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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 16.02.2009
Aktenzeichen: 2 U 155/08
(1)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 313 Abs. 3 |
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. November 2008 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge gegen das im Tenor bezeichnete Urteil ist statthaft und auch fristgerecht eingelegt.
Sie ist jedoch unbegründet. Denn eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
Es ist nicht ersichtlich, dass der Senat entscheidungserheblichen Sachvortrag unberücksichtigt gelassen hat und dadurch zu der für den Kläger nachteiligen Entscheidung gelangt ist. Zu entscheiden war, ob im konkreten Fall eine Schadensersatz begründende Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten nachgewiesen ist, so dass es auf die Zahl der vom B pauschal festgestellten Falschbetankungen bereits aus diesem Grund nicht ankam.
Ebensowenig lässt sich feststellen, dass der Senat nicht auf den konkreten Tankvorgang, sondern auf "eigene Tankerfahrungen" abgestellt hat. Dass sich aus den Urteilsgründen möglicherweise nicht ausdrücklich ergibt, dass der Senat der Ansicht des Klägers nicht folgt, nach der bei den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht zu berücksichtigen sei, dass bei der Betankung eines Fahrzeugs keine zielgerichtete Wahrnehmung stattfinde, führt nicht zu einer anderen Wertung. Insofern ist allerdings zu bemerken, dass in den Entscheidungsgründen auch dem Kläger nachteilige Feststellungen fehlen, wie z.B. der Umstand, dass er selbst im Senatstermin eingeräumt hat, bereits mehrfach in der Vergangenheit an der Tankstelle G getankt zu haben, so dass ihm die Anordnung der Zapfsäulen bekannt sein konnte. Dies sowie eine aus der "fehlende zielgerichteten Wahrnehmung" zu schließende Unaufmerksamkeit bei Tankvorgang stellen Anhaltspunkte für eine ein überwiegendes Mitverschulden begründende grobe Fahrlässigkeit dar, auf die es vorliegend allerdings mangels Pflichtverletzung nicht ankam.
Schließlich basiert die Entscheidung entgegen der Ansicht des Klägers nicht darauf, dass der Senat die Einordnung von Zapfsäulen als Verbraucherprodukte i.S.d. GPSG nicht erörtert hätte. Ausgehend davon, dass es sich bei einer Zapfsäule um ein Verbraucherprodukt i.S.d. GPSG handelt, ist der Senat allerdings zu dem Ergebnis gelangt, dass die sich aus dem GPSG ergebenden Schutzpflichten vorliegend nicht verletzt worden sind. Auch hier war auf die konkreten Gegebenheiten und nicht auf eine Vorhersehbarkeit, die der B möglicherweise aus einer bestimmten Anzahl von Fehlbetankungen herleiten will, abzustellen.
Dass bei dieser Vorgehensweise eine Vorlagepflicht an den EuGH verletzt ist, ist nicht ersichtlich.
Im übrigen wird ergänzend auf den Inhalt des in der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2008 erfolgten ausführlichen Rechtsgesprächs verwiesen, in dem die Argumente des Klägers als Rechtsmittelführer vollständig und umfänglich erörtert worden sind. Der Kläger hat zudem Gelegenheit zu mündlichem Vortrag erhalten und hiervon auch Gebrauch gemacht. Dass nicht jedes seiner Argumente in der von ihm gewünschten Vollständigkeit und Breite in den Gründen des Senatsurteils vom 10.11.2008 ausdrückliche Erwähnung gefunden hat, ist Folge der Vorschrift des § 313 Abs. 3 ZPO und nicht einer Verletzung seines Anspruchs aus Art. 101 Abs. 1 GG.
Ende der Entscheidung
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