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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 01.09.2006
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 578/06
Rechtsgebiete: OWiG


Vorschriften:

OWiG § 111
Der sich aus § 111 OWiG ergebenden Verpflichtung zur Personalienfeststellung wird zwar grundsätzlich durch Übergabe des Personalausweises genügt. Darüber hinausgehende Angaben sind jedoch dann zu machen, wenn dies zur Feststellung bzw. Überprüfung der Personalien erforderlich ist.
Beschluss Bußgeldsache

gegen U.P.

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf den Antrag des Betroffenen vom 19. Juni 2006 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff. OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 13. Juni 2006 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 01. 09. 2006 durch die Richterin am Oberlandesgericht (als Einzelrichterin gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG) nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Lüdenscheid hat gegen den Betroffenen durch Urteil vom 13. Juni 2006 wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit gemäß § 111 OWiG (Nichtangabe der persönlichen Daten) eine Geldbuße in Höhe von 50,00 €URO verhängt. Es hat u. a. folgende Feststellungen getroffen:

"Am Montag, den 05.09.2005 befuhr der Betroffene gegen 21:20 Uhr u.a. die Sümmerner Straße in Iserlohn, als er hier in eine Geschwindigkeitskontrolle kam und durch die Polizeibeamten Z. und L. angehalten wurde. Messbeamter war zu dieser Zeit der Polizeibeamte Li.. Weil der Betroffene vorwerfbar zu schnell gefahren war, musste er den Beamten seinen Führerschein und seine Fahrzeugpapiere geben. Nach Angaben des Betroffenen dauerte es dann "endlos", bis die Beamten zu ihm zurückkehrten. Da auf dem Personalausweis des Betroffenen auf dem dort befindlichen Aufkleber die Hausnummer, unter der der Betroffene wohnt, für die einschreitenden Beamten nicht lesbar war, forderten sie den Betroffenen auf, seine Hausnummer, unter der er wohnhaft ist, anzugeben. Diese Angaben verweigerte der Betroffene mit dem Hinweis darauf, er habe ja schließlich seinen Personalausweis zur Einsicht den Beamten gegeben. Darüber kam es zu einem Wortgefecht, in dem die Beamten Z. und L. ihn mehrfach auf die Nichtlesbarkeit der Hausnummer auf dem Personalausweis einerseits und seine Verpflichtung andererseits hinwiesen, vollständige Personalangaben zu machen. Als dies der Betroffene weiterhin verweigerte, fertigten die Beamten eine Anzeige wegen der vorherigen Geschwindigkeitsüberschreitung und diejenige wegen der nicht vollständigen Angaben der Personalien des Betroffenen."

Der Betroffene hat gegen das Urteil fristgerecht Rechtsmittel eingelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig, da er frist- und formgerecht angebracht worden ist. Er kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben.

Der Antrag war als unbegründet zu verwerfen. Die Zulassung zur Fortbildung des formellen Rechts und zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung scheidet schon deshalb aus, weil der Betroffene nur zu einer Geldbuße in Höhe von 50,00 Euro verurteilt worden ist (§ 80 Abs. 2 OWiG). Es war aber auch nicht geboten, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2 OWiG).

Die materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils führt vorliegend nicht zur Aufdeckung einer Rechtsfrage, die noch offen, zweifelhaft oder bestritten ist (Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 80 Rd. 3 mit weiteren Nachweisen). Das Vorbringen in dem Zulassungsantrag lässt eine solche Rechtsfrage nicht erkennen. Insbesondere ist der Anwendungsbereich des § 111 OWiG nicht klärungsbedürftig. Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu in ihrer Stellungnahme vom 22. August 2006 Folgendes ausgeführt:

"Entgegen der Auffassung des Betroffenen deckt die Überprüfung des angefochtenen Urteils eine die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts gebietende Rechtsfrage nicht auf.

In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, dass § 111 OWiG dem Zweck dient, die Bereitschaft des Aufgeforderten zur Auskunftserteilung zu erhöhen, um im Interesse der zur Identitätsfeststellung ermächtigten Stelle andernfalls erforderliche, aufwändigere oder umständlichere Maßnahmen zu vermeiden zu helfen. Die Norm dient damit der Leichtigkeit und Zeitgerechtigkeit staatlicher Personalienfeststellung (zu vgl. BVerfG NJW 1995, 3110). Sie ist lediglich dann nicht anzuwenden, wenn die Ordnungsbehörde die zur Durchführung der jeweiligen staatlichen Aufgaben notwendigen Personalien bereits positiv kennt oder die Identität der Person nach den Umständen des Einzelfalls bereits feststeht. Die Entscheidung dieser Frage ist jedoch Tatfrage, die das Gericht anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festzustellen hat (zu vgl. OLG Hamm NJW 1988, 274).

Bereits nach diesen Grundsätzen entfällt die Pflicht des Betroffenen daher jedoch nicht, falls der Betroffene der Behörde lediglich die Möglichkeit verschafft, die Personalien positiv in Erfahrung zu bringen. Zeigt der Betroffene daher seinen Personalausweis vor, genügt er zwar grundsätzlich seiner sich aus § 111 OWiG ergebenden Verpflichtung, er ist jedoch auf Nachfragen des Auskunft verlangenden Beamten auch zur mündlichen Erteilung von Angaben verpflichtet, um eine Ergänzung oder auch Überprüfung der aus dem Dokument ersichtlichen Angaben zu ermöglichen (OLG Karlsruhe VRS 53, 472 (473)).

Eine über diese Grundsätze hinausgehende Rechtsfrage wirft der vorliegende Fall nicht auf."

Diese zutreffenden Ausführungen macht sich der Senat zu eigen und zum Gegenstand seiner Entscheidung. Es ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass mit der Übergabe des Personalausweises zwar zunächst der Pflicht zur Auskunftserteilung Genüge getan ist. Der Betroffene ist jedoch auch gehalten, zusätzliche Fragen des Beamten zu beantworten, wenn dies zur Überprüfung der Personalien erforderlich ist. Der Tatbestand des § 111 OWiG ist auch erfüllt, wenn nur ein Teil der Angaben verweigert wird.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Verletzung rechtlichen Gehörs kommt ebenfalls nicht in Betracht; eine entsprechende Rüge ist auch nicht erhoben worden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

Ende der Entscheidung

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