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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 09.10.2008
Aktenzeichen: 2 WF 202/08
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 4.9.2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen-Borbeck vom 29.07.2008 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde, mit der sich der Antragsteller ausweislich seines Antrages in der Beschwerdeschrift und seines dortigen Vorbringens nur gegen die Entscheidung des Familiengerichts vom 29.7.2008 wendet, soweit sie die Versagung von Prozesskostenhilfe zum Gegenstand hat, ist unbegründet.

Das Familiengericht hat zu Recht die hinreichenden Erfolgsaussichten (§ 114 ZPO) der Abänderungsklage verneint, mit der der Antragsteller die Reduzierung des durch Senatsurteil vom 22.10.1998 (2 UF 9/98) titulierten Kindesunterhalts für Y3, geboren am Z3, von monatlich 325 DM (= 166,17 €) auf Null Euro erstrebt.

1.

Der Antragsteller ist für seine Leistungsunfähigkeit im vollen Umfang darlegungs- und beweispflichtig.

Das Familiengericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Antragsteller nicht substantiiert dargetan hat, infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben zu können.

Auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses vom 16.09.2008 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

2.

Selbst wenn zugunsten des Antragstellers entsprechend seinem Vortrag unterstellt würde, dass er seit dem 15.11.2007 "aufgrund einer psychischen Erkrankung" durchgehend arbeitsunfähig sei, hat der Antragsteller im Rahmen der erhobenen Abänderungsklage seine (auch nur teilweise) Leistungsunfähigkeit nicht schlüssig dargetan.

Nach den Grundlagen des Ersttitels ist dem Antragsteller ein fiktives Erwerbseinkommen aus einer teilschichtigen Tätigkeit zugerechnet worden.

Die Betreuung des Sohnes Y2, geboren am Z2, welche im Ersttitel berücksichtigt worden ist, stand spätestens mit der Vollendung des sechzehnten Lebensjahres des Kindes im Juni 2003 der Ausübung einer vollschichtigen Arbeit nicht entgegen.

Der Antragsteller hätte daher bis zum Eintritt der - pauschal - behaupteten Arbeitsunfähigkeit bei Entfaltung der unterhaltsrechtlich gebotenen Erwerbsbemühungen eine gefestigte vollschichtige Arbeitsstelle erlangen können.

In diesem Falle hätte die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf des Lohnfortzahlungszeitraums von sechs Wochen zum Krankengeldbezug in Höhe von maximal 90 % des vorherigen durchschnittlichen Nettoeinkommens geführt. Der maximale Zeitraum für den Krankengeldbezug beträgt 78 Wochen und ist damit noch nicht abgelaufen.

Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass das Krankengeld weniger als die zur Erfüllung des titulierten Kindesunterhalts notwendigen 1.066,17 € (notwendiger Selbstbehalt von 900 € zuzüglich titulierter Unterhalt) monatlich bereinigt netto betragen würde.

Etwaige Unterhaltspflichten gegenüber dem jetzt vollendet einundzwanzigjährigen Sohn Y2 sind nachrangig (vgl. § 1609 Nr. 1, 4 BGB) und damit im Rahmen der Abänderung unbeachtlich.

Ende der Entscheidung

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