Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 26.11.2001
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 985/01
Rechtsgebiete: WaffG


Vorschriften:

WaffG § 22 b
WaffG § 37
WaffG § 55
WaffG § 56
1. Mit Ausnahme der Sonderfälle des § 267 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 StPO ist eine Verweisung oder Bezugnahme auf Schriftstücke oder andere Erkenntnisquellen außerhalb des Urteils unzulässig, sofern dadurch die gebotene eigene Sachdarstellung ersetzt werden soll. Hiervon sind auch umfangreiche Schriftstücke nicht ausgenommen. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO.

2. Zur Einordnung von Modellbausätzen als verbotene Gegenstände im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 WaffG eingestuft.


Beschluss Bußgeldsache

gegen F.S.

wegen Zuwiderhandlung gegen das Waffengesetz.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwelm vom 18. Mai 2001 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 26. 11. 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 79 Abs. 5, Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Schwelm zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Der Landrat als Kreispolizeibehörde Schwelm hat gegen den Betroffenen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Waffengesetz zwei Bußgeldbescheide erlassen; zum einen hat er durch Bußgeldbescheid vom 18. Januar 2000 (Tatzeit: Juli und September 1999) wegen Verstoßes gegen §§ 37 Abs. 1 Nr. 11, 55 Abs. 1 Nr. 22 b WaffG eine Geldbuße in Höhe von 7.500,00 DM festgesetzt, zum anderen hat er durch Bußgeldbescheid vom 14.Januar 2000 (Tatzeit: Oktober 1998) wegen eines weiteren Verstoßes gegen §§ 37 Abs. 1 Nr. 11, 55 Abs. 1 Nr. 22 b WaffG eine Geldbuße in Höhe von 3.000,00 DM verhängt.

Nachdem der Betroffene gegen beide Bußgeldbescheide rechtzeitig Einspruch eingelegt hatte, hat das Amtsgericht Schwelm die beiden Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung verbunden und den Betroffenen durch Urteil vom 18. Mai 2001 wegen fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 37 Abs. 1 Nr. 11, 55 Abs. 1 Nr. 22 b WaffG mit einer Geldbuße in Höhe von 10.500,00 DM belegt und außerdem gemäß § 56 WaffG die sichergestellten Gegenstände entschädigungslos eingezogen.

Das Amtsgericht hat u.a. folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:

"Am 23. 10.1998 führte der Betroffene als Inhaber der Firma S.M. zwei leichte Maschinengewehre der Marke "RPD" aus Ungarn von der Firma DEF-TECHNIKA, Budapest/Ungarn, ein. Am gleichen Tage führte der Betroffene 30 Sturmgewehre des Typs "AMD 65" ein. Bei Einfuhr waren sämtliche Gewehre auseinandergebaut. Die genannten Waffen waren als Kriegswaffen unbrauchbar gemacht worden.

In den Ausgaben Juli und September 1999 der Zeitschrift "Deutsches Waffenjournal" bot der Betroffene als Inhaber der Firma S.M. diverse Schusswaffen, welche Kriegswaffen im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes sind, an. Wegen der einzelnen Waffengattungen wird auf Blatt 2 der Akte verwiesen; es handelt sich um die Waffen, die unter der Rubrik "Deko-Teilesätze" aufgeführt sind. Hinsichtlich der Septemberausgabe von 1999 der vorgenannten Zeitschrift wird auf die Anlage (Deutsches Waffenjournal, Ausgabe September 1999, Seite 1431) verwiesen. In der Oktoberausgabe der vorgenannten Zeitschrift veröffentlichte der Betroffene eine geänderte Anzeige (siehe Anlage, Deutsches Waffenjournal, Ausgabe Oktober 1999, Seite 1589).

... Die von dem Betroffenen eingeführten Waffen konnten ohne weiteres und mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen zusammen gesetzt werden. Die einzelnen Bausätze waren getrennt voneinander in jeweils einer Plastikfolie zusammengefasst und konnten unschwer zusammengesetzt werden. In der Hauptverhandlung war es dem Betroffenen möglich, eine zuvor von den Ermittlungsbehörden zusammengesetzte Waffe innerhalb kürzester Zeit ohne jedes Werkzeug auseinander zubauen; lediglich den Handgriff vermochte der Betroffene nicht ohne Werkzeug abzumontieren.

Aufgrund des Gefährdungspotentials sind auch auseinandergebaute Waffen in den Anwendungsbereich des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 WaffG einzubeziehen. Damit ist der Tatbestand dieser Verbotsnorm erfüllt."

Das Amtsgericht ist von fahrlässiger Begehungsweise ausgegangen und hat hierzu ausgeführt:

"Auch handelte der Betroffene fahrlässig. Nach seiner Einlassung war ihm bei Einfuhr der vorgenannten Waffen das oben genannte Urteil noch nicht bekannt und vor dem genannten Urteil habe es eine uneinheitliche Rechtsprechung gegeben, so dass er davon ausgegangen sei, im auseinandergebauten Zustand sei die Einfuhr der genannten Waffen nicht ordnungswidrig. Jedoch war ein solcher Irrtum für den Betroffenen jedenfalls vermeidbar. Der Betroffene war wirtschaftlich als Inhaber der Firma "Sauer Militaria" tätig und insoweit traf den Betroffenen eine Erkundigungspflicht. Das Urteil des Bundesverwaltungsgericht, mit dem klargestellt wurde, dass auch auseinandergesetzte Waffen der Verbotsnorm des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 WaffG unterliegen, ist vom 26.05.1998 und damit fast fünf Monate vor der Tat des Betroffenen. In diesem Zeitraum wäre es dem Betroffenen möglich gewesen, von dem genannten Urteil Kenntnis zu erlangen und sein Verhalten entsprechend einzurichten. Denn zu den Berufspflichten und den besonderen Pflichten, die sich aus dem Besitz oder der Benutzung einer gefährlichen Sache ergeben, gehört es, sich über die einschlägigen Vorschriften zu unterrichten und auf dem laufenden zu halten. Wer zum Beispiel ein Gewerbe betreibt, muss sich nach den Rechtsvorschriften, die auf dem betreffenden Gebiet zu beachten sind, erkundigen (vergleiche Göhler Ordnungswidrigkeitengesetz § 11 Randnummer 25). Dieser Erkundigungspflicht ist der Betroffene nicht nachgekommen und damit war sein eventuell gegebener Irrtum jedenfalls vermeidbar.

Die Veröffentlichung in den Ausgaben Juli und September 1999 der Zeitschrift "Deutsches Waffenjournal" räumt der Betroffene ebenfalls ein, ist jedoch der Ansicht, es handle sich nicht um Verbotsgegenstände im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Waffengesetz, da auch diese Waffen auseinandergebaut waren."

Das Amtsgericht hat auf eine Geldbuße "in Höhe von insgesamt 10.500,00 DM" erkannt und die Einziehung der Gegenstände gemäß § 56 WaffG angeordnet.

Hiergegen richtet sich der Betroffene mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde, mit der er unter näherer Begründung die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat ebenfalls beantragt, das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben.

II.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist zulässig und hat auf die Sachrüge auch einen zumindest vorläufigen Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den zugrunde liegenden Feststellungen sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

Die von der Tatrichterin getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht. Die Urteilsgründe sind nämlich lückenhaft.

Die Norm des § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO erfordert eine in sich geschlossene Darstellung der vom erkennenden Gericht zur Urteilsgrundlage getroffenen Feststellungen. Die schriftlichen Urteilsgründe müssen klar, geschlossen, erschöpfend und aus sich heraus verständlich sein ( vgl. BGH St 33, 59, 60; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 267 Rdnr. 1). Mit Ausnahme der Sonderfälle des § 267 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 StPO sind deshalb Verweisungen oder Bezugnahmen auf Schriftstücke oder andere Erkenntnisquellen außerhalb des eigenen Urteils unzulässig, sofern dadurch die gebotene eigene Sachdarstellung ersetzt werden soll. Hiervon sind auch umfangreiche Schriftstücke nicht ausgenommen. Ergeben sich aus ihnen die Merkmale einer Straftat, muss der gesamte für die Entscheidung bedeutsame Inhalt - wenn es auf den Wortlaut ankommt, sogar die für die Strafbarkeit wesentlichen Sätze - in die Urteilsgründe aufgenommen (vgl. BGH St 11, 29, 31; 17, 388) oder als Anlage zu deren Bestandteil gemacht werden (BGH NStZ 1987, 374). Es darf zur Darstellung des Sachverhalts nicht auf Aktenteile Bezug genommen werden, da andernfalls das Urteil aus sich heraus nicht verständlich ist. Im Falle des Ersetzens der Urteilsfeststellungen durch Bezugnahmen fehlt deshalb verfahrensrechtlich die Urteilsbegründung und damit sachlich-rechtlich die Möglichkeit der Nachprüfung der Entscheidung. Bezugnahmen gefährden nur dann den Bestand des Urteils nicht, wenn die Urteilsgründe die erforderlichen Feststellungen selbst enthalten und auch keine Unklarheiten zulassen (vgl. KK-Engelhardt, StPO, 4. Aufl., § 267 Rdnr. 3).

Diesen Anforderungen des § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO genügt das angefochtene Urteil nicht. Die Tatrichterin hat durch ihre Bezugnahmen auf den Akteninhalt ("Blatt 2 der Akte") und auf die von dem Betroffenen geschalteten Anzeigen in der Zeitschrift "Deutsches Waffenjournal", Ausgabe September 1999, S. 1431, und Ausgabe Oktober 1999, S. 1589, die eigenen Urteilsfeststellungen unterlassen.

Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO. Zwar ist es danach gestattet, auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, wegen der Einzelheiten zu verweisen. Diese Vorschrift dient aber der Vereinfachung der schriftlichen Urteilsgründe und der Verringerung des Schreibwerks. Das Prinzip, dass die Urteilsgründe aus sich heraus verständlich sein müssen, wird beibehalten (vgl. Entwurfsbegründung der Bundesregierung, BT-Drucksache 8/976, S. 55). Der Tatrichter wird dadurch nicht von der Verpflichtung befreit, eine zumindest knappe Schilderung des wesentlichen Aussagegehalts der Abbildung zu geben; nur wegen der Einzelheiten darf er ergänzend auf diese verweisen (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 3 Verweisung 1; OLG Düsseldorf VRS 81, 375, 377). Immerhin wollte der Gesetzgeber auch bei Abbildungen das Verweisungsverbot nur in "einer vorsichtigen, die Verständlichkeit des schriftlichen Urteils nicht beeinträchtigenden Form" lockern (BT-Drucksache, a.a.O.).

Soweit die Tatrichterin sich hinsichtlich der vom Betroffenen aufgegebenen Zeitungsinserate auf die Ausgaben der Zeitschrift "Deutsches Waffenjournal" bezogen und diese als "Anlagen" bezeichnet hat, sind diese nicht Bestandteil des Urteils geworden. Dies wäre dann der Fall, wenn sie mit dem Urteil verbunden, von der Tatrichterin unterschrieben und dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger mit dem Urteil zugestellt worden wären. Dies ist hier aber ersichtlich nicht geschehen (zur Frage der Zulässigkeit der in einem Strafurteil vorgenommenen Verweisung auf Anlagen, die dem Urteil selbst angeschlossen sind, vgl. BGH NStZ 1987, 374 f.).

Infolge der unzureichenden tatrichterlichen Feststellungen fehlt es an einer genauen Bezeichnung der vollautomatischen Schusswaffen im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 WaffG, deren Teilesätze von dem Betroffenen angeboten worden sind. Ohne die Angabe der Waffenbezeichnungen bzw. ohne Beschreibung des äußeren Erscheinungsbildes der Schusswaffen ist aber eine Überprüfung im Rahmen der Rechtsbeschwerde, ob es sich bei den angebotenen Teilesätzen um solche von vollautomatischen Schusswaffen handelt, nicht möglich. Nach der Formulierung des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 WaffG fallen unter das Verbot nämlich solche Schusswaffen nicht, die nur das äußere Erscheinungsbild eines militärischen Einzelladers oder einer halbautomatischen militärischen Schusswaffe aufweisen (Erbs/Kohlhaas-Steindorf, Strafrechtliche Nebengesetze, Waffengesetz § 37 Rdnr. 8).

Da die Urteilsgründe lückenhaft sind und eine Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht nicht zulassen, fehlt es verfahrensrechtlich an einer Urteilsbegründung und damit sachlich-rechtlich an der Möglichkeit der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 304).

Schon aufgrund dieses Rechtsmangels war das angefochtene Urteil deshalb auf die Sachrüge bereits im Schuldspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben.

III.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin:

1. Entgegen der Auffassung des Betroffenen in seiner Rechtsbeschwerdebegründungsschrift ist nicht zu beanstanden, dass die Tatrichterin auch die Modellbausätze und nicht lediglich die Modellwaffen in zusammen gesetzter Form als verbotene Gegenstände im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 WaffG eingestuft hat. Eine an Sinn und Zweck des Waffenrechts orientierte Auslegung kann nur zu dem Ergebnis führen, dass eine solche gewollte Aufspaltung in Teile dem Gesamten nicht die Waffeneigenschaft nehmen kann (vgl. hierzu BGH NStZ 1985, 367; OLG Düsseldorf NStZ 1987, 565; vgl. insbesondere BVerwG NVwZ-RR 1999, 117; Steindorf, Waffenrecht, 7. Aufl. 1999, § 1 KWKG Rdnr. 1a). Der Umstand, dass es im Waffenrecht Einzelregelungen zu Waffenteilen gibt (vgl. auch § 37 Abs. 1 Satz 3 WaffG), führt nicht dazu, den Begriff der unbrauchbar gemachten Kriegswaffen so auszulegen, dass auch Bausätze darunter fallen. Die Modellbausätze stehen demnach den aus ihnen zusammen gesetzten Nachbildungen bestimmter Kriegswaffen gleich und fallen daher ebenfalls unter das Verbot des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 WaffG.

Das Amtsgericht hat zudem - entgegen der Auffassung des Betroffenen .-rechtsfehlerfrei festgestellt, dass dem Betroffenen ein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen ist. Als Waffenhändler trifft ihn eine Erkundigungspflicht. An ihn können deshalb zu Recht erhöhte Anforderungen gestellt werden.

2. Der Tatrichter wird sich bei der neuen Verhandlung auch damit zu befassen haben, dass dem Betroffenen durch die Bußgeldbescheide vom 14. und 18. Januar 2000 mehrere Zuwiderhandlungen gegen das Waffengesetz zur Last gelegt worden sind. Soweit durch mehrere Handlungen mehrere Geldbußen verwirkt sind, ist nach dem Kumulationsprinzip des § 20 OWiG jede Geldbuße gesondert festzusetzen; es erfolgt keine Zusammenziehung der Geldbußen. Der Senat kann nur vermuten, dass die Tatrichterin die in den Bußgeldbescheiden festgesetzten Geldbußen in Höhe von 3.000,00 DM und 7.500,00 DM unzulässiger Weise addiert und eine "Gesamtgeldbuße" in Höhe von 10.500,00 DM gebildet hat. Irgendwelche Ausführungen hierzu enthält das Urteil allerdings nicht. Sollte die Tatrichterin nicht von Tatmehrheit ausgegangen sein, so hat sie nicht die Norm des § 55 Abs. 3 WaffG beachtet, wonach das Höchstmaß der Geldbuße für Verstöße gegen das Waffengesetz grundsätzlich 10.000,00 DM beträgt; bei fahrlässigem Handeln beträgt das Höchstmaß gemäß § 17 Abs. 2 OWiG hingegen 5.000,00 DM.

Sollte das Amtsgericht erneut die Einziehung der sichergestellten Gegenstände anordnen, weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass gemäß § 56 Abs. 2 WaffG die Einziehung nicht zwingend, sondern nur fakultativ, d.h. in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt ist, soweit der Betroffene eine Ordnungswidrigkeit begangen hat. Um dem Rechtsbeschwerdegericht die Prüfung zu ermöglichen, ob der Tatrichter sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat, muss die Entscheidung eine nachvollziehbare Abwägung aller entscheidungserheblichen Umstände beinhalten.

Das Amtsgericht wird sich im Rahmen der neuerlichen Verhandlung und Entscheidung der Sache mit den vorstehenden Erwägungen auseinander setzen müssen. Es hat gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 StPO auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden.

Ende der Entscheidung

Zurück