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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 22.09.2003
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 518/03
Rechtsgebiete: StVO, StPO


Vorschriften:

StVO § 3
StPO § 261
StPO § 267
Bei einer Messung mit dem ProVidaSystem ist es, um möglichen Fehlern Rechnung zu tragen, ausreichend, wenn bei Fehlen besonderer Umstände ein Toleranzwert von 5 % der ermittelten Geschwindigkeit bei Werten über 100 km/h berücksichtigt wird
Beschluss

Bußgeldsache

gegen U.H.

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 08. April.2003 gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwerte vom 02. April 2003 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 22. 09. 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwerte vom 02. April 2003 wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Schwerte hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach den §§ 41 Abs. 2, 49 StVO in Verbindung mit § 24 StVG in Tateinheit mit Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 1 a StVO, § 4 Abs. 2 FeV zu einer Geldbuße von 350,00 EURO verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Ferner hat es eine Anordnung über die Wirksamkeit des Fahrverbotes nach § 25 Abs. 2 a StVG getroffen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde gemäß § 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Sie war gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO ergebenden Kostenfolge als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, da die Überprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat. Insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrem Verwerfungsantrag vom 01. August 2003 Bezug.

Die Ausführungen des Betroffenen in der Rechtsbeschwerde und die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft geben dem Senat allerdings Anlass zu folgenden zusätzlichen Ausführungen:

Die vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen insbesondere auch die Verurteilung des Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß den §§ 41, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24 StVG. Die Geschwindigkeitsermittlung auf der Grundlage des vorliegend verwendeten des ProViDa-Systems ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung als sog. standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des BGH (BGHSt 39, 291 = DAR 1993, 474; BGH NJW 1998, 321, 322 = DAR 1998, 110) anerkannt (vgl. dazu u.a. Beschluss des Senats in 2 Ss OWi 1057/00, NZV 2001, 90 = DAR 2001, 85 = VRS 100, 61 = VM 2001, 11 (Nr. 13) = http://www.burhoff.de; OLG Celle, NZV 1997, 188; OLG Köln, DAR 1999, 516). Daher genügt der Tatrichter den Mindestanforderungen, die an die Feststellungen des Urteils zu stellen sind, wenn er die Art des angewandten Messverfahrens und die nach Abzug der Messtoleranz ermittelte Geschwindigkeit angibt (OLG Hamm MDR 2000, 881; OLG Braunschweig NZV 1995, 367; BGH NJW 1998, 321; OLG KÖLN, a.a.O., mit weiteren Nachweisen). Dem werden die Ausführungen des Tatrichters, der mitgeteilt hat, dass die Geschwindigkeit mit einem Messfahrzeug unter Verwendung einer geeichten Videokamera des Typs ProViDa 2626- 1 durch Nachfahren mit gleichbleibenden Abstand ermittelt und von dieser Geschwindigkeit ein Toleranzwert in Höhe von 5 % abgezogen worden ist, gerecht.

Auch die Höhe des vorgenommenen Sicherheitsabschlags von 5 % ist nicht zu beanstanden. Den erforderlichen Sicherheitsabschlag hat der Tatrichter unter Berücksichtigung der im jeweiligen Einzelfall in Betracht kommenden Fehler eigenverantwortlich zu bemessen (Senat in NZV 1995, 91; VRS 104, 226 = NZV 2003, 249; OLG Köln VRS 97, 442). Bei einer Messung der hier vorliegenden Art ist es, um möglichen Fehlern Rechnung zu tragen, ausreichend, wenn bei Fehlen besonderer Umstände einen Toleranzwert von 5 % der ermittelten Geschwindigkeit bei Werten über 100 km/h berücksichtigt wird (OLG Celle VRS 1992, 4). Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde folgt aus dem erforderlichen viermaligen Betätigen der Wegetasten durch den Polizeibeamten in einem Messzeitraum von (nur) 7,64 Sekunden führt nichts anderes, insbesondere lassen sich allein damit Zweifel an der Zuverlässigkeit der Messung begründen. Vielmehr ist das ProVida-System gerade darauf ausgerichtet, in kurzen Zeiträumen Geschwindigkeiten zu messen (vgl. Senatsbeschlüsse in 2 Ss OWi 1163/00, NZV 2001, 178 = NJW 2001, 1876 = DAR 2001, 283 = VRS 100, 372; und 2 Ss OWi 1029/01, zfs 2002, 404, beide auch http://www.burhoff.de). Zudem sind bei einem Toleranzabzug von 5 % mögliche Fehler des Bedienungspersonals schon grundsätzlich berücksichtigt. Der Betroffene hat konkrete Messfehler, die ggf. zu einem höheren Toleranzabzug führen könnten, nicht gerügt. Insofern war das Amtsgericht auch nicht gehalten, ein Sachverständigengutachten zu dieser Frage einzuholen.

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