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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 09.08.2008
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 438/08
Rechtsgebiete: StPO, OWiG


Vorschriften:

StPO § 344
OWiG § 79
Zur ausreichenden Begründung der Rechtsbeschwerde, mit der eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dadurch geltend gemacht wird, dass dem Betroffenen nicht ausreichend Gelegenheit zur Vorbereitung der Hauptverhandlung gegeben worden sei.
Beschluss

Bußgeldsache

gegen M.B.

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwelm vom 12. Februar 2008 hat der 2. Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 09. 08. 2008 durch den Richter am Oberlandesgericht Burhoff als Einzelrichter nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen mit dem angefochtenen Urteil am 12. Februar 2008 wegen fahrlässigen Nichtermöglichens einer Überquerung der Fahrbahn durch einen Berechtigten (§§ 26 Abs. 1, 49 StVO, 24 StVG) zu einer Geldbuße in Höhe von 50,00 € verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Betroffene Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt. Diese hat er lediglich mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag als unzulässig zu verwerfen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zwar rechtzeitig gestellt, er ist jedoch unzulässig.

Zwar kann nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG auch die Versagung rechtlichen Gehörs zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führen, wobei dann die sich aus § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG gegebenen Zulassungsbeschränkungen nicht gelten. Die Verletzung rechtlichen Gehörs muss jedoch mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden. Für diese gelten über § 79 Abs. 3 OWiG die Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO.

Den an eine Verfahrensrüge zu stellenden Anforderungen genügt der Zulassungsantrag des Betroffenen jedoch nicht. Zur ausreichenden Begründung einer Verfahrensrüge sind die den Mangel enthaltenen Tatsachen so vollständig und genau anzugeben, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist zudem nur dann verletzt, wenn dem Betroffenen keine Möglichkeit eingeräumt worden ist, sich zu allen entscheidungserheblichen und ihm nachteiligen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern (vgl. Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 80 Rdnr. 16 a m. w. N.).

Es kann dahinstehen, ob eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht bereits deshalb ausscheidet, weil, was der Betroffene selbst vorträgt, in seiner Anwesenheit und der seines Verteidigers eine Hauptverhandlung stattgefunden hat, in der der Betroffene zu dem ihm gemachten Vorwurf Stellung nehmen konnte. Jedenfalls ist die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs jedoch deshalb nicht ausreichend begründet, weil der Betroffene sich mit keinem Wort dazu äußert, warum der Hauptverhandlungstermin vom 29.01.2008 unterbrochen und dann erst am 12. Februar 2008 fortgesetzt worden ist. Zu diesem Termin ist zudem vom Amtsgericht die Zeugin, deren Ladung der Betroffene zum 1. Hauptverhandlungstermin am 29. Januar 2008 beantragt hatte, geladen worden. Die Begründung des Zulassungsantrages verhält sich auch mit keinem Wort dazu, warum eine ausreichende Vorbereitung der Verteidigung des Betroffenen nicht auch noch in der Zeit vom 29. Januar 2008 bis 12. Februar 2008 möglich gewesen sein sollte. Insoweit ist es nicht ausreichend, wenn der Betroffene darauf hinweist, dass eine Verteidigungsstrategie hätte nicht aufgebaut werden können, weil der Betroffene seine Identität bereits preisgegeben hatte.

Da der Betroffene die Sachrüge nicht erhoben hat, ist somit die Rechtsbeschwerde nicht zulässig begründet worden. Ist aber die Rechtsbeschwerde selbst unzulässig, ist auch der Zulassungsantrag als unzulässig zu verwerfen (vgl. Göhler, a.a.O., § 80 Rdn. 31 m. w. N.).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 79 Abs. 3 OWiG i. V. m. § 473 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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