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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 18.09.2003
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 595/03
Rechtsgebiete: StPO, StVO


Vorschriften:

StPO § 261
StPO § 267
StVO § 3
1. Wenn eine Verweisung auf das ein von einem Verkehrsverstoß gefertigtes Lichtbild nicht den Anforderungen entsprechend erfolgt ist und dem Rechtsbeschwerdegericht damit eine eigene Betrachtung verwehrt bleibt, hat das Tatgericht durch eine ausführliche Beschreibung der Bildqualität und der charakteristischen Identifizierungsmerkmale des Betroffenen die Prüfung zu ermöglichen, ob das in Augenschein genommene Lichtbild zur Identifizierung geeignet ist.

2. Es ist nicht Aufgabe des Betroffenen, seine Unschuld zu beweisen, vielmehr muss das Gericht mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln die Täterschaft des Betroffenen nachweisen.

3. Zu den erforderlichen Ausführungen, wenn das Gericht von einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung ausgehen will.


Beschluss

Bußgeldsache

wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 11. Juni 2003 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 18. 09. 2003 durch den Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gem. § 79 Abs. 5 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Recklinghausen zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach den §§ 3 Abs. 3, 41 Abs. 2, Zeichen 274/274.1, 49 StVO in Verbindung mit §§ 24, 25 StVG zu einer Geldbuße von 375 EURO verurteilt und außerdem ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt. Nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen hat der Betroffene am 22. Februar 2003 auf der BAB A 43 die an der Vorfallsstelle auf 80 km/h begrenzte zulässige Höchstgeschwindigkeit um 74 km/h überschritten. Der Betroffene hat bestritten, Fahrer des Pkw gewesen zu sein. Das Amtsgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Betroffenen auf ein vom Vorfall gefertigtes Lichtbild/Radarfoto gestützt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache - zumindest vorläufig - Erfolg.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Aufhebungsantrag wie folgt begründet:

"Die gem. § 79 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig eingelegt und form- und fristgerecht begründet worden.

Soweit der Betroffene die Verletzung formellen Rechts rügt und die Aufklärungsrüge erhebt, ist sie unzulässig, da sie nicht den Anforderungen des § 79 Abs. 3 OWiG in Verbindung mit § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht. Danach ist die Aufklärungsrüge in zulässiger Form nur erhoben, wenn die Rechtsbeschwerde die Tatsache, die das Gericht zu ermitteln unterlassen hat, benennt und mitteilt, welche Umstände das Gericht zu weiteren Ermittlungen hätten drängen müssen (zu vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Auflage, Rdnr. 81 zu § 244 m. w. N.). Der Betroffene hat es bereits unterlassen, konkrete Beweistatsachen zu benennen.

Die erhobene Sachrüge hat hingegen zumindest einen vorläufigen Erfolg, da die Feststellungen im angefochtenen Urteil zur Täterschaft des Betroffenen einen Rechtsfehler erkennen lassen. Das Amtsgericht hat hierzu ausgeführt:

"Das Gericht ist auch von der Fahrereigenschaft des Betroffenen überzeugt. Das Lichtbild BI. 2 d. A. ist ohne weiteres zur Identifizierung geeignet. Der Fahrer ist darauf deutlich zu erkennen. Das Gericht hat keinerlei Zweifel, dass es sich hier um den Betroffenen handelt."

Diese Feststellungen werden nicht den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung gerecht, die an die Darlegung im Urteil zur Identifizierung des Betroffenen als Fahrzeugführer mittels eines Beweisfotos gestellt werden (zu vgl. BGH, NZV 1996, 157, 158). Danach müssen die Urteilsgründe dem Rechtsbeschwerdegericht die Möglichkeit zur Prüfung der Geeignetheit des Fotos zur Identifizierung des Betroffenen eröffnen. Hierzu kann das Tatgericht im Urteil gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO i. V. m. § 71 Abs. 1 OWiG auf das zur Akte genommene Foto Bezug nehmen, wenn es sich um ein zur Identifizierung generell geeignetes Beweisfoto handelt. Weitere Angaben sind dann entbehrlich, da das Rechtsbeschwerdegericht das Foto aus eigener Anschauung würdigen kann. Die Anwendung des § 267 Abs. 1 S. 3 StPO setzt jedoch stets voraus, dass das Urteil die Bezugnahme deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck bringt (zu vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., Rdnr. 8 zu § 267 m.w.N.). Diese Voraussetzung wird durch das Urteil nicht erfüllt, da es lediglich die Blattzahl mitteilt, auf welcher sich das Foto in der Akte befindet. Wenn - wie vorliegend - eine Verweisung auf das Beweisfoto nicht den Anforderungen entsprechend erfolgt ist und dem Rechtsbeschwerdegericht eine eigene Betrachtung verwehrt bleibt, hat das Tatgericht durch eine ausführliche Beschreibung der Bildqualität und der charakteristischen Identifizierungsmerkmale die Prüfung zu ermöglichen, ob das in Augenschein genommene Lichtbild zur Identifizierung geeignet ist (zu vgl. BGH, a.a.O.). Da das angefochtene Urteil aber auch insoweit keine näheren Ausführungen zur Qualität des Radarfotos oder zu bestimmten Merkmalen des Betroffenen enthält, ist es lückenhaft und kann daher keinen Bestand haben."

Diesen Ausführungen tritt der Senat nach eigener Sachprüfung bei. Er weist zusätzlich auf folgendes hin:

Alle Bußgeldsenate des Oberlandesgerichts Hamm haben sich der von der Generalstaatsanwaltschaft zitierten Rechtsprechung des BGH angeschlossen (vgl. u.a. Senat in DAR 1996, 245 = NStZ-RR 1996, 244; Beschluss des 5. Senats für Bußgeldsachen vom 27. Juli 2000 in zfs 200, 577; zuletzt Beschluss des 3. Senats für Bußgeldsachen vom 16. Juli 2002 in NZV 2003, 102, jeweils mit weiteren Nachweisen, vgl. auch die Zusammenstellung der Rechtsprechung der Bußgeldsenate des OLG Hamm auch www.burhoff.de). Alle Bußgeldsenate haben auch bereits zur Frage, wann eine im Sinne des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO ordnungsgemäße Bezugnahme auf ein vom dem Verkehrsverstoß gefertigtes Lichtbild vorliegt, Stellung genommen (vgl. dazu grundlegend Senat in StraFo 1997, 115 = VRS 93, 349 und in NStZ-RR 1998, 238 = VRS 95, 232; zuletzt u.a. auch noch o.a. Beschluss des 3. Senats für Bußgeldsachen). Den zu stellenden Anforderungen wird das angefochtene Urteil in keiner Weise gerecht, da lediglich die Blattzahl, an der sich das vom Verkehrsverstoß gefertigte Lichtbild befindet, angeführt wird. Das ist aber keine Bezugnahme auf dieses Lichtbild im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO. Es liegt auch nicht etwa der der Entscheidung des Senats vom 11. November 1997 zugrundeliegende Sonderfall vor (StraFo 1998, 52 = NZV 1998, 171 = VRS 94, 348). Zwar hat der Senat dort bei nur einem von dem Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbild noch nicht einmal die Angabe der Blattzahl als erforderlich angesehen. Der Tatrichter hatte aber im Übrigen prozessordnungsgemäß auf das bei der Akte befindliche Lichtbild Bezug genommen.

III.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin.

1. Die vom Amtsgericht bislang im Rahmen der Beweiswürdigung gemachten Ausführungen lassen Rechtsfehler besorgen. Das Amtsgericht hat bei seiner Beweiswürdigung zunächst festgestellt, dass es keinerlei Zweifel habe, dass es sich bei dem auf dem von dem Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbild abgebildeten Fahrer um den Betroffenen handelt. Es hat dann weiter ausgeführt: "Dies hat das Gericht im Termin auch deutlich gemacht. Es hat dem Betroffenen anheim gestellt, Tatsachen vorzutragen, die geeignet seien, Zweifel an der Fahrereigenschaft, die das Gericht in keinster Weise hatte, zu wecken. Hierauf wurde vom Betroffenen jedoch nichts weiter vorgetragen."

Diese Ausführungen lassen besorgen, dass das Amtsgericht von einer dem Ordnungswidrigkeitenverfahren - ebenso wie dem Strafverfahren - unbekannten "Beweislast" des Betroffenen ausgegangen ist (vgl. dazu schon Senat in StraFo 2000, 385 = VRS 99, 285 = StV 2000, 659 = DAR 2000, 581 = NZV 2001, 390). Es ist aber nicht Aufgabe des Betroffenen, seine Unschuld zu beweisen, vielmehr muss das Gericht mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln die Täterschaft des Betroffenen nachweisen (Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., 2003, § 155 Rn. 3, Einl. Rn. 80). Demgemäss können aus dem Schweigen des Betroffenen oder aus dem bloßen Bestreiten der Täterschaft in der Regel keine für ihn nachteiligen Schlüsse gezogen werden (vgl. zu letzterem OLG Düsseldorf VRS 75, 112). Dieser für das Strafverfahren geltende Grundsatz (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 261 Rn. 16 mit weiteren Nachweisen) gilt auch für das OWi-Verfahren. Bei einem teilweise schweigendem Betroffenen gilt ggf. etwas anderes (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 261 StPO Rn. 17 mit weiteren Nachweisen).

Auf dieser Grundlage begegnen die Ausführungen des Amtsgerichts erheblichen Bedenken. Denn hat der Betroffene sich nicht zur Sache eingelassen, kann ihm im Rahmen der Beweiswürdigung nicht vorgehalten werden, dass er nichts vorgetragen hat, um beim Gericht Zweifel an seiner Fahrereigenschaft zu wecken (siehe dazu auch Göhler, 12. Aufl., 2002, § 55 Rn. 10 mit weiteren Nachweisen). Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn der Betroffene nicht nur seine Fahrereigenschaft bestritten, sondern sich darüber hinaus eingelassen hat (vgl. Göhler, a.a.O., § 55 Rn. 10 a). Ob dies der Fall ist - dafür sprechen die Ausführungen des Amtsgerichts im Rahmen der Beweiswürdigung zu dem zusätzlichen Geschwindigkeitsbegrenzungsschild - kann dahinstehen, da das angefochtene Urteil schon aus anderem Grund aufzuheben war.

2. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt und das wie folgt begründet.

"Angesichts einer derart erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung und des breit angelegten Geschwindigkeitstrichters geht das Gericht zumindest von einer bedingt vorsätzlichen Begehungsweise durch den Betroffenen aus. Die Schilder waren deutlich zu erkennen. Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene diese nicht wahrgenommen hat, sind keine vorhanden. Eine derart erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung nimmt man auch allein anhand der Fahrgeräusche wahr, so dass es dem Betroffenen bewusst gewesen ist, dass er die Geschwindigkeit derart erheblich überschreitet und dies billigend in Kauf genommen hat."

Diese Ausführungen lassen ebenfalls Rechtsfehler besorgen. Soweit das Amtsgericht von "einer bedingt vorsätzlichen Begehungsweise" ausgeht, erscheint dies dem Senat vom Standpunkt des Amtsgerichts aus nicht nachvollziehbar. Vielmehr liegt die Annahme von direktem Vorsatz näher. Im Übrigen weist der Senat wegen der Voraussetzungen für die Annahme einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung auf seine ständige Rechtsprechung hin (vgl. dazu VRS 90, 210, zfs 1998, 75 = NZV 1998, 124 = VRS 94, 466; DAR 1998, 281 = MDR 1998, 901 = VRS 95, 293 = VM 1998, 84 [Nr. 104] und insbesondere VRS 102, 305). In dem Zusammenhang wird sich das Amtsgericht in der neuen Hauptverhandlung mit dem Vortrag des Betroffenen, es sei vor der Messstelle noch ein Geschwindigkeitsbegrenzungsschild mit mit orangefarbenen Klebeband durchgeixter "100" aufgestellt gewesen, das Klebeband sei aber nicht erkennbar gewesen, weshalb er davon ausgegangen sei, dass die Geschwindigkeit an der Vorfallsstelle nur auf 100-km/h beschränkt gewesen sei, auseinandersetzen müssen.

Ende der Entscheidung

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