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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 01.09.2005
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 548/05
Rechtsgebiete: StPO, OWiG
Vorschriften:
StPO § 344 | |
OWiG § 74 |
Beschluss
Bußgeldsache
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.
Auf den Antrag des Betroffenen vom 10. Mai 2005 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff. OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Witten vom 2. Mai 2005 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 01. 09. 2005 durch die Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin gem. § 80 a Abs. 2 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Gründe:
I.
Der Landrat des Ennepe-Ruhr-Kreises hat mit Bußgeldbescheid vom 14. Oktober 2004 gegen den Betroffenen wegen Nichteinhaltens des Mindestabstandes zu einem vorausfahrenden Fahrzeug auf der Autobahn eine Geldbuße in Höhe von 65,00 € festgesetzt. Den hiergegen gerichteten Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Witten durch das angefochtene Urteil vom 2. Mai 2005 nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragt. Er rügt insbesondere, dass das Amtsgericht seinem Entbindungsantrag nicht nachgekommen sei und den Einspruch in der Hauptverhandlung wegen seines unentschuldigten Ausbleibens verworfen habe.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
II.
Entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft war der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu verwerfen, da es nicht geboten ist, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG).
Ein Verstoß gegen § 74 Abs. 2 OWiG ist mit der Verfahrensrüge geltend zu machen (vgl. Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 74 Rdnr. 48 b m.w.N.), die den strengen Anforderungen der §§ 79 Abs. 3, 80 Abs. 3 OWiG in Verbindung mit § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügen muss.
Nach den genannten Vorschriften muss bei einer Verfahrensrüge der Tatsachenvortrag so vollständig sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen des Betroffenen zutrifft (OLG Hamm, Beschl. v. 28. 10. 2003; siehe auch Senat in NStZ-RR 1999, 23 = VRS 99, 60 = StraFo 1999, 132 = NZV 1999, 220; Göhler, a. a. O., § 79 Rn. 27 d). Wird die Versagung rechtlichen Gehörs gerügt, muss in der Begründungsschrift durch entsprechenden Tatsachenvortrag schlüssig dargelegt werden, dass ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vorliegt. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gibt einen Anspruch darauf, sich zu allen entscheidungserheblichen und dem Betroffenen nachteiligen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern (OLG Köln NZV 1999, 264; 1992, 419; Senat, a.a.O.). Bleibt der Betroffene trotz ordnungsgemäßer Ladung der Hauptverhandlung fern und wird daraufhin der Einspruch des Betroffenen durch Urteil gem. § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, so kann die Einspruchsverwerfung das Recht des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzen, wenn rechtzeitig vorgebrachte und hinreichende Entschuldigungsgründe von dem erkennenden Gericht nicht berücksichtigt worden sind (vgl. BayObLG DAR 2003, 463; OLG Köln NZV 1999, 264, 265) oder einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen (§ 73 Abs. 2 OWiG) zu Unrecht nicht entsprochen worden ist (vgl. BayObLG DAR 2000, 578; OLG Hamm, Beschluss vom 03.12.2002 - 4 Ss OWi 918/02; Göhler, a. a. O. § 80 Rn. 16 b). Bei der Rüge der unzulässig unterbliebenen Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen, die vorliegend wegen der gesetzlichen Einschränkung der Zulassungsgründe bei Geldbußen von nicht mehr als 100,00 € (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG) nur unter dem Gesichtspunkt der Versagung des rechtlichen Gehörs im Zulassungsverfahren beachtlich sein kann, obliegt es dem Betroffenen, darzulegen, aus welchen Gründen das Gericht seinem Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG hätte stattgeben müssen. Der Betroffene muss also darlegen, aus welchen Gründen der Tatrichter von seiner Anwesenheit in der Hauptverhandlung einen Beitrag zur Aufklärung des Sachverhalts unter keinen Umständen hätte erwarten dürfen. Hierzu ist es erforderlich, den im Bußgeldbescheid erhobenen Tatvorwurf und die konkrete Beweislage im Einzelnen vorzutragen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28. Oktober 2003 mit weiteren Nachweisen; OLG Köln NZV 1998, 474; Göhler, a. a. O., § 74 Rn. 48 c). In diesem Zusammenhang ist in aller Regel auch darzulegen, wann und mit welcher Begründung der Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen gestellt worden ist und wie das Gericht diesen Antrag beschieden hat (OLG Hamm a. a. O.). Da der Anspruch auf rechtliches Gehör zudem nur dann verletzt ist, wenn die erlassende Entscheidung auf einem Verfahrensfehler beruht, der seinen Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Partei hat (vgl. BVerfG, NJW 1992, 2811), müssen in der Begründungsschrift konkret die Tatsachen dargelegt werden, anhand derer die Beruhensfrage geprüft werden kann (vgl. BGHSt 30, 331; OLG Hamm, Beschluss vom 24.02.2000 - 4 Ss OWi 114/00 -; VRS 84, 234, 235; OLG Köln NZV 1992, 419; vgl. auch Göhler, a. a. O., Rn. 16 c, 16 i).
Diesen Anforderungen genügt die Begründungsschrift des Betroffenen nicht. Die Rechtsbeschwerdebegründung gibt weder den im Bußgeldbescheid konkret erhobenen Tatvorwurf noch den Wortlaut des ablehnenden Urteils des Amtsgerichts Witten wieder. Zwar kann Letzteres noch dem Gesamtzusammenhang der Beschwerdebegründung entnommen werden; bei der vom Betroffenen erhobenen Rüge, das Gericht habe zu Unrecht den Entbindungsantrag abgelehnt, bedarf es jedoch der genauen Darlegung der Einzelumstände, ob die gebotene Sachaufklärung auf einem anderen, den Betroffenen weniger belastenden Weg hätte erreicht werden können oder aus welchen Gründen von der Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung ein Beitrag zur Sachaufklärung nicht zu erwarten war. Diesen Anforderungen genügt die Rüge des Betroffenen, das Amtsgericht hätte ihn von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbinden müssen, weil er durch seinen Verteidiger ausdrücklich habe erklären lassen, dass er sich zur Sache nicht weiter äußern werde und damit von ihm keine Aufklärung des Sachverhaltes zu erwarten gewesen sei, nicht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 StPO.
Ende der Entscheidung
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