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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 06.08.2009
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 590/09
Rechtsgebiete: StVO
Vorschriften:
StVO § 22 |
Beschluss
Bußgeldsache
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.
Auf den Antrag des Betroffenen vom 11. Mai 2009 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff. OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwerte vom 08. Mai 2009 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 06. 08. 2009 durch nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Schwerte hat gegen den Betroffenen durch Urteil vom 08. Mai 2009 wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit (fahrlässige Unterlassung, die Ladung verkehrssicher zu verstauen) gemäß den §§ 22Abs. 1, 49 StVO § 24 StVG; 102.1 BKat) eine Geldbuße in Höhe von 50,00 €URO verhängt. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Betroffenen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig, da er frist- und formgerecht angebracht worden ist.
Da die festgesetzte Geldbuße nicht mehr als 100,00 Euro beträgt, richten sich die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 2 OWiG. Danach ist die Rechtsbeschwerde in den Verfahren mit den sogenannten weniger bedeutsamen Fällen nur zulässig zur Fortbildung des materiellen Rechts (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 OWiG) oder, wenn das Urteil wegen Versagung rechtlichen Gehörs aufzuheben ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Bei einer Verurteilung bis 100,00 Euro kann die Rechtsbeschwerde nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen werden; die Zulassung ist insoweit bei Verstößen bis 100,00 Euro noch weiter eingeschränkt.
Die materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils führt vorliegend nicht zur Aufdeckung einer Rechtsfrage, welche die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts gebietet, wie es bei entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und abstraktionsfähigen Rechtsfragen in Betracht kommt.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu wie folgt Stellung genommen:
"Zur Fortbildung des materiellen Rechts ist die Rechtsbeschwerde nur zuzulassen, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (zu vgl. Senatsbeschluss vom 01.07.2008 - 2 Ss OWi 494/08 - m.w.N.).
Die materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils führt indes nicht zur Aufdeckung einer solchen Rechtsfrage. Die mit einer fahrlässig unzureichenden Ladungssicherung zusammenhängenden Fragen sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur hinreichend geklärt. Die Bestimmung der nach § 22 Abs. 1 StVO zu treffenden Sicherungsmaßnahmen hängt naturgemäß von der Art der Ladung und des verwendeten Transportmittels ab und ist daher nur im Einzelfall möglich. Nach der Vorstellung des Verordnungsgebers setzt eine sachgerechte Sicherung der Ladung ihr Verstauen nach den in der Praxis anerkannten Regeln des Speditions- und Fuhrbetriebes voraus. Insoweit stellen nach allgemeiner Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung die gegenwärtig anerkannten technischen Beladungsregeln in der VDI-Richtlinie 2700 "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen" allgemein zu beachtende Grundregeln dar. Diese sind allerdings nicht schematisch anzuwenden, sondern unterliegen als "objektiviertes Sachverständigengutachten" der richterlichen Nachprüfung, erforderlichenfalls unter Anhörung eines Sachverständigen in der Hauptverhandlung (zu vgl. Senatsbeschluss aaO m.w.N.).
Dem wird die angefochtene Entscheidung gerecht. Der Tatrichter hat der Verurteilung nicht einfach die VDI-Richtlinie zugrunde gelegt, sondern hat einen Sachverständigen befragt, wie im konkreten Fall die Ladung hätte gesichert werden müssen (zu vgl. KG Berlin, Beschluss vom 28.07.1997 - 2 Ss 186/97 - 3 Ws (B) 397/97 -; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.04.1993, - 5 Ss (OWi) 131/93 - (OWi) 69/93 I-).
Die materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils führt zudem nicht zur Aufdeckung weiterer Rechtsfragen, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts gebieten würden. Die Ausführungen des Amtsgerichts werden insbesondere den obergerichtlichen Anforderungen an die tatrichterlichen Ausführungen, wenn der Tatrichter den Schuldspruch auf ein Sachverständigengutachten stützt, gerecht. Die Urteilsgründe enthalten eine verständliche, in sich geschlossene Darstellung der dem Gutachten zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen, der wesentlichen Befundtatsachen und der das Gutachten tragenden fachlichen Begründung. Dem Gutachten lässt sich ferner entnehmen, warum sich der Tatrichter den Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen hat.
Demnach ist eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Anforderungen der Ladungssicherung und der Frage, wie die Verwendung der unzureichenden Spanngurte im konkreten Fall zu bewerten ist, nicht erforderlich."
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Verletzung rechtlichen Gehörs kommt ebenfalls nicht in Betracht; eine derartige Rüge ist auch nicht erhoben worden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
Ende der Entscheidung
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