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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 20.12.2006
Aktenzeichen: 2 WF 269/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 93 | |
ZPO § 114 | |
BGB § 1615 I |
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 18.10.2006 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen vom 10.10.2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um die Titulierung des vom Antragsgegner außergerichtlich anerkannten Betreuungsunterhalts der Antagstellerin als Mutter des gemeinsamen nichtehelichen Kindes. Der Antragsgegner ist zur außergerichtlichen Titulierung des Anspruchs bereit, für den Fall, dass die Antragstellerin die Kosten der Titulierung übernimmt. Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass der Antragsgegner als Unterhaltsschuldner die Kosten der außergerichtlichen Titulierung zu tragen habe.
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Familiengericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung (§ 114 ZPO) zurückgewiesen.
II.
Die gem. § 127 II 2, 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Familiengericht hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusses vom 23.10.2006 - auf die Bezug genommen wird - die begehrte Prozesskostenhilfe verweigert.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung durch die Antragstellerin ist - unabhängig davon, dass ihr grundsätzlich ein Rechtsschutzinteresse an der Titulierung des außergerichtlich anerkannten Unterhaltsbetrages zusteht (BGH NJW . 3116 f.) - mutwillig i. S. v. § 114 ZPO. Da sich die Parteien außergerichtlich über die Zahlung des begehrten Betreuungsunterhalts gemäß § 1615 l BGB bereits vor Anhängigkeit der Klage geeinigt haben und der Antragsgegner den Unterhalt seit spätestens August 2006 freiwillig zahlt, kann davon ausgegangen werden, dass er im Falle einer Klageerhebung den Anspruch sofort anerkennen würde, was zur Folge hätte, dass die Kosten des Rechtsstreits gem. § 93 ZPO der Antragstellerin aufzuerlegen wären, weil der Antragsgegner keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat. Eine Partei, die die Kosten des Rechtsstreits selbst zu tragen hätte, würde unter diesen Umständen von der Klageerhebung absehen (vgl. Zöller-Philippi, Zivilprozessordnung, 25. A., § 114 Rz. 30 m. w. N.) .
Eine Kostentragungspflicht der Antragstellerin nach § 93 ZPO würde nur dann ausscheiden, wenn eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Titulierung des geforderten Unterhalts auf seine Kosten bestünde, denn dann hätte der Antragsgegner durch seine vorgerichtlich erklärte Weigerung zur Kostenübernahme für die begehrte außergerichtliche Titulierung des Betreuungsunterhalts ausreichende Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Eine derartige Verpflichtung des Antragsgegners besteht beim Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB jedoch ebenso wenig, wie beim Ehegattenunterhalt. Eine solche ergibt sich weder aus dem Recht auf Titulierung des zukünftigen Unterhalts nach § 258 ZPO, noch als Nebenpflicht zur Unterhaltsschuld (OLG Hamm, a. a. O.; OLG Köln a. a. O.; OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 117; OLG Frankfurt FamRZ 1998, 445; OLG Stuttgart FamRZ 2001, 1381, 1382; OLG Karlsruhe FamRZ 2003, 1763, 1764; Zöller-Philippi, a. a. O., Rz. 40b). Darin unterscheiden sich der Betreuungs- und Ehegattenunterhalt vom Kindesunterhalt, bei dem dem Unterhaltsschuldner mit Rücksicht auf die Möglichkeit der Kostenfreiheit der außergerichtlichen Titulierung durch die Erstellung einer Jugendamtsurkunde nach den §§ 59, 60 SGB VIII eine außergerichtliche Titelerstellung uneingeschränkt zugemutet werden kann (vgl. st. Rechtspr. des Senats: OLG Hamm FamRZ 1992, 831; zustimmend: OLG Zweibrücken FamRZ 2002, 1130, 1131; OLG Köln FamRZ 1997, 822, 823; OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 1484; OLG Stuttgart FamRZ 1990, 1368).
Danach war der Antragstellerin die begehrte Prozesskostenhilfe zu versagen.
Ende der Entscheidung
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