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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 10.07.2000
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 646/2000
Rechtsgebiete: StPO, OWiG


Vorschriften:

StPO § 345
OWiG § 80
Leitsatz

Das Unterzeichnen der Rechtsbeschwerdebegründung mit dem Zusatz "i.V." spricht dafür, dass der unterzeichnende Rechtsanwalt nicht eigenverantwortlicher Verfasser der Rechtsbeschwerdebegründung gewesen ist und kann zur Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde führen.


Beschluss

Bußgeldsache gegen N.Ö.,

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit (Geschwindigkeitsüberschreitung)

Auf den Antrag des Betroffenen vom 25. April 2000 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 18. April 2000 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 10.07.2000 durch den Richter an Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß § SO a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen (§§ 46 Abs. 1 OWIG, 473 Abs. 1 StPO) als unzulässig verworfen.

Gründe:

Das Amtsgericht Lüdenscheid hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße in Höhe von 120,00 DM verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, deren Zulassung er zugleich beantragt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Die mit dem Zulassungsantrag eingelegte Rechtsbeschwerde ist nicht formwirksam begründet worden. Nach § 345 Abs. 2 StPO, § 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG kann die Rechtsbeschwerde - abgesehen vom Fall der Erklärung zu Protokoll - formgerecht nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift begründet werden. Dazu gehört, dass der unterzeichnende die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernimmt (vgl. BGH St. 25, 272, 273; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 345 StPO, Rdnr. 16). Bestehen daran auch nur Zweifel, so ist die Rechtsbeschwerdebegründung unzulässig (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. m.w.N.)

Die im vorliegenden Fall von dem bevollmächtigten Verteidiger, Rechtsanwalt S., verfasste Rechtsbeschwerdebegründungsschrift ist unterschrieben von ,,N., Rechtsanwalt (i.V. für den nach Diktat abwesenden RA S.)". Diese Form der Unterschrift mit dem Zusatz "i.V." spricht dafür, dass der unterzeichnende Rechtsanwalt nicht eigenverantwortlicher Verfasser der Rechtsbeschwerdebegründung gewesen ist, sondern lediglich als Vertreter den von einem anderen verfassten und verantworteten Schriftsatz unterschrieben hat. Die zumindest daraus resultierenden Zweifel an der Eigenverantwortlichkeit des unterzeichnenden Rechtsanwalts führen zur Formunwirksamkeit der Rechtsbeschwerdebegründung und damit zur Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde.

Ist aber die Rechtsbeschwerde selbst unzulässig, ist auch der Zulassungsantrag unzulässig (vgl. Göhler, OWIG, 12. Aufl., § 80 Rdnr. 31 m.w.N.).

Da das Amtsgericht die hier nach § 80 Abs. 4 Satz 2 OWIG, § 346 Abs. 1 StPO mögliche Entscheidung nicht getroffen hat, ist der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Rechtsbeschwerdegericht zu verwerfen (vgl. Göhler a.a.O., § 80 Rdnr. 44; OLG Düsseldorf, VRS 64, 269).

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