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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 08.07.2003
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 482/03
Rechtsgebiete: StVO, StVG, BKatV


Vorschriften:

StVO § 3
StVG § 25
BKatV § 4
1. Zum erforderlichen Umfang der tatsächlichen Feststellungen bei der Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung, wenn der Betroffene ein Geständnis abgelegt hat.

2. Dem Tatrichter steht, wenn er von einem Regelfahrverbot absehen will, kein rechtlich ungebundenes freies Ermessen zu. Deshalb hat er eine auf Tatsachen gestützte, besonders eingehende Begründung zu geben, in der er im Einzelnen darlegt, welche besonderen Umstände in objektiver und subjektiver Hinsicht es gerechtfertigt erscheinen lassen, vom Regelfahrverbot abzusehen.


Beschluss

Bußgeldsache

wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Hagen gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwerte vom 28. März 2003 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 08. 07. 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Schwelm zurückverwiesen. '

Gründe:

Gegen den Betroffenen ist durch Bußgeldbescheid des Ennepe-Ruhr-Kreises vom 10. Juli 2002 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft eine Geldbuße in Höhe von 100,00 EURO sowie ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats festgesetzt worden. Nachdem der Betroffene dagegen Einspruch eingelegt hatte, hat das Amtsgericht Schwelm ihn wegen fahrlässigen Verstoßes nach §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, § 24 StVG zu einer Geldbuße in Höhe von 180,00 EURO verurteilt. Von der Verhängung eines Fahrverbotes hat es abgesehen.

Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Am 16. März 2002 befuhr er mit dem Pkw Audi, amtliches Kennzeichen XXXXXXXXXX, die außerhalb geschlossener Ortschaft gelegene Straße "An der Kohlenbahn" in Wetter. Um 13.08 Uhr wurde bei einer Radarmessung mit dem Gerät Multanova 6 F eine Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Betroffenen von 98 km/h festgestellt. Durch Verkehrszeichen 274 StVO ist in dem hier interessierenden Bereich die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h beschränkt.

Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Betroffenen sowie dem in Augenschein genommenen Foto Blatt 7."

Zum Rechtsfolgenausspruch hat das Amtsgericht Folgendes ausgeführt:

"IV.

Der Betroffene räumt den festgestellten Sachverhalt ein. Er lässt sich weiter dahingehend ein, seine Ehefrau sei im siebten Monat schwanger. Er müsse seine Ehefrau täglich von der Arbeit abholen und auch zum Arzt bringen. Selbst fahren könne sie nicht.

Das Gericht hat unter Erhöhung des Regelsatzes des Bußgeldkataloges eine Geldbuße von 180,--€ festgesetzt und vom Fahrverbot Abstand genommen.

In der Persönlichkeit des Betroffenen sind Umstände gegeben, die ausnahmsweise das Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbotes rechtfertigen. Durch die Verhängung des Fahrverbotes würde eine besondere Härte eintreten. Der Betroffene hat glaubhaft gemacht, dass seine im siebten Monat schwangere Ehefrau auf ihn angewiesen ist und kein anderer die Fahrten mit ihr durchführen kann."

Dieses Urteil ist der Staatsanwaltschaft Hagen, die an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen hatte, am 23. April 2003 zugestellt worden. Sie hat am 25. April 2003 Rechtsbeschwerde eingelegt und die Verletzung materiellen Rechts gerügt hat. In ihrer weiteren Rechtsbeschwerdebegründung hat sie ihr Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und sich mit näheren Ausführungen allein gegen die Nichtverhängung eines Fahrverbotes gewendet.

Die Generalstaatsanwaltschaft ist dem Rechtsmittel beigetreten und hat beantragt, das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Schwelm zurückzuverweisen.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 3 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist zulässig. Sie ist gemäß § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 341 StPO fristgerecht eingelegt worden, da die Staatsanwaltschaft nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen hat (§ 75 Abs. 1 OWiG), so dass die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gemäß § 77 b Abs. 2 OWiG erst mit der Zustellung des Urteils begann.

Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet; jedoch ist die Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam, weil das Urteil keine hinreichenden Feststellungen zur Tat enthält.

Zwar kann nach allgemeiner Ansicht, die der aller Senate für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm entspricht, die Rechtsbeschwerde ebenso wie die Revision auf abtrennbare Teile beschränkt werden (vgl. Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 79 Rdnr. 32 mit weiteren Nachweisen). Insoweit gelten die im Strafverfahren für die Beschränkung der Berufung oder Revision auf das Strafmaß geltenden Grundsätze entsprechend (vgl. dazu Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 318 Rdnr. 16 ff. mit weiteren Nachweisen). Die Beschränkung der Rechtsbeschwerde ist danach aber nur wirksam, wenn in der tatrichterlichen Entscheidung hinreichende Feststellungen für die vom Rechtsbeschwerdegericht zu treffende Entscheidung über die Rechtsfolgen getroffen werden (vgl. Göhler, a.a. 0., mit weiteren Nachweisen).

Das ist vorliegend nicht der Fall. Die amtsgerichtlichen Feststellungen sind lückenhaft und ermöglichen dem Senat nicht die Überprüfung der festgesetzten Rechtsfolgen.

Nach ständiger Rechtssprechung des Senats muss der Tatrichter dem Rechtsbeschwerdegericht in seinem Urteil die rechtliche Nachprüfung der Zuverlässigkeit der Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung ermöglichen. Hierzu gehört, dass er in den Urteilsgründen das zur Feststellung der eingehaltenen Geschwindigkeit angewandte Messverfahren sowie den berücksichtigten Toleranzwert mitteilt ( vgl. Senat in 2 Ss OWi 1029101 in ZAP EN-Nr. 108/2002 = NZV 2002, 282 = ZfS 2002, 404 mit weiteren Nachweisen; vgl. auch BGH NJW 1993, 3081, 3083 f).

Dem werden die Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils vorliegend nicht gerecht. Der Tatrichter teilt zwar mit, mit welcher Messmethode die Geschwindigkeitsüberschreitung von den Polizeibeamten ermittelt worden ist. Er gibt jedoch nicht an, ob es sich bei der "festgestellten Geschwindigkeit in Höhe von 98 km/h" um die gemessene oder aber bereits um die unter Abzug des Toleranzwertes ermittelte Geschwindigkeit handelt.

Die Mitteilung war auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Betroffene "den festgestellten Sachverhalt eingeräumt hat". Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, a.a.O.) kann zwar eine Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit grundsätzlich auch auf ein - uneingeschränktes und glaubhaftes - Geständnis des Betroffenen gestützt werden. Aber auch wenn dieses vorliegt, muss den Feststellungen dennoch zu entnehmen sein, ob überhaupt ein Toleranzwert berücksichtigt worden ist.

Es sind somit weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen, so dass das angefochtene Urteil insgesamt aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen war.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

1. Das amtsgerichtliche Urteil enthält bis auf die Erwähnung im Tenor keinerlei Ausführungen zur Schuldform.

2. Die Erwägungen, mit denen das Amtsgericht von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen hat, halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Zwar unterliegt die Entscheidung, ob trotz eines Regelfalls der konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat und deshalb die Verhängung eines Fahrverbotes nicht erfordert, in erster Linie der Würdigung des Tatrichters (vgl. Beschluss des erkennenden Senats in 2 Ss OWi 1533/98 in ZAP EN-Nr. 475/99 = DAR 1999, 415 = NZV 1999, 394 = VRS 97, 261 mit weiteren Nachweisen). Dem Tatrichter steht aber kein rechtlich ungebundenes freies Ermessen zu. Deshalb hat er eine auf Tatsachen gestützte, besonders eingehende Begründung zu geben, in der er im Einzelnen darlegt, welche besonderen Umstände in objektiver und subjektiver Hinsicht es gerechtfertigt erscheinen lassen, vom Regelfahrverbot abzusehen (vgl. BGH St 38, 125, 132; OLG Karlsruhe VRS 88, 476). Sein Entscheidungsspielraum wird durch die gesetzlich niedergelegten oder von der höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten Strafzumessungskriterien eingeengt und unterliegt auch hinsichtlich der Angemessenheit der Rechtsfolgen in gewissen Grenzen der Kontrolle durch das Beschwerdegericht (vgl. OLG Hamm NZV 1997, 185).

Hinzu kommt, dass Härten durch die Regelung des § 25 Abs. 2 a StVG abgeschwächt werden. Diese Vorschrift ist vom Gesetzgeber gerade auch geschaffen worden, um Nachteile, die einem Betroffenen durch die Verhängung eines Fahrverbots entstehen können, abzumildern. Dadurch, dass der Betroffene den Zeitraum, in dem das Fahrverbot wirksam sein soll, in gewissen Grenzen frei bestimmen kann, lassen sich Unannehmlichkeiten und/oder wirtschaftliche Nachteile in der Regel weitgehend vermeiden.

Das Amtsgericht wird sich im Rahmen der neuerlichen Verhandlung und Entscheidung der Sache mit den vorstehenden Erwägungen auseinander setzen müssen. Es hat gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 StPO auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden.

Ende der Entscheidung

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