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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 10.04.2007
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 815/06
Rechtsgebiete: GG, OWiG
Vorschriften:
GG Art. 103 | |
OWiG § 80 |
Beschluss
Bußgeldsache
gegen C.T,
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit (fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 22 km/h).
Auf den Antrag des Betroffenen vom 29. September 2006 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff. OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 15. August 2006 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 10. 04. 2007 durch den Richter am Oberlandesgericht (als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG) nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.
Gründe:
Mit Bußgeldbescheid vom 12. April 2006 des Oberbürgermeisters der Stadt Hagen ist gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 22 km/h eine Geldbuße in Höhe von 40,- € festgesetzt worden. Das Amtsgericht Hagen hat mit Urteil vom 15. August 2006 den Einspruch des Betroffenen gegen diesen Bußgeldbescheid gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, da der Betroffene, dessen persönliches Erscheinen angeordnet war, zum Hauptverhandlungstermin nicht erschienen war.
Den Antrag des Verteidigers vom 7. August 2006, den Hauptverhandlungstermin vom 15. August 2006 wegen Verhinderung des Verteidigers zu verlegen, hatte das Amtsgericht mit Verfügung vom 9. August 2006, auf den der Verteidiger noch mit Schriftsatz vom 14. August 2006 erwidert hatte, zurückgewiesen.
Mit seiner Rechtsbeschwerde, deren Zulassung beantragt wird, rügt der Betroffene ausschließlich die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Die Verfahrensrüge entspricht nicht den Anforderungen der §§ 79 Abs. 3, 80 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO.
Danach muss bei einer Verfahrensrüge der vorliegenden Art der Tatsachenvortrag so vollständig sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen des Betroffenen zutrifft (vgl. Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 79 Rdnr. 27 d m.w.N.).
Wird wie hier die Versagung rechtlichen Gehörs gerügt, muss in der Begründungsschrift schlüssig dargelegt werden, dass ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vorliegt.
Diesen Anforderungen genügt die Verfahrensrüge im vorliegenden Fall nicht.
Allein die Verhinderung des Verteidigers entschuldigt nicht das Ausbleiben des Betroffenen. Aus § 228 Abs. 2 StPO ergibt sich der Grundsatz, dass es zu Lasten des Betroffenen geht, wenn er einen Verteidiger wählt, der an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen kann (vgl. OLG Köln, VRS 92, 261 m.w.N.). Die Fürsorgepflicht gebietet nur unter besonderen Umständen eine Verlegung wegen Verhinderung des Verteidigers. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls, wobei insbesondere die Bedeutung der Sache, die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage und die Fähigkeit des Betroffenen, sich selbst zu verteidigen, zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG NJW 1984, 862). Dass nach diesen Grundsätzen eine Vertagung geboten gewesen wäre, kann der Rechtsbeschwerdebegründung nicht entnommen werden. Diese geht vielmehr davon aus, dass bei Verhinderung eines Verteidigers in jedem Fall eine Terminsverlegung vorzunehmen ist. Es wird im Übrigen nicht dargelegt, aufgrund welcher Tatsachen die Voraussetzungen für eine Vertagung vorgelegen haben sollen.
Dass der Betroffene bei Wahrnehmung des Termins sich notfalls ohne Hilfe eines Verteidigers hätte äußern müssen, berührt nicht den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, da Art. 103 Abs. 1 GG nicht das rechtliche Gehör gerade durch Vermittlung eines bestimmten Rechtsanwalts gewährleistet (vgl. BVerfG a.a.O; Beschluss des hiesigen 4. Senats für Bußgeldsachen vom 29. Juli 2005 in 4 Ss OWi 498/05).
Im Übrigen hat der Betroffene auch nicht vorgetragen, was er im Falle seiner Anhörung geltend gemacht hätte, so dass auch insoweit die Voraussetzungen einer zulässigen Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vorliegen (vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2005 in 2 Ss OWi 145/05 m.w.N.).
Schließlich wäre die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs aber auch nicht begründet.
Die Aufhebung des Urteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs kommt nämlich nur in solchen Fällen in Betracht, in denen es sich aufdrängt und nicht zweifelhaft erscheint, dass das Urteil einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht nicht Stand halten würden.
In diesem Zusammenhang weist der Betroffene selbst darauf hin, dass das Amtsgericht den Verlegungsantrag u.a. deshalb abgelehnt hat, weil eine Verlegung bei einem denkbar einfachen Sachverhalt, einer Geldbuße von lediglich 40,- € und einem nicht vorbelasteten Betroffenen in Anbetracht der Dauer seit dem Tattage und der Terminierungslage des Gerichts nicht mehr vertretbar sei.
Bei dieser Begründung ist ein Verfahrensfehler und ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht ersichtlich, zumal es sich bei einer Messung mit dem bekannt zuverlässigen Gerät Multanova 6 F um ein standardisiertes Messverfahren handelt, welches bei einer Bedienung durch erfahrene und geschulte Polizeibeamte in der Regel nicht zu Messfehlern führt (vgl. den o.g. Senatsbeschluss vom 9. März 2005).
Danach war der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG ergebenden Kostenfolge als unzulässig zu verwerfen.
Ende der Entscheidung
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