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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 02.07.2007
Aktenzeichen: 2 U 5/07
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 218
BGB § 218 Abs. 1 Satz 1
BGB § 241
BGB § 280
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 15.12.2006 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das vorbezeichnete Urteil teilweise abgeändert. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin über die zuerkannten 1.050,25 Euro nebst Zinsen hinaus von ihrer Verpflichtung zur Zahlung der hälftigen vorgerichtlichen Anwaltskosten gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten in Höhe von 124,65 Euro freizustellen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der titulierten Beträge abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Beträge leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um Ansprüche aus zwei Kaufverträgen zwischen den Parteien betreffend jeweils einen Pkw.

Die Beklagte hatte bei der Klägerin unter dem 04.03.2004 einen gebrauchten Pkw M1 und unter dem 19.03.2004 einen Pkw M2 bestellt. Als Kaufpreis war für den am 16.03.2004 ausgelieferten M1 ein Betrag von 125.470,00 Euro und für den am 24.03.2004 ausgelieferten M2 ein solcher von 61.378,79 Euro vereinbart. Beide Kaufpreise wurden über die M-GmbH als Leasinggeberin finanziert. In der Folgezeit rügte die Beklagte verschiedene Mängel an den Fahrzeugen. Diese befanden sich auch mehrfach zu Wartungs- und Reparaturarbeiten bei der Klägerin.

Nachdem die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 12.04.2005 mitgeteilt hatte, dass sie den M1 wegen der Mängel zurückgeben wolle, kam es zu Unstimmigkeiten zwischen den Parteien. Die Klägerin wies das Ansinnen der Beklagten zurück. Diese zahlte die vereinbarten Leasingraten nicht mehr an die Leasinggeberin, so dass beide Leasingverträge wgen Zahlungsverzuges gekündigt wurden. Sodann nahm die Klägerin die Fahrzeuge auf entsprechendes Ansinnen der Leasinggeberin hin zurück und forderte die Beklagte auf, ihr die Anwaltskosten zu ersetzen, die im Zusammenhang mit den Unstimmigkeiten entstanden waren.

Die Erstattung dieser Kosten bzw. die Freistellung von ihnen hat die Klägerin in der Folgezeit mit der vorliegenden Klage geltend gemacht.

Die Beklagte hat sich hiergegen verteidigt und ihrerseits die Klägerin widerklagend auf Zahlung der Kaufpreise an die Leasinggeberin, Feststellung des Verzuges der Klägerin mit der Rücknahme der beiden streitgegenständlichen Fahrzeuge, Herausgabe der Werkstattunterlagen betreffend diese Fahrzeuge und Feststellung des Verzuges in Bezug auf die Wagen in Anspruch genommen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteienerster Instanz und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Erstattung der vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 1.050,25 Euro nebst Zinsen verurteilt. Im übrigen hat es die Klage und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch auf Erstattung der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. Die die Schadensersatzpflicht begründende Pflichtverletzung der Beklagten habe in dem unberechtigten Rücktritt der Beklagten von den beiden Pkw-Kaufverträgen bestanden. Entsprechend sei auch die Widerklage der Beklagten unbegründet. Dabei könne dahinstehen, ob die beiden Pkw zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung mängelbehaftet gewesen seien. Ebenfalls könne unentschieden bleiben, ob die Beklagte der Klägerin in ausreichendem Maße eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt habe. Denn jedenfalls sei der Rücktritt in Bezug auf beide Fahrzeuge gemäß § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, da die der Beklagten abgetretenen Ansprüche auf Nacherfüllung verjährt seien. Insoweit komme die Regelung in Ziffer XIII Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der M GmbH zur Anwendung, wonach die Sachmängelansprüche in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes verjähren würden. Diese Jahresfrist sei im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung durch die Beklagte vom 12.04. bzw. 21.06.2005 bereits abgelaufen gewesen. Ausreichende Tatsachen für eine Hemmung oder einen Neubeginn der Verjährung seien ebenfalls nicht vorgetragen. Für das Widerklagebegehren der Beklagten auf Herausgabe von Werkstattunterlagen bestehe ebenfalls keine Anspruchsgrundlage. Die Klage sei allerdings insoweit unbegründet, als eine Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten begehrt werde. Denn die Klägerin habe nicht vorgetragen, dass sie ihren Prozessbevollmächtigten zur Geltendmachung der außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten einen gesonderten Auftrag erteilt habe.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.

Die Beklagte macht unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrages geltend, das Landgericht habe mehrere Rechtsnormen falsch angewandt und gegen geltendes Verfahrensrecht verstoßen. So sei der hinsichtlich beider streitgegenständlicher Pkw erklärte Rücktritt nicht nach § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Denn zwischen ihr und der M GmbH als Leasinggeberin und Zedentin sei in den AGB eine Verjährungsfrist von einem Jahr mangels hinreichender Transparenz nicht wirksam vereinbart worden. Zudem seien auch nicht alle Rechte vollständig abgetreten worden. Des weiteren habe das Landgericht sie - die Beklagte - im Termin zur mündlichen Verhandlung mit dem Hinweis auf eine Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 BGB überrascht. Ihren daraufhin zur Hemmung der Verjährung erfolgten Vortrag habe das Landgericht dann nicht pauschal als unsubstantiiert zurückweisen dürfen. Zumindest habe ihr eine Schriftsatzfrist gewährt werden müssen. Dann hätte sie konkreter vortragen können, dass die Parteien unter Beteiligung der Zeugen Q, G und A etwa seit dem 15. Januar 2005 mehrfach über die nähere Ausgestaltung der Rücktrittsabwicklung verhandelt hätten. Dieser bereits im Kammertermin im Wesentliche so erbracht Vortrag sei von der Klägerin nicht einmal bestritten worden.

Der Sache nach sei der Rücktritt von den beiden Kaufverträgen sehr wohl zu Recht erfolgt. Die Grundsätze zum sog. "Montagsauto" seien uneingeschränkt anwendbar, zumal bei den Leasingverträgen jeweils der Neupreis eingesetzt worden sei. Des Weiteren habe sie sich bemüht, nach ihrem Kenntnisstand die exakten Mängel und Werkstattaufenthalte für die beiden Fahrzeuge zu dokumentieren. Zu weiterem Vortrag sei sie ohne die von ihr herausverlangten Unterlagen der Klägerin nicht in der Lage. Ihr diesbezügliches Herausgabeverlangen habe das Landgericht aber ebenfalls zu Unrecht abgelehnt, ohne dies näher zu begründen.

Die Beklagte beantragt,

1.

Das angefochtene Urteil des LG Hagen - 6 O 287/06 - wird abgeändert und die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin wird verurteilt, an die M GmbH, I-Straße, N, vertreten durch die Geschäftsführer C und U, 150.654,73 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.06.2005 zu zahlen.

3.

Die Klägerin wird darüber hinaus verurteilt, an die Beklagte 1.030,25 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Widerklage zu zahlen.

4.

Es wird festgestellt, dass sich die Klägerin seit dem 13.04.2005 mit der Rücknahme des Fahrzeugs M1 (Fahrzeug-ID: ##################1, Kennzeichen: #########3, EZ: 05.2003) und seit dem 22.06.2005 mit der Rücknahme des Fahrzeugs M2 (Fahrzeug-ID: ####################2; Kennzeichen: ########4, EZ: 03.2003) im Verzug befindet.

5.

Die Klägerin wird verurteilt, and die Beklagte sämtliche Werkstattunterlagen betreffend der in Ziffer 4 aufgeführten Fahrzeuge herauszugeben.

6.

Es wird festgestellt, dass sich die Klägerin mit der Herausgabe der in Ziffer 4 beschriebenen Gegenstände seit dem 10.06.2005 im Verzug befindet.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

sowie im Wege der Anschlussberufung,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hagen vom 15.12.2006 die Beklagte weiter zu verurteilen, über die zuerkannten 1.050,25 Euro nebst Zinsen hinaus sie von ihrer Verpflichtung zur Zahlung der hälftigen vorgerichtlichen Anwaltskosten gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten in Höhe von 124,65 Euro freizustellen.

Die Klägerin verteidigt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil, soweit der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen worden ist. Sie verweist insbesondere darauf, dass sehr wohl etwaige Gewährleistungsansprüche der Beklagten verjährt seien. Abgesehen davon handele es sich der Sache nach auch keineswegs um sog. "Montagsautos". Eine Herausgabe der geforderten Unterlagen komme nicht in Betracht, da die Beklagte jeweils entsprechende Reparaturbelege erhalten habe und danach vortragen könne.

Die im Wege der Anschlussberufung weiter verfolgte Freistellung von den vorgerichtlichen Anwaltskosten in der in Rede stehenden Höhe sei sehr wohl gerechtfertigt. Bereits in dem der Klageschrift beigefügtem Schreiben vom 13.02.2006 sei ausgeführt, dass auch ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten geltend gemacht werde, in Bezug auf den ein Klageauftrag bestehe.

Die Beklagte beantragt,

die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet, die Anschlussberufung der Klägerin begründet.

Zur Berufung der Beklagten

a)

Die Beklagte kann sich gegenüber der Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihr in Bezug auf die beiden streitgegenständlichen Fahrzeuge ein Rücktrittsrecht wegen Mangelhaftigkeit dieser Pkw zustehe.

Wohl hat die Beklagte sowohl hinsichtlich des M1 als auch hinsichtlich des M2 schriftsätzlich zahlreiche Mängel benannt, die die fraglichen Fahrzeuge nach ihrer Anlieferung bei der Beklagten aufgewiesen haben sollen. So sollen nach diesen schriftsätzlichen Ausführungen bei dem M1 eine Fehlfunktion der Zylinder, ein Defekt im Bereich des Dynamik-Drive, ein Defekt am Bremskraftverstärker, an den Bremsen vorne und hinten am Steuergerät an der Sitzheizung und der Zündspule aufgetreten sein. Mangelbedingt sollen zudem die Ventile und mehrmals die Batterie erneuert sowie mehrmals der Bordcomputer repariert worden sein. An dem M2 sollen Defekte am Steuergerät, an den Bremsen vorne und hinten, an der Computer-Einstellung, an den Zündspulen, am Heckklappenmotor, an der Ölpumpe, an der Inspektionsanzeige und der rechten Tür vorhanden gewesen sein. Die Batterie dieses Fahrzeugs soll ebenfalls mehrmals erneuert worden sein. Ledersitze und Seitenverkleidung sollen infolge von Verfärbungen und Abblätterungen unbrauchbar gewesen sein. Auch soll es bei den PKW zu Durchzugsschwierigkeiten gekommen sein. Bei der Anhörung im Senatstermin ist für die Beklagte dann hierzu erklärt worden, es könne aber nicht gesagt werden, dass sich alle diese schriftsätzlich aufgeführten Mängel bereits bei der Übergabe der fraglichen Fahrzeuge gezeigt hätten. Ebenfalls ist für die Beklagte eingeräumt worden, dass die genannten Mängel bei der Rückgabe der Fahrzeuge an die Klägerin nicht mehr sämtlich vorhanden gewesen seien. Die Angaben seien aus der Erinnerung heraus gemacht worden, da entsprechende Unterlagen seitens der Klägerin nicht zur Verfügung gestellt worden seien.

Die für das Vorliegen gewährleistungspflichtiger Mängel darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat die Voraussetzungen für einen gewährleistungsrechtliches Rücktritt schon nicht hinreichend substantiiert dargetan.

aa)

Den eigenen schriftsätzlichen Ausführungen der Beklagten unter Einbeziehung der im Rahmen der Anhörung im Senatstermin abgegebenen Erklärungen lässt sich nicht konkret entnehmen, wann welche der von ihr genannten Mängel aufgetreten sein sollen und welche dieser Mängel zur Zeit der Rücktrittserklärungen vom 12.04. bzw. 21.06.2005 überhaupt noch vorhanden waren. Trotz entsprechender Hinweise schon seitens des Landgerichts hat die Beklagte erstinstanzlich ihren Vortrag zur Mangelhaftigkeit der beiden Fahrzeuge nicht weiter konkretisiert. Auch in der Berufungsinstanz hat sich hieran nichts geändert.

Zwar hat die Klägerin selbst verschiedene Mängel in Bezug auf die beiden Pkw eingeräumt. Doch auch hieraus lassen sich keine für die Beklagte günstigen Schlüsse ziehen. Die Klägerin hat detailliert unter Angabe der jeweiligen Daten und der Kilometerstände ausgeführt, wann die Fahrzeuge sich jeweils wegen welcher Maßnahmen bei ihr zur Reparatur befunden hatten. Nach ihrer Darstellung haben die Reparaturen aber auch dazu geführt, dass die Mängel - soweit es sich tatsächlich um technische Defekte gehandelt hat - jeweils beseitigt worden sind. Danach ist gerade nicht feststellbar, dass die Fahrzeuge zur Zeit der Übergabe Mängel aufwiesen, die auch noch zur Zeit der Rücktrittserklärung fortbestanden hätten.

bb)

Ein Rücktrittsrecht der Beklagten rechtfertigt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Lieferung eines sog. "Montagsautos".

Mangels hinreichender Konkretisierung durch die Beklagte lässt sich eine derartige Mangelhaftigkeit der Fahrzeuge, die die Annahme eines Montagsautos zuließe, nicht feststellen.

Auch auf der Basis des von der Klägerin eingeräumten Sachverhaltes liegen die Voraussetzungen für die Bejahung eines solchen "Montagsautos" nicht vor. Denn die von der Klägerin selbst aufgelisteten und zudem nach ihren Angaben vor Rücktrittserklärung beseitigten Mängel rechtfertigen nach Art und Umfang eine solche Bewertung nicht. Die Beklagte ist auch nicht einmal mit Reparaturkosten belastet worden und hat unstreitig stets ein Ersatzauto gestellt bekommen.

Damit fehlt es an den Voraussetzungen für ein Rücktrittsrecht der Beklagten in Bezug auf beide streitgegenständliche Fahrzeuge.

b)

Mangels eines Rücktrittsrechts besteht des Weiteren kein Anspruch der Beklagten auf Erstattung der geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten von 1.030,25 Euro sowie auf Feststellung des Annahmeverzuges der Klägerin in Bezug auf die beiden in Rede stehenden Fahrzeuge.

c)

Der auf Herausgabe der Werkstattunterlagen betreffend die streitgegenständlichen Fahrzeuge gerichtete Widerklageantrag zu 5) ist ebenfalls unbegründet.

Ein derartiger Anspruch könnte sich allenfalls aus einer nachvertraglichen Verpflichtung der Klägerin gemäß § 241 BGB herleiten lassen. Ein derartiger Anspruch ist vorliegend jedoch nicht gegeben.

Bei den herausverlangten Unterlagen handelt es sich um interne Urkunden aus dem Geschäftsbetrieb der Klägerin. Durch deren Herausgabe will sich die Beklagte erkennbar die Möglichkeit verschaffen, im vorliegenden Verfahren ihren Sachvortrag zu konkretisieren. Die Klägerin ist jedoch nicht verpflichtet, der Beklagten hierfür ihre internen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Es ist schon nicht anzunehmen, dass die Beklagte nicht selbst die Möglichkeit hat, die einzelnen Werkstattaufenthalte nachzuhalten. So handelt es sich bei den fraglichen Fahrzeugen um Firmenwagen, zu deren Einsatz bei der Beklagten selbst Kenntnisse vorhanden sein dürften. Die Beklagte hat auch nicht konkret dargetan, dass ihr diesbzgl. Nachforschungen in ihrem Betrieb nicht möglich seien. Abgesehen davon hatte die Klägerin sogar bereits in erster Instanz umfänglich Unterlagen zu den Akten gereicht, aus denen sich nach ihrer Darstellung sämtliche durchgeführten Reparaturarbeiten ergeben. Die Beklagte hat dagegen nicht einmal konkret angegeben, welche Unterlagen der Klägerin ihr noch herausgegeben werden sollen, so dass ihr Antrag auch schon nicht der Bestimmung des § 253 Abs. 2 Nr. 3 ZPO genügt.

Mangels Anspruchs auf Herausgabe von Werkstattunterlagen entfällt gleichzeitig ein Anspruch der Beklagten auf Feststellung, dass die Klägerin sich mit der Herausgabe derartiger Unterlagen in Bezug befinde.

d)

Soweit die Beklagte sich gegen den vom Landgericht zugesprochenen Anspruch der Klägerin auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten von 1.050,25 Euro wendet, bleibt auch dies ohne Erfolg.

Der geltend gemachte Anspruch rechtfertigt sich aus § 280 BGB, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat und worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Konkrete Einwände hiergegen hat die Beklagte nicht erhoben.

2.

Zur Anschlussberufung der Klägerin

Die auf Freistellung von der Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 124,65 Euro gerichtete Anschlussberufung der Klägerin ist begründet.

Ausweislich des zu den Akten gereichten vorprozessualen Anwaltsschreibens vom 13.02.2006 hatte die Klägerin seinerzeit u.a. auch die Erstattung der damals bereits angefallenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten von der Beklagten verlangt. Des Weiteren ist in diesem Schreiben bereits darauf hingewiesen worden, dass für den Fall der Nichtzahlung ein Klageauftrag bestehe. Damit sind die Voraussetzungen für eine Erstattung bzw. hier Freistellung von den insoweit nicht anzurechnenden Kosten erfüllt.

Gegen die Höhe dieser Kosten hat die Beklagte keinerlei Einwände erhoben.

Demgemäß war wie geschehen zu entscheiden.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO.

IV.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Weder kommt der Sache grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Ende der Entscheidung

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