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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 07.07.2009
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 828/08
Rechtsgebiete: GVG, StPO, BKatV


Vorschriften:

GVG § 173
StPO § 338
StPO § 344
BKatV § 4
1. Wenn mit der Verfahrensrüge ein Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz geltend gemacht wird, der darin liegen soll, dass bei Verlegung der Hauptverhandlung am ursprünglichen Sitzungssaal ein Hinweises über die in einem anderen Sitzungssaal fortgesetzte Hauptverhandlung fehlte, muss mitgeteilt werden, aus welchem Grund (jeweils) der Aushang eines Hinweises vor den Sitzungssälen unterblieben ist.

2. Jedenfalls das Urteil muss auch im Bußgeldverfahren in öffentlicher Sitzung verkündet werden.

3. Wann bei langer Verfahrensdauer allein oder zusammen mit anderen Umständen ein Fahrverbot dennoch gerechtfertigt kann, ist eine Frage des Einzelfalls, die einen gewissen Beurteilungsspieltraum eröffnet.


Beschluss

Bußgeldsache

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 23. März 2009 gegen das Urteil des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 19. März 2009 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 07. 07. 2009 durch nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft in Hamm beschlossen:

Tenor:

Das Urteil des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 19. März 2009 - 82 OWi 353/07 - wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Lüdenscheid zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Der Betroffene ist durch Urteil des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 19. März 2009 - 82 OWi 353/07 - wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 55 km/h (außerorts) in Tateinheit mit fahrlässigem Nichteinhalten des erforderlichen Abstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug (weniger als 2/10 des halben Tachoabstandes) zu einer Geldbuße in Höhe von 300,00 € mit der Gewährung einer Ratenzahlung verurteilt worden. Darüber hinaus ist ein Fahrverbot von drei Monaten angeordnet worden.

Die Hauptverhandlung am 19. März 2009 hatte im Amtsgericht Lüdenscheid zunächst im Sitzungssaal 125 begonnen, vor dem sich ein entsprechender Aushang über die anstehenden Termine befand. Zu diesem Sitzungssaal waren sämtliche Beteiligte auch für 13.00 Uhr geladen worden. Nach der Vernehmung von Zeugen wurde die Sitzung zur Fortsetzung der Beweisaufnahme in Saal E 28 des Amtsgerichts Lüdenscheid fortgeführt. Weder vor diesem Sitzungssaal noch vor dem Saal 125 befand sich ein Aushang bezüglich des fortgesetzten Hauptverhandlungstermins. Nach der Fortsetzung der Beweisaufnahme durch Inaugenscheinnahme eines Videobandes, Vernehmung eines weiteren Zeugen und der Gutachtenerstattung des Sachverständigen wurden die Schlussvorträge gehalten. Nach einer kurzen Unterbrechung der Sitzung wurde diese - nach Aufruf - zur Urteilsverkündung in Saal E 28 fortgesetzt. Während der Sitzungsunterbrechung hatten unter anderem der Betroffene und sein Verteidiger den Sitzungssaal verlassen. Vor dem Saal stellten sie fest, dass die vor dem Saal installierte Lichtzeichenanlage in rotem Licht "Nicht-öffentliche Verhandlung" zeigte. Dieser Umstand wurde dem Amtsrichter erst nach der Urteilsverkündung und der Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt.

Über den Ablauf fertigte der Amtsrichter unter dem 23. März 2009 einen Vermerk an, der unter anderem folgenden Inhalt hat:

"(...) Nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung verließen der Betroffene und sein Verteidiger den Verhandlungssaal. Als ich noch dabei war, die Anweisungsvordrucke für Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher zu unterschreiben, kehrte der Verteidiger mit seinem Mandanten in den Sitzungssaal zurück und wies darauf hin, dass außen vor dem Sitzungssaal in rot "nicht öffentliche Sitzung" aufleuchtete.

Ich habe daraufhin den am Richtertisch angebrachten Schalter überprüft. Tatsächlich war der Schalter nach rechts auf "nicht öffentlich" statt nach links auf "öffentlich" eingestellt.

(...)

Tatsächlich bin ich jederzeit davon ausgegangen, dass jedermann die Möglichkeit hatte, an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Wenn davon ausgegangen wird, dass während der Hauptverhandlung außen vor dem Verhandlungssaal in rotem Licht "nicht öffentliche Sitzung" aufleuchtete, so handelt es sich um eine Fehleinstellung, die von mir übersehen worden ist. Bis nach der Urteilsverkündung habe ich keinen Hinweis von Personen, die sich zwischenzeitlich außerhalb des Verhandlungssaales aufgehalten haben, erhalten, dass dort der Schriftzug "nicht öffentlich" aufleuchten würde. Zu erwähnen ist, dass Betroffener und Verteidiger vor der Urteilsverkündung einige Minuten außerhalb des Verhandlungssaals verbracht haben und dort die Leuchtschrift "nicht öffentlich" gegebenenfalls hätten wahrnehmen können. Jedenfalls haben sie bei Wiedereintritt zur Urteilsverkündung hierauf nicht hingewiesen."

Gegen das Urteil, das seinem Verteidiger am 03. April 2009 zugestellt wurde, hat der Betroffene durch anwaltlichen Schriftsatz vom 23. März 2009 - eingegangen bei dem Amtsgericht per Telefax am selben Tag - Rechtsbeschwerde eingelegt. Diese hat er durch weiteren anwaltlichen Schriftsatz vom 04. Mai 2009 - eingegangen per Telefax bei dem Amtsgericht am selben Tage - begründet und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und (die Sache) zur erneuten Verhandlung an ein anderes Amtsgericht zurückzuverweisen.

Zur Begründung hat der Betroffene unter anderem ausgeführt, es liege ein Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz (§§ 338 Nr. 6 StPO, 169, 173 Abs. 1 GVG) vor; die Urteilsverkündung und zumindest wesentliche Teile der öffentlichen Sitzung hätten nicht öffentlich stattgefunden. Wegen der Einzelheiten der weiteren Begründung wird auf den anwaltlichen Schriftsatz vom 04. Mai 2009 verwiesen.

Die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm hat unter dem 18. Juni 2009 Stellung genommen und beantragt wie beschlossen.

II.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist zulässig, insbesondere innerhalb der Wochenfrist nach § 79 Abs. 4 OWiG eingelegt sowie innerhalb der Frist nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG in Verbindung mit §§ 345, 43 Abs. 2 StPO formgerecht begründet worden. Sie hat in der Sache mit einer insofern zulässig ausgeführten Verfahrensrüge Erfolg.

Zwar ist die Verfahrensrüge unzulässig, soweit sie das Fehlen eines Hinweises am ursprünglichen Sitzungssaal 125 auf die Fortsetzung der Hauptverhandlung in Saal E 28 sowie das Fehlen eines entsprechenden Aushanges über die fortzusetzende Hauptverhandlung dort rügt (§§ 79 Abs. 3, 344 Abs. 2 S. 2 StPO). Die Verfahrensrüge scheitert insofern daran, dass nicht mitgeteilt worden ist, aus welchem Grund jeweils der Aushang eines Hinweises vor den Sitzungssälen unterblieben ist. Allein die Tatsache, dass ein solcher Aushang jeweils fehlte, begründet nämlich für sich genommen die Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit nicht. Voraussetzung ist vielmehr zusätzlich, dass der Vorsitzenden oder das Gericht den Verstoß zu vertreten haben, das heißt bei Anwendung der der Bedeutung des Öffentlichkeitsgrundsatze angemessenen Sorgfalt und Umsicht bemerken und Abhilfe schaffen konnten (BGH, Urteil vom 10. Juni 1966 - 4 StR 72/66 -, zitiert nach juris Rn. 4 und 6, abgedruckt in: NJW 1966, 1570; BGH, Beschluss vom 28. November 1994 - 5 StR 611/94 -, zitiert nach juris Orientierungssatz, abgedruckt in: NStZ 1995, 143-144). Es hätte daher vorliegend mitgeteilt werden müssen, ob eine Anordnung des Vorsitzenden zur Fertigung entsprechender Aushänge für beide Sitzungssäle unterblieben ist oder ob eine solche Anordnung durch den Protokollführer oder Wachtmeister nicht ausgeführt und warum dies von dem Vorsitzenden nicht bemerkt wurde. Ohne diese Angaben kann ein erhebliches Verschulden des Vorsitzenden nicht festgestellt werden, welches Voraussetzung für die Annahme des absoluten Revisionsgrundes nach § 338 Nr. 6 StPO ist (vergleiche dazu: Beschluss des 1. Strafsenats des OLG Hamm vom 17. Oktober 2006 - 1 Ss 453/06 - mit weiteren Nachweisen).

Die Rechtsbeschwerde beanstandet indes in einer den Anforderungen der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Weise zu Recht, dass die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, soweit die Urteilsverkündung in nicht öffentlicher Sitzung stattgefunden hat (§ 338 Nr. 6 StPO in Verbindung mit § 173 Abs. 1 GVG), da auf der vor dem Sitzungssaal angebrachten elektronischen Anzeige in roter Schrift der Schriftzug "nicht öffentliche Sitzung" leuchtete. Dies stellte eine faktische Beschränkung der Öffentlichkeit dar - worauf bereits die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 18. Juni 2009 zutreffend hingewiesen hat -, da sich - weitere - interessierte Zuhörer von dieser Anzeige vom Betreten des Sitzungssaales abhalten lassen konnten. Dies beruhte auch auf einem Verschulden des Gerichts, da der Amtsrichter die Einstellung des entsprechenden Schalters der Lichtanzeige nicht kontrolliert hat und damit seine Sorgfaltspflicht bezüglich der Wahrung der Öffentlichkeit nicht hinreichend erfüllt hat, wie auch die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend ausgeführt hat.

Zwar wird teilweise die Ansicht vertreten, dass der auch im Bußgeldverfahren geltende Grundsatz der öffentlichen Verhandlung (Saarländisches OLG, Beschluss vom 25. Mai 2007 - Ss (B) 22/2007 (20/07) -, zitiert nach juris Leitsatz 1 und Rn. 9 mit weiteren Nachweisen), zu der auch die Urteilsverkündung gehört (Hanack, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Auflage, § 338 Rn. 112 mit zahlreichen weiteren Nachweisen) wegen der geringeren Bedeutung des Bußgeldverfahrens für die Allgemeinheit und seiner im Vergleich zum Strafverfahren vereinfachten Ausgestaltung Einschränkungen unterworfen sei (dafür: Seitz, in: Göhler, OWiG, 15. Auflage, § 71 Rn. 56 a mit Aufzählung der dazu entstandenen Kasuistik unter Rn. 56 b mit zahlreichen weiteren Nachweisen; dagegen vergleiche den Nachweis bei Saarländisches OLG , Beschluss vom 25. Mai 2007 - Ss (B) 22/2007 (20/07) -, zitiert nach juris Rn. 9). Da eine solche Fallkonstellation vorliegend nicht gegeben ist, brauchte der Senat sich mit dieser Frage indes nicht zu beschäftigen. Die Verkündung des Urteilssatzes ist jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Strafsachen "schlechthin unzulässig" (Beschluss vom 22. Mai 1953 - 2 StR 539/52 -, abgedruckt in: BGHSt 4, 279, 280/281 mit ausführlicher historischer Herleitung; Beschluss vom 08. Juli 1970 - 3 StR 129/70 -, zitiert nach juris Rn. 3; anders: BVerwG, Beschluss vom 16. September 1983 - 8 CB 49/83: Kein Fall der zulassungsfreien Verfahrensrevision, wenn lediglich die Urteilsverkündung unter Verletzung der Öffentlichkeitsvorschriften stattgefunden hat). Dies ergibt sich aus der ausdrücklichen Regelung des § 173 Abs. 1 GVG in der Zusammenschau mit dem Umkehrschluss aus § 173 Abs. 2 GVG, wonach für die Verkündung der Urteilsgründe die Öffentlichkeit nur durch besonderen Beschluss ausgeschlossen werden kann (BGH, Beschluss vom 08. Juli 1970 - 3 StR 129/70 -, zitiert nach juris Rn. 2).

Eine Heilung dieses Mangels durch Wiederholung der Urteilsverkündung unter Einhaltung des Öffentlichkeitsgrundsatzes (vergleiche dazu: Meyer-Goßner, StPO, 51. Auflage, § 173 GVG Rn. 3 in Verbindung mit § 174 Rn. 10) hat nicht stattgefunden.

Da es sich bei dem Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit um einen absoluten Rechtsbeschwerdegrund handelt (§ 338 Nr. 6 in Verbindung mit § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG), ist - auch davon auszugehen, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht (ebenso: Saarländisches OLG, Beschluss vom 25. Mai 2007 - Ss (B) 22/2007 (20/07) - zitiert nach juris Rn. 18). Es ist mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben. Zwar kann die unter Verstoß gegen § 173 Abs. 1 GVG stattgefundene Verkündung des Urteils grundsätzlich keinen Einfluss auf die Entscheidung des Gerichts über die Schuld beziehungsweise die Rechtsfolge haben, die bereits vor der Verkündung gefallen ist. Jedoch sind auch Fälle denkbar, in denen das Urteil letztlich auf Tatsachen beruht, die bei Eintritt des Verfahrensfehlers der nicht öffentlichen Verkündung noch nicht feststanden. Denn es ist es möglich, noch während der Verkündung Beweisanträge zu stellen, die das Gericht unter Umständen zu abweichenden Feststellungen zwingen können. Zudem würde der absolute Revisions- beziehungsweise Rechtsbeschwerdegrund bei anderer Sichtweise ausgehöhlt (Hanack, in: Löwe-Rosenber, StPO, 25. Auflage, § 338 Rn. 112 in Verbindung mit § 353 Rn. 20 mit weiteren Nachweisen).

Das angefochtene Urteil war daher mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Lüdenscheid zurückzuverweisen (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 354 Abs. 2 StPO). Für die Verweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Lüdenscheid oder gar an ein anderes Amtsgericht besteht kein Anlass.

Hinsichtlich des Fahrverbotes weist der Senat noch auf Folgendes hin:

Da Tattag der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeiten bereits der 12. April 2007 war, wird sich das Amtsgericht mit der Frage befassen müssen, ob es noch der Einwirkung auf den Betroffenen durch die Verhängung eines Fahrverbotes bedarf. Das Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 StVG hat nach dem Willen des Gesetzgebers vor allem eine Erziehungsfunktion. Es ist als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme gedacht und ausgeformt (BVerfGE 27, 36, 42; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Juli 2005 - 3 Ss OWi 104/05 -; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage, § 25 StVG Rn. 11 mit weiteren Nachweisen). Das Fahrverbot kann daher seinen Sinn verloren haben, wenn zwischen dem Verkehrsverstoß und dem Wirksamwerden seiner Anordnung ein erheblicher Zeitraum liegt und in der Zwischenzeit kein weiteres Fehlverhalten des Betroffenen im Straßenverkehr festzustellen ist (OLG Hamm, Beschluss vom 26. Juli 2005 - 3 Ss OWi 104/05 -). Wann bei langer Verfahrensdauer allein oder zusammen mit anderen Umständen ein Fahrverbot dennoch gerechtfertigt kann, ist eine Frage des Einzelfalls, die einen gewissen Beurteilungsspieltraum eröffnet. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist eine Tendenz erkennbar, den Sinn des Fahrverbots in Frage zu stellen, wenn die zu ahndende Tat mehr als zwei Jahre zurückliegt (OLG Hamm, Beschluss vom 05. August 2003 - 3 Ss OWi 441/03 -; BayObLG, NZV 2004, 210; OLG Naumburg, ZfS 2003, 96;OLG Düsseldorf, MDR 2000, 829; OLG Köln, NZV 2000, 217, 218; OLG Dresden, Beschluss vom 06. Mai 2003 - Ss (OWi) 565/02 - ). Im Rahmen der Einzelfallprüfung ist dabei auch zu berücksichtigen, worauf die lange Verfahrensdauer beruht, insbesondere ob hierfür maßgebliche Umstände im Einflussbereich des Betroffenen liegen oder Folge gerichtlicher oder behördlicher Abläufe sind (OLG Hamm, Beschluss vom 26. Juli 2005 - 3 Ss OWi 104/05 -; BayObLG, NZV, 210).

Ende der Entscheidung

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