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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 14.04.2000
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 422/2000
Rechtsgebiete: OWiG, StPO


Vorschriften:

OWiG § 80
OWiG § 46
StPO § 473 Abs. 1
Die Rechtsbeschwerde ist nicht allein deshalb zuzulassen, weil das angefochtene Urteil zwar Gründe enthält, diese aber lückenhaft sind. Das Rechtsbeschwerdegericht kann dann vielmehr anhand des Bußgeldbescheides, des Zulassungsantrags und der Rechtsbeschwerdebegründung entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Zulassung vorliegen.
OBERLANDESGERICHT HAMM

BESCHLUSS

2 Ss OWi 422/2000 OLG Hamm 4 OWi 876 Js 826/99 (194/99) AG Schwerte

Bußgeldsache

gegen

wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 1. Dezember 1999 gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwerte vom 25. November 1999 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 14. April 2000 durch

den Richter am Oberlandesgericht Burhoff

(als Einzelrichter gem. § 80 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 OWiG)

nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

Gründe:

I.

Gegen den Betroffenen war durch Bußgeldbescheid des Kreises Unna vom 12. April 1999 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 53 km/h auf der BAB A 45 eine Geldbuße von 300 DM festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt worden. Auf den Einspruch des Betroffenen hin hat das Amtsgericht den Betroffenen im angefochtenen Urteil wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft zu einer Geldbuße von 150,00 DM verurteilt (§§ 41 Abs. 1, 49, StVO, 24 StVG). Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Betroffenen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel zu verwerfen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist noch zulässig, da sich ihm noch ausreichend entnehmen lässt, dass mit der Rechtsbeschwerde nicht nur die tatrichterliche Beweiswürdigung angegriffen werden soll. Der Zulassungsantrag hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Der Antrag war als unbegründet zu verwerfen, da es weder geboten ist, die Nachprüfung des Urteils, das den Betroffenen nur zu einer Geldbuße von 150,-- DM verurteilt, zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen, noch das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2 OWiG).

Die Versagung des rechtlichen Gehörs wird vom Betroffenen selbst nicht behauptet. Es sind aber auch die vom Betroffenen in seinem Zulassungsantrag angesprochenen Fragen der Würdigung der Aussagen von Polizeibeamten in Rechtsprechung und Literatur ausreichend geklärt (vgl. dazu Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 71 Rn. 43 c mit weiteren Nachweisen). Sie führen vorliegend jedenfalls nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts.

Die Rechtsbeschwerde war auch etwa nicht deshalb zuzulassen, weil die amtsgerichtlichen Urteilsgründe äußerst lückenhaft sind. Der Tatrichter hat nämlich lediglich ausgeführt:

"Abweichend vom Vorwurf des Bußgeldbescheides hat das Gericht lediglich eine Überschreitung der höchstrichterlichen Geschwindigkeit im Bereich von 31 bis 40 km/h festgestellt. Damit folgt das Gericht der Einlassung des Betroffenen. Da die Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahren mit einem Polizeifahrzeug festgestellt worden ist, das lediglich mit einem Polizeibeamten besetzt war, musste zugunsten des Betroffenen nämlich ein Toleranzabschlag von 25 % gemacht werden."

Es bedarf keiner näheren Darlegung, dass diese Urteilsgründe nicht den Anforderungen entsprechen, die von der Rechtsprechung an die Urteilsgründe in Bußgeldsachen gestellt werden. Diese unterliegen zwar keinen hohen Anforderungen, auch ihnen muss jedoch entnommen werden können, welche Feststellungen der Tatrichter getroffen hat (vgl. zu den Einzelheiten Gögler, a.a.O., § 71 OWiG Rn. 42 mit weiteren Nachweisen). Dem werden die vorliegenden Urteilsgründe in keiner Weise gerecht. Ihnen lässt sich schon weder Tatort noch Tatzeit entnehmen, auch lässt sich nur erahnen, dass die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung offenbar durch Nachfahren ermittelt worden ist.

Dieser erhebliche Mangel führt jedoch nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde. Seit der Entscheidung des BGH vom 16. Juli 1996 (5 StR 230/95 - BGHSt 41, 197 = NJW 199.6, 3157) ist höchstrichterlich geklärt, dass die Rechtsbeschwerde nicht allein deshalb zuzulassen ist, weil das angefochtene Urteil keine Gründe enthält, Vielmehr ist auch in einem solchen Fall die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen des § 80 OWiG erforderlich (so auch OLG Celle NdsRPfl. 1997, 52; OLG Köln 1997, 371). Entsprechendes gilt - argumentum majore ad minore nach Auffassung des Senats, wenn das angefochtene Urteil zwar Gründe enthält, diese aber lückenhaft sind (so schon Göhler, OWiG, 11. Aufl., § 80 Rn. 13 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Das Rechtsbeschwerdegericht kann auch in solchen Fällen schon auf Grund des Bußgeldbescheides, des Zulassungsantrags und/oder der Rechtsbeschwerdebegründung entscheiden, ob die Zulassungsvoraussetzungen vorliegen (vgl. dazu auch OLG Zweibrücken VRS 85, 217 f.).

Das ist vorliegend nicht der Fall. Insbesondere dem Bußgeldbescheid lässt sich entnehmen, dass die von der Rechtsprechung an eine Messung durch Nachfahren zur Nachtzeit gestellten Anforderungen (vgl. dazu zuletzt Senat ZAP EN-Nr. 135/99 = VRS 96, 458= NZV 1999, 391 mit weiteren Nachweisen) berücksichtigt sind.

Nach allem war damit der Zulassungsantrag als unbegründet zu verwerfen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 OWiG.

Ende der Entscheidung

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