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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 04.01.2006
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 920/05
Rechtsgebiete: RettG NRW


Vorschriften:

RettG NRW § 4
Rettg NRW § 24
RettG NRW § 28
Zum erforderlichen Umfang der Feststellungen bei einem Verstoß gegen das RettungsG NW.
Beschluss

Bußgeldsache

gegen B.R,

wegen Verstoßes gegen das Rettungsgesetz NRW.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwelm vom 9. Januar 2005 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 04. 01. 2006 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter nach Anhörung und auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gem. § 79 Abs. 5 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 OWiG beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird, soweit der Betroffene verurteilt worden ist, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Schwelm zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen das Rettungsgesetzt NRW in vier Fällen - Verstoß nach den §§ 4 Abs. 1, 2, 5 Abs. 5, 18, 22 Abs. 4, 24 Abs. 1 und 28 Abs. 1 RettG NRW - zu einer Geldbuße von 3.000 € verurteilt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der ohne nähere Begründung die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt worden ist. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Aufhebungsantrag wie folgt begründet:

"Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist form- und fristgerecht erhoben und begründet worden. Ihr ist auch in der Sache ein - zumindest vorläufiger - Erfolg nicht zu versagen.

Die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen das Rettungsgesetz NRW nicht. Zwar unterliegen die Gründe des Urteils keinen hohen Anforderungen, die Gründe müssen gleichwohl so beschaffen sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht zur Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale entnehmen kann, welche Feststellungen der Tatrichter getroffen hat (zu vgl. Göhler, OWiG, 14. Auflg., § 71 Rdn. 42).

Soweit der Betroffene wegen Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Beschäftigung der Mitarbeiter Ha., He. und Ho. verurteilt worden ist, kann den Feststellungen des Amtsgerichts nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnommen werden, welche Tat dem Betroffenen vorgeworfen wird. Gegenstand des Bußgeldbescheides war der Vorwurf des unterlassenen Nachweises von Fortbildungsbescheinigungen, des Einsatzes ohne vorgeschriebene Mindestfortbildung und des unterlassenen Nachweises der erfolgten Belehrung über die Nutzung von Sondersignalen jeweils für das Jahr 2003. Das Amtsgericht vermochte nicht festzustellen, dass ein tatsächlicher Einsatz der Mitarbeiter erfolgt ist. Der Betroffene hat sich dahingehend eingelassen, dass die Mitarbeiter nicht mehr in seinem Betrieb beschäftigt gewesen seien. Soweit das Amtsgericht unter Bezugnahme auf eine Auflage in dem Bescheid vom 14.11.2002, die den Betroffenen zur Abmeldung nicht mehr beschäftigter Mitarbeiter verpflichtet dem Betroffenen rechtsethisch vergleichbar einen Verstoß gegen diese Auflage vorwirft und damit den Bußgeldtatbestand begründet, berücksichtigt das Amtsgericht nicht, dass dieser Vorwurf nicht Gegenstand des angefochtenen Bußgeldbescheides ist. Im Übrigen sind die Feststellungen des Amtsgerichts dahingehend lückenhaft, dass vermerkt wird, dass nach Einlassung des Betroffenen der Mitarbeiter He. zum 31.07.2002 und der Mitarbeiter Ha. zum 31.10.2002 aus dem Betrieb des Betroffenen ausgeschieden sind und Feststellungen dazu, warum eine Auflage in dem Bescheid der Ordnungsbehörde vom 14.11.2002 Rechtswirkung für vor diesem Datum ausgeschiedene Mitarbeiter des Betroffenen haben kann, können dem Urteil nicht entnommen werden.

Das Urteil enthält keine Ausführungen zu der Frage, warum die Einlassung des Betroffenen, dass die Mitarbeiter nicht mehr in seinem Betrieb beschäftigt gewesen seien, als weniger überzeugend anzusehen ist, als die Aussage des Zeugen Kuhn, der lediglich ausführen konnte, dass nach seiner Kenntnis keine Abmeldung bei der Genehmigungsbehörde eingegangen ist.

Soweit der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit dem Mitarbeiter De. verurteilt worden ist, enthält das Urteil keine Feststellung darüber, dass der Mitarbeiter De. tatsächlich nach Ablauf seines Gesundheitsnachweises in der Notfallrettung oder im Krankentransport gemäß § 4 Abs. 1 RettG NRW eingesetzt worden ist."

Diese Ausführungen tritt der Senat nach eigener Sachprüfung bei und macht sie sich zu eigen. Er weist zusätzlich darauf hin, dass sich dem angefochtenen Urteil auch nicht entnehmen lässt, auf welchen nach der StPO zulässigen Beweismitteln die getroffenen tatsächlichen Feststellungen eigentlich beruhen. Die bloße "Vorlage" eines Bescheides und von Anmeldungen sind in keiner Weise ausreichend, wenn diese - was sich aus dem angefochtenen Urteil nicht ergibt - nicht auch nach §§ 71 OWiG in Verbindung mit § 249 Abs. 1 StPO verlesen worden sind.

Ende der Entscheidung

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