hamm NZV 1994, 201).

3. Wenn das Amtsgericht den Betroffenen in der neuen Hauptverhandlung erneut zu einer so hohen Geldbuße verurteilt, dürfte es sich empfehlen über die bislang getroffenen Feststellungen hinaus weitere Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen zu treffen (vgl. dazu eingehend Göhler, a.a.O., § 17 Rn. 24 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung; siehe auch Beschluss des 3. Senats für Bußgeldsachen vom 19. 8. 2003 in 3 Ss 520/03, VA 2004, 17).

Ende der Entscheidung

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