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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 12.11.2007
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 686/07
Rechtsgebiete: GG, OWiG
Vorschriften:
GG Art. 103 | |
OWiG § 80 |
Beschluss
Bußgeldsache
gegen A.T.
wegen fahrlässigen Verkehrsverstoßes.
Auf den am 05. November 2007 beim Senat eingegangenen Antrag des Betroffenen vom 21. September 2006 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. §§ 79 ff OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 22. August 2006 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 12. 11. 2007 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Gründe:
I.
Die Stadt Hagen hat gegen den Betroffenen wegen eines am 02. Oktober2005 begangenen fahrlässigen Verstoßes gegen die §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG eine Geldbuße von 75,-- € festgesetzt. Dagegen hat der Betroffene Einspruch eingelegt. Diesen hat das Amtsgericht durch das angefochtene Urteil am 22. August 2007 nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen.
Zuvor waren mehrere Hauptverhandlungstermine anberaumt, konnten jedoch entweder wegen Verhinderung des Verteidigers oder Erkrankung des Betroffenen nicht durchgeführt werden. Zuletzt hatte das Amtsgericht die Hauptverhandlung auf den 26. Juli 2007 terminiert. Dieser Termin musste wegen Erkrankung des Betroffenen auf den 22. August 2007 verlegt werden. Die Umladung des Betroffenen wurde diesem persönlichen am 02. August 2007 zugestellt. Die Umladung des Verteidigers des Betroffenen wurde zwar verfügt und ausweislich des Kanzleivermerks auch mit Empfangsbekenntnis ausgeführt. Das Empfangsbekenntnis ist jedoch nicht zur Akte zurückgelangt.
Der Betroffene hat gegen das Verwerfungsurteil Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und dazu vorgetragen, dass er nicht geladen worden sei. Auch sein Verteidiger sei zur Hauptverhandlung nicht geladen worden. Der Wiedereinsetzungsantrag ist zurückgewiesen worden, weil der Betroffene durch Zustellungsurkunde persönlich geladen worden ist. Der Betroffene wendet sich nun noch mit dem Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das angefochtene Urteil, mit dem er die Sachrüge erhebt und außerdem mit der Verfahrensrüge die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag zu verwerfen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zwar rechtzeitig gestellt und form- und fristgerecht begründet worden, hat in der Sache aber keinen Erfolg haben.
Da die verhängte Geldbuße nicht mehr als 100 € beträgt, richten sich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG. Danach ist die Rechtsbeschwerde in den Verfahren mit den so genannten weniger bedeutsamen Fällen nur zulässig zur Fortbildung des materiellen Rechts (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 80 Abs. 2 OWiG) oder, wenn das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.
1. Mit der Sachrüge kann im Fall der Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG lediglich das Fehlen von Verfahrensvoraussetzungen und das Vorliegen von Verfahrenshindernissen geltend gemacht werden (OLG Hamm NZV 2003, 396; Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 74 Rn. 48 b mit weiteren Nachweisen). Derartige Rechtsfehler sind jedoch nicht ersichtlich.
2. Soweit geltend gemacht wird, dass der Verteidiger des Betroffenen nicht geladen worden ist, kann dieser Umstand nur im Rahmen der Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs Berücksichtigung finden, nicht aber im Übrigen. Denn die Rechtsbeschwerde kann, da nur eine Geldbuße von 75 € festgesetzt worden ist, nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nicht wegen eines Verfahrensmangels zugelassen werden.
3. Der Antrag des Betroffenen hat aber auch mit der Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs keinen Erfolg. Nach allgemeiner Meinung ist die Rechtsbeschwerde in diesen Fällen dann zuzulassen, wenn das rechtliche Gehör verletzt ist und davon auszugehen ist, dass im Fall einer Verfassungsbeschwerde das angefochtene Urteil vom BVerfG aufgehoben werden würde (vgl. BVerfG NJW 1992, 2811; OLG Köln NZV 1998, 476).
Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Der sich aus Art. 103 GG ergebende Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur dann verletzt, wenn der Betroffene keine Möglichkeit hatte, sich angemessen zu verteidigen, insbesondere sich einzulassen und zweckentsprechende Anträge zu stellen. Art 103 GG garantiert allerdings nur dem Betroffenen das rechtliche Gehör. Es wird nicht auch gewährleistet, dass er dieses durch die Vermittlung eines Verteidigers geltend macht (vgl. u.a. BayObLG NStZ 1988, 281; OLG Düsseldorf VRS 95, 104; OLG Köln VRS 92, 261 mit weiteren Nachweisen; Göhler, a.a.O., § 80 Rn. 16 a). Demgemäß ist das rechtliche Gehör nicht verletzt, wenn der Betroffene selbst Gelegenheit zur Wahrnehmung seiner Rechte hat, auch wenn die Ladung des Verteidigers zur Hauptverhandlung (versehentlich) unterblieben ist (OLG Düsseldorf, a.a.O., m.w.N.).
Davon ist vorliegend auszugehen. Der Betroffene selbst war - wie der Senat im Freibeweisverfahren festgestellt hat - durch Übergabe der Ladung an ihn persönlich ordnungsgemäß geladen. Er war nicht vom der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden. Er war daher verpflichtet zu Hauptverhandlung zu erscheinen und hatte damit Gelegenheit, in der Hauptverhandlung seine Einwände gegen den ihm zur Last gelegten Verkehrsverstoß geltend zu machen. In der Hauptverhandlung hätte er die Nichtladung seines Verteidigers zum Anlass nehmen können, die Aussetzung der Verhandlung zu beantragen. Dieser Möglichkeit hat er sich durch sein Nichterscheinen in der Hauptverhandlung begeben. Dabei kann dahinstehen, ob die Ladung den Verteidiger tatsächlich nicht erreicht hat oder nicht. Denn das Amtsgericht hätte in der Hauptverhandlung, da es den Nachweis ordnungsgemäßer Ladung des Verteidigers nicht ohne weiteres führen konnte, davon ausgehen müssen, dass der Verteidiger des Betroffenen nicht geladen war.
Ob etwas anderes gilt, wenn der Betroffene von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden ist, selbst also nicht erscheinen muss, und dann der Verteidiger nicht zur Hauptverhandlung geladen worden ist (vgl. dazu OLG Karlsruhe VRS 79, 376), kann dahinstehen, da vorliegend der Betroffene nicht von seiner grundsätzlichen Pflicht, zur Hauptverhandlung zur erscheinen, entbunden worden ist.
Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG ergebenden Kostenfolge als zu verwerfen.
Ende der Entscheidung
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