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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 17.08.2001
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 730/01
Rechtsgebiete: OwiG, StPO
Vorschriften:
OWiG § 73 | |
StPO § 344 |
2 Ss OWi 730/01 OLG Hamm
Beschluss
Bußgeldsache
gegen R.M.
wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 24. Januar 2001 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 17.08.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Betroffene zu tragen.
Gründe:
Der Landrat des Kreises Recklinghausen hat gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 15. August 2000 wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 114 km/h) eine Geldbuße von 750,- DM sowie ein Fahrverbot von drei Monaten festgesetzt, wobei bezüglich des Fahrverbots die "4-Monats-Frist" gewährt worden ist.
Der hiergegen gerichtete Einspruch ist durch das angefochtene Urteil gem. § 74 Abs. 2 OWiG verworfen worden, weil der Betroffene unentschuldigt im Hauptverhandlungstermin ausgeblieben war. Weitere Angaben über einen etwaigen Entschuldigungsgrund enthält das Urteil nicht.
Nach Zustellung des Urteils am 30. Januar 2001 hat der Betroffene durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 2. Februar 2001, welcher am 3. Februar 2001 beim Amtsgericht eingegangen ist, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Hauptverhandlung sowie zugleich Rechtsbeschwerde gegen das Urteil vom 24. Januar 2001 eingelegt.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist durch Beschluss des Amtsgerichts vom 14. Mai 2001 und die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist durch Beschluss des Landgerichts Bochum vom 25. Juni 2001 ebenfalls verworfen worden.
Die Rechtsbeschwerde, über die nunmehr der Senat zu entscheiden hat, war als unzulässig zu verwerfen.
Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend ausgeführt hat, kann der mit der Rechtsbeschwerde gerügte Verstoß gegen § 74 Abs. 2 OWiG nur mit einer den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Verfahrensrüge geltend gemacht werden (vgl. Göhler, OWiG, 12. Aufl., Rdnr. 48 b zu § 74).
Diesen Anforderungen wird die Begründung der Rechtsbeschwerde jedoch nicht gerecht. Zwar trägt der Betroffene einen Sachverhalt vor, welcher nach seiner Ansicht das Ausbleiben in der Hauptverhandlung genügend entschuldigen könnte. Er legt jedoch nicht dar, dass diese mitgeteilten Umstände dem Gericht in der Hauptverhandlung bekannt gewesen sind bzw. hätten bekannt sein müssen. Vielmehr ist der Begründung des Rechtsmittels zu entnehmen, dass die Gründe für die Versäumung der Hauptverhandlung dem Gericht zu diesem Zeitpunkt gar nicht bekannt sein konnten, da der Betroffene weder das Gericht noch seinen Verteidiger, der vom Nichterscheinen des Betroffenen in der Hauptverhandlung selbst überrascht war, von seiner vor dem Hauptverhandlungstermin erfolgten Abreise nach Jugoslawien informiert hatte. Die Begründung des Rechtsmittels konnte sich daher ausschließlich auf den zugleich auch gestellten Wiedereinsetzungsantrag, nicht aber auf die Rechtsbeschwerde und eine somit fehlerhafte Anwendung des § 74 Abs. 2 OWiG beziehen.
Eine ordnungsgemäß erhobene und damit zulässige Verfahrensrüge liegt deshalb nicht vor, so dass die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.
Ende der Entscheidung
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