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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 10.10.2001
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 539/01
Rechtsgebiete: OWiG, StPO


Vorschriften:

OWiG § 74
OWiG § 80
StPO § 344
Zur ausreichenden Begründung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil, mit dem der Einspruch des Betroffenen verworfen worden ist.
Beschluss

Bußgeldsache

gegen J.S.,

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf den Antrag des Betroffenen vom 13. März 2001 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff. OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Witten vom 20. Februar 2001 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 10. 10. 2001 durch den Richter am Oberlandesgericht (als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 OWiG) nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen.

Gründe:

Das Amtsgericht hat durch das angefochtene Urteil den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Ennepe-Ruhr-Kreises in Schwelm vom 16. Februar 2000, durch den gegen ihn wegen Nichteinhaltung des erforderlichen Mindestabstands gemäß §§ 4 Abs. 1, 49 StVO, 24 StVG eine Geldbuße in Höhe von 225,00 DM festgesetzt worden war, gemäß § 74 Abs. 1 OWiG verworfen.

Gegen dieses am 09. März 2001 zugestellte Urteil richtet sich der am 14. März 2001 bei dem Amtsgericht Witten eingegangene Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.

Zugleich mit diesem Antrag hat der Betroffene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Hauptverhandlung vom 20. Februar 2001 begehrt. Dieser Wiedereinsetzungsantrag ist durch Beschluss des Amtsgerichts Witten vom 08. Mai 2001 und die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde durch Beschluss des Landgerichts Bochum vom 03. Juli 2001 verworfen worden.

Der an sich statthafte Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zwar rechtzeitig eingelegt worden, er ist jedoch nicht zulässig.

Ein Verstoß gegen § 74 Abs. 2 OWiG kann nur mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden. Diese muß gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG ausgeführt werden. Dies ist jedoch nicht in hinreichender Form geschehen. Die knappen Ausführungen im Schriftsatz vom 13. März 2001, die innerhalb der Rechtsmittelbegründungsfrist auch nicht ergänzt worden sind, genügen den zu stellenden Anforderungen nicht (vgl. Göhler, OWiG, 12. Auflage, § 74 Rn. 48 b m.w.N.). Es wird nicht einmal dargelegt, welche Informationen zu welchem Zeitpunkt dem Gericht gegeben worden sind, aus denen sich ein entschuldigtes Fernbleiben hätte ergeben können.

Auch die Verletzung rechtlichen Gehörs muß mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden (vgl. Göhler, a.a.O., § 80 Rn. 16 a und d m.w.N.). Dazu hätte es neben der Darlegung der Entschuldigungsgründe auch der Mitteilung der Erwägungen des Amtsgerichts dazu bedurft, warum es das Entschuldigungsvorbringen nicht als ausreichend angesehen hat. Die Rechtsbeschwerdebegründung enthält dazu jedoch keinerlei Angaben, wobei auch bereits die Umstände, die ein entschuldigtes Fernbleiben von der Hauptverhandlung hätten rechtfertigen können und vorgebracht worden sind, nur bruchstückhaft und nicht in nachvollziehbarem Zusammenhang dargelegt worden sind.

Ferner hätte auch dargelegt werden müssen, was der Betroffene im Fall seiner Anhörung geltend gemacht hätte (vgl. BayObLG NJW 1992, 1907; OLG Düsseldorf NZV 1992, 497; OLG Hamm NZV 1993, 244). Auch diesen Anforderungen wird der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht gerecht.

Ist aber die Rechtsbeschwerde selbst unzulässig, so ist auch der Zulassungsantrag unzulässig (vgl. Göhler, a.a.O., § 80 Rn. 31 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG.

Ende der Entscheidung

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