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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 02.08.2004
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 472/04
Rechtsgebiete: OWiG, StPO
Vorschriften:
OWiG § 80 | |
StPO § 337 |
Beschluss
Bußgeldsache
gegen H.N.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.
Auf den Antrag des Betroffenen vom 13. April 2004 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Herne-Wanne vom 08. April 2004 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 02. 08. 2004 durch den Richter am Oberlandesgericht (als Einzelrichter gem. § 80 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 OWiG) nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.
Gründe:
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts zu einer Geldbuße von 30 € verurteilt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, deren Zulassung er beantragt hat. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Zulassungsantrag als unzulässig zu verwerfen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Verwerfungsantrag wie folgt begründet:
"Das Amtsgericht Herne-Wanne hat den Betroffenen durch Urteil vom 08.04.2004 (BI. 59-62 d.A.) wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 17 km/h zu einer Geldbuße in Höhe von 30,00 Euro verurteilt. Gegen dieses dem Betroffenen am 21.04.2004 (BI. 65 d.A.) und seinem Verteidiger am 26.04.2004 (BI. 64 d.A.) zugestellte Urteil richtet sich die am 13.04.2004 bei dem Amtsgericht Herne-Wanne eingegangene Rechtsbeschwerde vom selben Tage (BI. 58 d.A.), die durch einen weiteren Schriftsatz vom 11.05.2004, der am 13.05.2004 bei dem Amtsgericht Herne-Wanne eingegangen ist (BI. 69-70 d.A.) begründet worden ist.
"Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zwar form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, er ist indessen unzulässig.
Die Unzulässigkeit ergibt sich bereits aus der Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Diese enthält ausschließlich unzulässige Angriffe auf die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Gerichts, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung des Betroffenen durch einen von hinten auffahrenden Kleinlaster gerechtfertigt gewesen sei und auf den Inhalt des eingeholten Sachverständigengutachtens. Dass das Urteil sich unzureichend mit dem Sachverständigengutachten auseinandersetze oder sonst unvollständig, widersprüchlich oder lückenhaft sei, wird mit dem Rechtsmittel indes nicht vorgetragen. Soweit des Weiteren gerügt wird, das Gericht habe sich nicht mit einer Einlassung des Betroffenen zur Rechtfertigung der Geschwindigkeitsüberschreitung auseinandergesetzt, handelt es sich nicht um eine Rüge, mit der eine ohne Rekonstruktion der Beweisaufnahme erkennbare Fehlerhaftigkeit der Beweiswürdigung beanstandet wird, da in dem Urteil eine entsprechende Einlassung nicht mitgeteilt wird. Somit leitet die Rechtsbeschwerde die Fehlerhaftigkeit des Urteils ausschließlich aus tatsächlichen Behauptungen her, die in dem Urteil keine Stütze finden (zu vgl. Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 344 Rdn. 19 m.w.N.;), so dass nicht die mit der Sachrüge allein geltend zu machende fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts, sondern ausschließlich die Beweiswürdigung und daraus folgenden Urteilsfeststellungen angegriffen werden.
Die Beweiswürdigung und die Feststellungen sind jedoch beide grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten. Gem. § 337 Abs. 1 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG kann die Rechtsbeschwerde aber nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Rügen solcher Art sind auch als Sachrüge, sofern die Begründung als eine solche ausgelegt werden kann, nicht ordnungsgemäß erhoben, da auch diese, sofern sie nicht Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze aufzeigt, nicht lediglich auf Angriffe gegen Tatsachenfeststellungen und die Beweiswürdigung gegründet werden können ( Senatsbeschluss vom 12.07.2001 - 2 Ss OWi 525/01 - m.w.N.; Meyer-Goßner, a.a.O.).
Da die Rechtsbeschwerde somit nicht gem. § 344 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG zulässig begründet worden ist, ist auch der Zulassungsantrag unzulässig (Senatsbeschluss, a.a.O.).
Selbst im Falle der Zulässigkeit des Rechtsmittels in Form der allgemeinen Sachrüge wäre das Urteil gem. § 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht und wegen der Anwendung von materiellen Rechtsnormen nur zur Fortbildung des Rechts oder wegen der Versagung des rechtlichen Gehörs zu überprüfen. Eine solche Überprüfung führt nicht zur Aufdeckung einer Rechtsfrage, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts gebietet, weil in der obergerichtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt ist, welche Anforderungen an die hier als verletzt in Betracht kommenden materiellen Rechtsnormen zu stellen sind. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich."
Dem tritt der Senat nach eigener Prüfung unter Hinweis auf seine Entscheidungen in den Verfahren 2 Ss OWi 187/01, 2 Ss OWi 363/01, 2 Ss OWi 525/01, alle http://www.burhoff.de bei. Demgemäss war der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unzulässig mit der den Betroffenen treffenden Kostenfolge aus § 79 Abs. 3 OWiG in Verbindung mit § 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen.
Ende der Entscheidung
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