Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 06.09.2005
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 512/05
Rechtsgebiete: StVO


Vorschriften:

StVO § 3
StPO § 267
Zu den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung, die durch Messung durch Nachfahren festgestellt worden ist.
Beschluss

Bußgeldsache

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit (fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit)

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 25. April 2005 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 06. 09. 2005 durch den Richter am Oberlandesgericht (als Einzelrichter gem. § 80 a Abs. 1 OWiG) nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Amtsgericht Recklinghausen zurückverwiesen.

Gründe:

Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache wie folgt begründet:

"I.

Der Betroffene ist durch Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 25.04.2005 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 100,00 Euro verurteilt worden. Darüber hinaus hat das Amtsgericht gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt (Bl. 20 R, 21 ff. d. A.). Gegen dieses seinem Verteidiger am 20.05.2005 zugestellte (Bl. 28 d. A.) Urteil hat der Betroffene mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 25.04.2005, eingegangen bei dem Amtsgericht Recklinghausen am 27.04.2005, Rechtsbeschwerde eingelegt (Bl. 26 d. A.) und diese mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 20.06.2005, eingegangen bei dem Amtsgericht Recklinghausen am selben Tage, begründet (Bl. 29 f.).

II.

Die Rechtsbeschwerde, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird, ist rechtzeitig eingelegt und form- und fristgerecht begründet worden. Sie hat auch in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg.

Die amtsgerichtlichen Feststellungen tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht.

Das Amtsgericht hat festgestellt, der Betroffene habe am 28.10.2004 gegen 00.35 Uhr mit seinem Pkw die Sinsener Strasse in Oer-Erkenschwick in nordwestlicher Richtung befahren. Im Bereich zwischen der Mühlenstraße und der Holthäuser Straße, bei dem es sich um einen Bereich außerhalb geschlossener Ortschaften handele, habe er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten, indem er sein Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von mindestens 114 km/h geführt habe. Diese Feststellungen beruhten auf den Aussagen der vernommenen Polizeibeamten Stets und Kalkowski. Diese hätten bekundet, sie seien dem Pkw des Betroffenen im Bereich zwischen der Mühlenstraße und der Holthäuser Straße in einem gleichbleibenden Abstand von 200 m über eine Strecke von ca. 600 m gefolgt. In dieser Zeit hätten sie laut dem ungeeichten Tachometer ihres Pkw eine Geschwindigkeit von 155 km/h abgelesen. Den Abstand zwischen ihrem Pkw und dem des Betroffenen hätten sie anhand der am Fahrbahnrand befindlichen Leitpfosten kontrolliert.

Dies berücksichtigt die von der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahren zur Nachtzeit außerhalb geschlossener Ortschaften entwickelten Grundsätze nicht in ausreichendem Maße. Bei den in der Regel schlechten Sichtverhältnissen zur Nachtzeit bedarf es im Urteil grundsätzlich näherer Feststellungen dazu, wie die Beleuchtungsverhältnisse waren, ob der Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug durch Scheinwerfer des nachfahrenden Fahrzeugs oder durch andere Lichtquellen aufgehellt war und damit ausreichend sicher erfasst und geschätzt werden konnte und ob für die Schätzung des gleichbleibenden Abstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug ausreichende und trotz Dunkelheit zu erkennende Orientierungspunkte vorhanden waren. Auch sind Ausführungen dazu erforderlich, ob die Umrisse des vorausfahrenden Fahrzeugs und nicht nur dessen Rücklichter erkennbar waren (zu vgl. nur Senatsbeschluss vom 13.03.2003 - 2 Ss OWi 201/03 -).

Die Feststellungen des Amtsgericht enthalten indes keinerlei Angaben zu den Beleuchtungsverhältnissen auf der Sinsener Straße. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, ob die Strecke zwischen dem Fahrzeug der Polizeibeamten und dem des Betroffenen durch Scheinwerfer oder sonstige Lichtquellen aufgehellt war.

Auch lässt das Urteil ausreichende Ausführungen dazu, wie die Polizeibeamten den angegebenen Abstand von 200 m zum vorausfahrenden Fahrzeug ermittelt haben, vermissen. Bereits bei einer Entfernung von ca. 150 m vermag das Scheinwerferlicht ein vorausfahrendes Fahrzeug in der Regel nicht mehr zu erreichen. Bei einem solchen Abstand genügt die alleinige Mitteilung im Urteil, die Beamten hätten sich bei der Abstandsfeststellung bzw. Anstandsschätzung an den Leitpfosten orientiert, nicht (zu vgl. Senatsbeschluss vom 13.03.2003 - a.a.O. -).

Letztlich ist dem amtsgerichtlichen Urteil auch nicht zu entnehmen, ob die Beamten die Geschwindigkeit von einem justierten oder nicht justierten Tacho abgelesen haben und wie das Gericht den Sicherheitsabschlag von der durch die Zeugen abgelesenen Geschwindigkeit von 155 km/h vorgenommen hat. Diese Angaben wären jedoch erforderlich gewesen, um dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung des in Ansatz gebrachten Sicherheitsabschlages zu ermöglichen, zumal die Rechtsprechung zum Teil bei Benutzung eines nicht geeichten und nicht justierten Tachometers einen Abschlag vom Skalenendwert, der in den Urteilsgründen ebenfalls nicht mitgeteilt wird, vornimmt (zu vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38 Aufl., § 3 StVO Rdn. 62, m.w.N.).

Da das Urteil hinreichende Feststellungen zu den Umständen der von den Zeugen durchgeführten Geschwindigkeitsmessung vermissen lässt, ist nicht überprüfbar, ob der Tatrichter den Beweiswert des Geschwindigkeitsvergleichs durch Nachfahren rechtsfehlerfrei bejaht und möglichen Fehlerquellen durch einen entsprechenden Abzug eines Toleranzwertes genügend Rechnung getragen hat.

Ein solcher Rechtsfehler führt nur ausnahmsweise dann nicht zu einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, wenn die vom Amtsgericht festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung auf das Geständnis des Betroffenen gestützt werden könnte. Dies setzt jedoch ein uneingeschränktes und glaubhaftes Geständnis des Betroffenen voraus (zu vgl. Senatsbeschluss vom 13.03.2003 - a.a.O. -). Ein solches Geständnis liegt hier nicht vor. Vielmehr hat der Betroffene in Abrede gestellt, mit seinem Pkw mindestens 114 km/h gefahren zu sein. Zwar sei er wohl zu schnell gefahren, seine Geschwindigkeit habe aber nur ca. 100 km/h betragen.

Das angefochtene Urteil unterliegt daher der Aufhebung."

Diesen zutreffenden Ausführungen tritt der Senat bei und bemerkt ergänzend, dass der zuvor zitierte Senatsbeschluss vom 13. März 2003 veröffentlicht ist in NZV 2003, 494 = DAR 2003, 429 sowie NStZ-RR 2004, 26. Ferner wird auf die Senatsbeschlüsse vom 09. September 2002 in 2 SsOWi 643/02 = VRS 104, 226 = NZV 2003, 249, vom 21. Dezember 2001 in 2 SsOWi 1062/01, vom 14. Januar 1999 in 2 SsOWi 1377/98 = VRS 96, 458 = NZV 1999, 391, vom 30. Oktober 1997 in 2 SsOWi 1295/97 = VRS 94, 467 = MDR 1998, 156 und vom 22. Oktober 1997 in 2 SsOWi 1216/97 = DAR 1998, 75 = MDR 1998, 155 sowie die Beschlüsse des hiesigen 4. Senats für Bußgeldsachen vom 21. Juni 2001 in 4 SsOWi 322/01 = VRS 102, 302 und des hiesigen 3. Senats für Bußgeldsachen vom 13. Dezember 2001 in 3 SsOWi 960/01 = VRS 104, 312 hingewiesen und Bezug genommen.

Auch der Umstand, dass im vorliegenden Fall ein - nicht näher definierter - Toleranzabzug von 27 % von der durch die Polizeibeamten abgelesenen Geschwindigkeit vorgenommen worden ist, führt zu keinem anderen Ergebnis.

Danach war das angefochtene Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

Ende der Entscheidung

Zurück