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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 12.07.2006
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 411/06
Rechtsgebiete: StVG, BKatV


Vorschriften:

StVG § 25
BKatV § 4
Wer als Fahrzeugführer ohne weitere Vorsichtsmaßnahmen in einen Kreuzungsbereich einfährt, ohne erkennen zu können, welches Lichtzeichen der Ampel aufleuchtet, handelt grundsätzlich grob verkehrswidrig und verantwortungslos, so dass die Voraussetzungen für die Verhängung des Regelfahrverbots vorliegen.
Beschluss Bußgeldsache

gegen K.M.

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit (fahrlässige Nichtbefolgung des Rotlichts eines Wechsellichtzeichens).

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Iserlohn vom 3. April 2006 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 12. 07. 2006 durch den Richter am Oberlandesgericht (als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG) auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Betroffenen bzw. seiner Verteidiger beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).

Gründe:

Auf die Ausführungen in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 21. Juni 2006, denen der Senat beitritt, wird Bezug genommen.

Zutreffend hat die Generalstaatsanwaltschaft ihren Antrag auf Verwerfung der Rechtsbeschwerde u.a. wie folgt begründet:

"Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gebotene Überprüfung des Urteils deckt Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht auf.

Die in sich widerspruchsfreien und nicht gegen Denk- und Erfahrungssätze verstoßenden Feststellungen tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens. Wenn das Gericht seine Überzeugung - nach umfassender Auseinandersetzung mit den teilweise widersprüchlichen Angaben des Betroffenen und der Zeugen - auf die Aussagen zweier Zeugen stützt, ist das nicht zu beanstanden. Mit der Rüge, das Gericht hätte der Aussage eines anderen Zeugen mehr Gewicht beimessen müssen, kann die Rechtsbeschwerde nicht gehört werden. Ein Verstoß gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" liegt nicht vor, da das Gericht die Feststellungen zur sicheren Überzeugung und frei von Zweifeln getroffen hat (zu vgl. auch Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 261, Rn. 39 m. w. N.).

Das Gericht hat des weiteren rechtsfehlerfrei festgestellt, dass es aufgrund des Überfahrens der Rotlicht zeigenden Ampel zu einer Kollision mit Sachschaden gekommen ist. Auch hat das Gericht die Ampelphasen an der Kreuzung detailliert dargestellt und sich davon überzeugt, dass die Lichtzeichenanlage funktionierte. Die Schlussfolgerung, dass der Betroffene bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Ampelphase des Wechsellichtzeichens in die Kreuzung eingefahren ist, da die andere Fahrtrichtung schon lange Zeit "grün" hatte, ist zwingend.

Auch der Rechtsfolgenausspruch lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht erkennen. Die für die Fälle der vorliegenden Art vorgesehene Regelbuße gemäß lfd. Nr. 132.2.1 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV in Höhe von 200.- Euro hat das Gericht aufgrund der Eintragungen im Verkehrszentralregister maßvoll auf 250.- Euro erhöht. Dass das Gericht offensichtlich den Tatbestand der Nr. 132.1 zugrunde gelegt hat, belastet den Betroffenen nicht. Insbesondere begegnet die Verhängung eines einmonatigen Fahrverbots keinen Bedenken. Die Voraussetzungen hierfür gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BKatV liegen vor. Im Hinblick auf das Übermaßverbot ist zwar auch in dem nach der Bußgeldkatalog-Verordnung indizierten "Regelfällen" zu prüfen, ob nicht bei Erhöhung der Geldbuße (ausnahmsweise) von dem indizierten Fahrverbot abgesehen werden kann (zu vgl. Hentschel, StVR, 38. Aufl., § 25 StVG, Rdnr. 20 m. w. N.); dabei ist jedoch die Grundentscheidung des Verordnungsgebers für Verkehrsverstöße der vorliegenden Art zu respektieren (zu vgl. Beschluss des OLG Hamm vom 28.11.2000 - 4 Ss OWi 969/00 -). Die Urteilsgründe geben zu erkennen, dass sich das Tatgericht der Möglichkeit, von der Verhängung eines Fahrverbots unter angemessener Erhöhung der Geldbuße abzusehen, bewusst gewesen ist. Die Erwägungen, mit denen das Gericht von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, sind von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

Das Gericht hat zutreffend ausgeführt, dass ein tatbestandlicher Ausnahmefall, welcher eine grobe Pflichtverletzung entfallen ließe, nicht vorgelegen hat. War als Fahrzeugführer ohne weitere Vorsichtsmaßnahmen in einen Kreuzungsbereich einfährt, ohne erkennen zu können, welches Lichtzeichen der Ampel aufleuchtet, handelt grundsätzlich grob verkehrswidrig und verantwortungslos, so dass die Voraussetzungen für die Verhängung des Regelfahrverbots vorliegen (zu vgl. Senatsbeschluss, NZV 1996, 327).

Auch eine besondere Härte hat das Gericht mit zutreffender Begründung verneint, da der Betroffene derzeit ohne Beschäftigung und ihm der Verzicht auf den PKW daher zuzumuten ist. Schließlich hat das Gericht rechtsfehlerfrei das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 2a S. 1 StVG abgelehnt, da gegen den Betroffenen in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot verhängt worden ist."

Soweit der Betroffene in Erwiderung auf diesen Antrag mit Schriftsatz seiner Verteidiger vom 7. Juli 2006 vorgetragen hat, er sei nicht mehr arbeitslos, sondern arbeite mittlerweile als Kurierfahrer, kann er mit diesen von den allein maßgeblichen und zugrunde zu legenden Feststellungen des angefochtenen Urteils abweichenden Ausführungen im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden. Dabei kann es dahinstehen, dass dem Betroffenen, gegen den bereits im Jahr 2004 ein Fahrverbot verhängt worden war, vor Beginn der Aufnahme einer mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs verbundenen Tätigkeit offensichtlich genügend Zeit seit Erlass des angefochtenen Urteils geblieben wäre, das gegen ihn erneut verhängte Fahrverbot zu realisieren.

Der Senat weist darauf hin, dass mit der vorliegenden Entscheidung auch die Anordnung des Fahrverbots mit sofortiger Wirkung rechtskräftig und der Betroffene nicht mehr zum Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr berechtigt ist, da das Amtsgericht - wie die Generalstaatsanwaltschaft vorstehend zutreffend ausgeführt hat - von der Möglichkeit des § 25 Abs. 2 a StVG zu Recht keinen Gebrauch gemacht hat.

Ende der Entscheidung

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