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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 28.06.2001
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 550/2001
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 44
StPO § 346
Leitsatz

Wird ein Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist damit begründet, dass nach der Urteilsverkündung ein Merkblatt über die zulässigen Rechtsmittel nicht ausgehändigt worden ist, ist im Hinblick auf ein eigenes Verschulden des Antragstellers an der Fristversäumung immer auch noch zu prüfen, ob der Antragsteller gegebenenfalls Anlass hatte, den Verfahrensfehler durch eine Rückfrage bei Gericht oder die Einholung anwaltlichen Rates innerhalb der Rechtsmittelfrist aufzufangen.


Beschluss Bußgeldsache

gegen K.C.,

wegen fahrlässiger Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf den Antrag des Betroffenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde und auf den Antrag des Betroffenen auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gegen den Beschluss des Amtsgerichts Iserlohn vom 3. Mai 2001 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 28.06.2001 durch den Richter am Oberlandesgericht (als Einzelrichter gem. § 80 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 OWiG) nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts werden verworfen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen mit Urteil vom 3. April 2001 wegen Schädigung eines anderen Verkehrsteilnehmers zu einer Geldbuße von 75 DM verurteilt. Nach Verkündung des Urteils wurde dem Betroffene die Rechtsmittelbelehrung erteilt, ein Merkblatt über die Rechtsmittelfristen wurde dem Betroffenen aber nicht ausgehändigt.

Mit am 12. April 2001 eingegangenem Schreiben legte der Betroffene "Einspruch" gegen das Urteil vom 3. April 2001 ein. Der Verteidiger des Betroffenen legte mit Schriftsatz vom 17. April 2001 Rechtsbeschwerde ein und beantragte deren Zulassung. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 3. Mai 2001 den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Fristversäumung als unzulässig verworfen. Daraufhin hat nunmehr der Betroffene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und den Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gestellt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, beide Anträge zu verwerfen.

II.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, über den zunächst zu entscheiden ist (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., 2001, § 346 StPO Rn. 17), hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig, er ist jedoch unbegründet.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 StPO ist bei Fristversäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Antragsteller "ohne Verschulden" gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten. Maßgebend dafür ist die dem Antragsteller mögliche und zumutbare Sorgfalt (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., 2001, § 44 StPO Rn. 11 mit weiteren Nachweisen). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs trifft den Antragsteller vorliegend aber an der Fristversäumung ein Verschulden.

Dabei geht der Senat nach dem Inhalt der sich in der Akte befindenden dienstlichen Äußerung des Amtsrichters - das Protokoll der Hauptverhandlung vom 3. April 2001 schweigt insoweit - davon aus, dass der Amtsrichter den Betroffenen über die zulässigen Rechtsmittel richtig und vollständig belehrt hat. Aus der dienstlichen Äußerung folgt aber weiter, dass dem Betroffenen entgegen Nr. 142 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Nr. 285 Abs. 1 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren ein Merkblatt über die einem Betroffenen im Ordnungswidrigkeitenverfahren zur Verfügung stehenden Rechtsmittel nicht ausgehändigt worden ist.

Eine solche nur mündliche Belehrung bzw. die Nichtaushändigung eines Merkblatts wird inzwischen von der überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung und Literatur als Entschuldigung für die Versäumung der Rechtsmittelfrist angesehen (vgl. u.a. BVerfG NJW 1996, 1811; OLG Köln NStZ 1997, 404; KG NZV 1992, 123 f.; OLG Düsseldorf NStE § 44 StPO Nr. 26; auch OLG Hamm VRS 59, 347 ff.; wohl auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 44 Rn. 13; a.A. noch OLG Köln OLGSt § 35 a StPO Nr. 1; OLG Schleswig SchlHA 1990, 113 bei Lorenzen/Görl). Nach Ansicht des Senats kann es dahinstehen, ob dem für alle Fälle der Rechtsmittelbelehrungen oder nur für schwierige, wozu nach der Entscheidung des hiesigen 1. Senats für Bußgeldsachen vom 4. März 1980 (OLG Hamm, a.a.O.) die Belehrung über den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gehören soll, zu folgen ist. Denn es ist ebenso einhellige Auffassung in der Rechtsprechung, dass derjenige, der eine Belehrung überhaupt nicht verstanden hat, schuldhaft im Sinn des § 44 Abs. 1 StPO handelt, wenn er sich nicht nach dem Fristbeginn für ein Rechtsmittel erkundigt (OLG Hamm JMBl NW 1973, 259) bzw. sich nicht bemüht, alsbald den Inhalt der Belehrung zu erfahren (BVerfG StV 1995, 394 Ls. ; OLG Hamm JMBl NW 1981, 166, Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., mit weiteren Nachweisen). Das letztere wird zwar (nur) im Hinblick auf ausländische, der deutschen Sprache nicht mächtige Antragsteller vertreten. Für deutsche Antragsteller kann aber nichts anderes gelten. Danach ist nach Ansicht des Senats in den Fällen, in denen ein Merkblatt über die zulässigen Rechtsmittel nicht ausgehändigt worden ist, immer auch (noch) zu prüfen, ob der Antragsteller gegebenenfalls Anlass hatte, diesen Verfahrensfehler durch eine Rückfrage bei Gericht oder die Einholung anwaltlichen Rates innerhalb der Rechtsmittelfrist aufzufangen (so wohl auch BVerfG NJW 1996, 1811, 1812). Dies gilt zumindest dann, wenn der Betroffene über die einzulegenden Rechtsmittel in Zweifel sein musste (BVerfG, a.a.O.).

Das war aber vorliegend der Fall. Der Betroffene hat selbst ausgeführt, dass "ihm durch den erkennenden Richter erklärt wurde , dass er dieses Urteil anfechten könne." Damit wusste er, dass ihm gegen das Urteil des Amtsgerichts Rechtsmittel zustanden. Selbst wenn er, wie er behauptet hat, zu dem Zeitpunkt über seine Verurteilung so aufgebracht war, dass er über "die Angabe von Fristen oder ähnliches keine Erinnerung mehr" hat, konnte und durfte er später, als die Erregung abgeklungen war, den Dingen nicht einfach ihren Lauf lassen und sich nicht nach dem Fristbeginn erkundigen. Es ist allgemein bekannt, dass Rechtsmittel fristgebunden sind. Deshalb hätte der Betroffene sich beim Amtsgericht erkundigen können und müssen. Dass er das nicht getan hat, begründet das eigene Verschulden des Betroffenen an der Fristversäumung.

Die begehrte Wiedereinsetzung lässt sich vorliegend auch nicht damit begründen, dass der Briefumschlag, mit dem die Rechtsmittelschrift des Betroffenen befördert worden ist, sich nicht mehr bei der Akte befindet und deshalb der Betroffene den Nachweis der rechtzeitigen Absendung nicht führen könne. Zwar ist in diesen Fällen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. NJW 1997, 1770), der sich der Senat angeschlossen hat, in der Regel Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Antragsteller zur Frage der rechtzeitigen Absendung überhaupt Erklärungen abgibt. Das ist hier aber nicht geschehen, obwohl dazu wegen der (besonders) langen Postlaufzeit von gegebenenfalls drei Tagen besonderer Anlass bestanden hätte. Der undatierte "Einspruch" des Betroffenen ist nämlich erst am 12. April 2001 beim Amtsgericht eingegangen. Fristablauf war nach § 79 Abs. 3 OWiG in Verbindung mit § 341 Abs. 1 StPO bereits am 10. April 2001. Damit hätte das Schreiben des Betroffenen, wenn es rechtzeitig hätte eingehen sollen, am 9. April 2001 zur Postbeförderung gegeben worden sein müssen.

III.

Der gemäss § 79 Abs. 3 OWiG in Verbindung mit § 346 Abs. 2 StPO gestellte Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts hat ebenfalls keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, jedoch ebenfalls in der Sache unbegründet. Nachdem der Antrag des Betroffenen auf Wiedereinsetzung in vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 3. April 2001 keinen Erfolg hatte, hat das Amtsgericht die Rechtsbeschwerde des Betroffenen nämlich zu Recht als unzulässig, weil die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde versäumt worden ist, verworfen.

Ende der Entscheidung

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