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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 02.07.2009
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 482/09
Rechtsgebiete: StVO
Vorschriften:
StVO § 39 |
Beschluss
Bußgeldsache
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.
Auf den Antrag des Betroffenen vom 16. März 2009 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff. OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 11. März 2009 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 02. Juli 2009 durch die Richterin am Oberlandesgericht (als Einzelrichterin gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG) nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Hagen hat gegen den Betroffenen durch Urteil vom 11. März 2009 wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts gemäß den §§ 41 Abs. 2, 49 StVO § 24 StVG eine Geldbuße in Höhe von 50,00 EURO verhängt.
Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Betroffenen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig, da er frist- und formgerecht angebracht worden ist.
Da die festgesetzte Geldbuße nicht mehr als 100,00 Euro beträgt, richten sich die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 2 OWiG. Danach ist die Rechtsbeschwerde in den Verfahren mit den sogenannten weniger bedeutsamen Fällen nur zulässig zur Fortbildung des materiellen Rechts (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 OWiG) oder wenn das Urteil wegen Versagung rechtlichen Gehörs aufzuheben ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Bei einer Verurteilung bis 100,00 Euro kann die Rechtsbeschwerde nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen werden; die Zulassung ist insoweit bei Verstößen bis 100,00 Euro noch weiter eingeschränkt.
Die materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils führt vorliegend nicht zur Aufdeckung einer Rechtsfrage, welche die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts gebietet, wie es bei entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und abstraktionsfähigen Rechtsfragen in Betracht kommt. Das Beschwerdevorbringen lässt solche Rechtsfragen nicht erkennen; insbesondere ist hinreichend geklärt, dass ein Zusatzschild im Sinne des § 39 Abs. 2 Satz 2 - 5 StVO, welches sich unter mehreren übereinander angebrachten Verkehrszeichen befindet, nur für das unmittelbar über dem Zusatzschild angebrachte Verkehrszeichen gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 3 C 51/02, NJW 2003, 1408). Dies ergibt sich aus § 39 Abs. 2 Satz 4 StVO, der bestimmt, dass Zusatzschilder "dicht unter den Verkehrszeichen angebracht" sind. Hieraus wird einhellig gefolgert, dass ein Zusatzschild nur für das unmittelbar darüber angebrachte Verkehrszeichen Geltung beansprucht, nicht aber für weitere auf dem Träger - zulässig -angebrachte Verkehrszeichen (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 39 Rdnr. 31a mit weiteren Nachweisen). Aus dem Umstand, dass die Straßenverkehrsordnung von "den" Verkehrszeichen spricht, kann indes nicht hergeleitet werden, dass sich ein Zusatzschild auf sämtliche an demselben Träger über ihm angebrachten Verkehrszeichen beziehe. Der Verordnungsgeber hat sich der Pluralform bedient, um eine für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen gültige generell-abstrakte Aussage zu treffen. Dementsprechend wird auch der Begriff "Zusatzschild" in der Pluralform verwendet ("Sie sind ... angebracht").
Für eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich; eine solche Rüge ist auch nicht erhoben worden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
Ende der Entscheidung
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