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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 29.09.2004
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 591/04
Rechtsgebiete: StVO, BKatV, StPO
Vorschriften:
StVO § 3 | |
BKatV § 4 | |
StPO § 267 |
Beschluss
Bußgeldsache
gegen J.S.
wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 9. Juni 2004 gegen das Urteil des Amtsgerichts Herne-Wanne vom 7. Juni 2004 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 29. 09. 2004 durch den Richter am Amtsgericht (als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG) nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Betroffenen beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird auf seine Kosten (§§ 473 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG) als offensichtlich unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht erkennen lässt (§§ 349 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 3 OWiG).
Gründe:
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben. Der Erörterung bedürfen insoweit lediglich folgende Punkte:
Die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruches, auf den sich die Rechtsbeschwerderechtfertigung im Wesentlichen bezieht, hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht ergeben.
Gegen die vorgenommene Erhöhung der Regelbuße von 150,- € auf 195,- € bestehen angesichts der festgestellten - in einem Fall einschlägigen - Vorbelastungen des Betroffenen keine Bedenken. Insbesondere ist gegen die Verhängung eines einmonatigen Fahrverbotes im Ergebnis nichts einzuwenden.
Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass ein Ausnahmefall, der ein Absehen von der Verhängung des nach der Bußgeldkatalogverordnung vorgesehenen Regelfahrverbotes rechtfertigen würde, nicht vorliegt (vgl. Hentschel, 37. Aufl., 3 15 Rn. 15 ff. m.w.N.).
Soweit sich der Betroffene darauf berufen hat, er sei am Tattage irrtümlich davon ausgegangen, dass es sich bei dem vorliegenden Samstag nicht um einen Werktag handele, hat der Tatrichter zu Recht darauf hingewiesen, dass der Samstag schon nach allgemeinem Sprachgebrauch ein Werktag ist (vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2001 in 2 Ss OWi 35/01, veröffentlicht in www.burhoff.de, Suchmaschine, Suchbegriff: "2 Ss OWi 35/01"). Soweit der Betroffene meint, aufgrund seines Irrtums läge jedenfalls subjektiv keine grobe Pflichtverletzung i.S.d. § 25 Abs. 1 S. 1 StVG vor, hat der Tatrichter in nicht zu beanstandender Weise einen entsprechenden Irrtum des Betroffenen als im Verkehrsrecht vorgebildeten Rechtsanwalt nicht für gegeben erachtet. Zudem wäre ein solcher Irrtum vermeidbar gewesen und daher vorliegend unbeachtlich, da das Amtsgericht nur von einem fahrlässigen Verstoß ausgegangen ist. Da ein solcher Irrtum auch ohne weiteres vermeidbar ist, begründet er mithin keinen besonderen Umstand, der ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes rechtfertigt (Senatsbeschluss vom 7. März 2001 in 2 Ss OWi 127/01, veröffentlicht in www.burhoff.de, Suchmaschine, Suchbegriff: "2 Ss OWi 127/01").
Entgegen dem Rechtsbeschwerdevorbringen stellt die dargelegte Tatsache, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung zu verkehrsarmer Zeit auf einer ansonsten stärker frequentierten Autobahn erfolgt ist, keinen vom Regelfall abweichenden Umstand dar, denn die Tatbestände, für die § 2 Abs. 1 BKatVO i.V.m. der Anlage und der Tabelle ein Fahrverbot als Regelsanktion vorsieht, beschreiben nämlich in objektiver Hinsicht ausnahmslos Verhaltensweisen, die besonders gravierend und gefahrtragend sind. Bei ihrem Vorliegen kommt es auf die weiteren Einzelheiten der Verkehrssituation regelmäßig nicht an. Insbesondere kann den Betroffenen im Allgemeinen nicht entlasten, wenn die Verkehrsdichte zur Tatzeit gering war (vgl. BGH NJW 1997, 325 f.; Senatsbeschluss vom 29. April 1999 in 2 Ss OWi 1533/98 = ZAP EN-Nr. 475/99 = DAR 1999, 415 = NZV 1999, 394; Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2002 in 2 Ss OWi 789/02).
Ebensowenig rechtfertigt der Umstand, dass der Betroffene beruflich als Rechtsanwalt auf seinen PKW angewiesen ist, für sich allein noch in einer Gesamtschau mit den übrigen von dem Betroffenen vorgebrachten Umständen ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes. Einen Ausnahmefall können insoweit nur Härten ganz außergewöhnlicher Art wie z.B. drohender Verlust des Arbeitsplatzes oder der Verlust der sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage begründen (vgl. OLG Hamm VRS 90, 210). Derartige Folgen sind weder ersichtlich, noch werden solche mit der Rechtsbeschwerde vorgetragen. Soweit der Betroffene meint, er nehme als Organ der Rechtspflege eine besondere Pflichtenstellung ein, so dass der Tatrichter ein besonders verantwortungsloses Handeln hätte feststellen müssen, geht auch dieser Einwand fehl. Es ist nämlich nicht ersichtlich, inwieweit die mit der Berufsausübung verbundene besondere Pflichtenstellung die Annahme rechtfertigt, die infolge der Geschwindigkeitsüberschreitung indizierte grobe Pflichtverletzung liege aufgrund besondere Umstände nicht vor.
Darüber hinaus lassen die Urteilsfeststellungen hinreichend erkennen, dass sich der Tatrichter der Möglichkeit bewusst war, von der Verhängung eines Fahrverbotes absehen zu können, weil bei diesem Betroffenen der mit dem Fahrverbot erstrebte Besinnungs- und Erziehungseffekt auch durch eine Erhöhung der festgesetzten Geldbuße erreicht werden kann (vgl. insoweit OLG Hamm, DAR 2000, 129). Auf die Frage, ob es im Hinblick auf die einschlägige Vorbelastung des Betroffenen des Ansprechens dieser Möglichkeit ausnahmsweise nicht bedurfte (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 5. Juli 2001 in 2 Ss OWi 524/01 sowie Senatsbeschluss vom 14. Juni 2004 in 2 Ss OWi 336/04), kam es demnach nicht an.
Ende der Entscheidung
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