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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 20.01.2005
Aktenzeichen: 2 WF 8/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 115 Abs. 2
ZPO § 124
ZPO § 124 Nr. 2
ZPO § 127 II 2
ZPO § 127 II 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 12.11.2004 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen vom 29.10.2004 insoweit aufgehoben, als damit die der Antragstellerin bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben worden ist, mit der Maßgabe, dass die spätere Anhebung der festgesetzten Prozesskostenhilferaten, die Anordnung einer Einmalzahlung oder die Festsetzung von Teilbeträgen aus ihrem Vermögen dem Familiengericht vorbehalten bleibt.

Gründe:

I

Mit Beschluss vom 27.5.2004 in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 2.7.2004 hat das Familiengericht der Antragstellerin für das Scheidungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und monatliche Raten in Höhe von 60 € festgesetzt. Nachdem sich herausgestellt hat, dass die Angaben der Antragstellerin in ihrer Prozesskostenhilfeerklärung vom 30.4.2004 unvollständig waren, hat es mit der angefochtenen Entscheidung die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde.

II

Die gem. § 127 II 2, 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Zwar liegen die in § 124 Nr. 2 ZPO genannten Voraussetzungen für die Aufhebung der Prozesskostenhilfe vor. Die Antragstellerin hat unrichtige Angaben über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht, indem sie weder das Eigentum an ihrem ca. 10 Jahre alten PKW Mazda, noch das Recht an ihren beiden Lebensversicherungen bei der T (Rückkaufswert: 1.371,88 €) und bei der B-Versicherung (Rückkaufswert: 16.512,20 €) angegeben hat. Sofern man ihren Angaben folgt, dass sie eine fehlerhafte Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht bewirken wollte, hat sie dabei zumindest grob nachlässig gehandelt, da für sie schon anhand der konkreten Fragestellungen im Prozesskostenhilfevordruck ohne weiteres erkennbar gewesen war, dass die Lebensversicherungen und der PKW einen aktuellen Verkehrswert darstellen, den anzugeben sie verpflichtet war.

Das Familiengericht hat jedoch von dem ihm gemäß § 124 ZPO zustehende Ermessen nicht in der gebotenen Weise Gebrauch gemacht. Bei der Entscheidung nach § 124 Nr. 2 ZPO handelt es sich um eine kostenrechtliche Maßnahme, die verhindern soll, dass derjenige, der durch eigenes Verschulden unberechtigt in Genuss von Prozesskostenhilfe gelangt ist, die dadurch geschaffenen Vorteile weiterhin für sich nutzen kann. Deshalb ist die Aufhebung der Prozesskostenhilfe nur dann verhältnismäßig und geboten, wenn und soweit die fehlerhaften Angaben ursächlich für deren Bewilligung gewesen sind. (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl. 2003, S. 323, Rz. 840 m.w.N in Fn. 30). Daran fehlt es im Fall der Antragstellerin. Weder das Eigentum am PKW, noch die Lebensversicherungen stellen verwertbare Vermögensbestandteile im Sinne von § 115 Abs. 2 ZPO dar, die die Antragstellerin zur Deckung ihrer Prozesskosten einzusetzen hat.

Hinsichtlich des PKW Mazda scheitert die Zumutbarkeit der Verwertung schon daran, dass sie ihn zur Aufrechterhaltung und Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit benötigt und dass sie angesichts seines nur noch geringen Restwertes auch nicht auf die Veräußerung und Anschaffung eines kostengünstigeren Fahrzeugs verwiesen werden kann.

Die Lebensversicherungen sind - unabhängig davon, ob es sich um Kapital- oder Rentenversicherungen handelt - nur dann zur Deckung der Prozesskosten einzusetzen, wenn der Partei die vorzeitige Auflösung des Versicherungsvertrages rechtlich möglich und im Hinblick auf die bisherige Absicherung für den Fall des Alters und der Invalidität zumutbar ist (OLG Hamburg FamRZ 2001, 925; OLG Stuttgart FamRZ 1999, 598). Dabei ist zu berücksichtigen, dass angesichts der fortschreitenden Rentenreform heute nicht mehr ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass durch die Abführung von Pflichtversicherungsbeiträgen in die Rentenkasse im Rahmen einer bestehenden Arbeitstätigkeit im Alter eine ausreichende Absicherung erreicht werden kann. Jeder Partei ist daher in angemessenem Umfang die Schaffung einer privaten Altersvorsorge anrechnungsfrei zu ermöglichen (vgl. auch BGH FamRZ 2003, 1179, 1182 m. Anm. von Klinkhammer). Gemessen an der relativ geringen Höhe des Restkaufwertes handelt es sich bei beiden von der Antragstellerin abgeschlossenen Lebensversicherungen um eine angemessene Altersvorsorge, zu deren vorzeitiger Verwertung sie nicht verpflichtet ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Versicherungssumme der Allianz (nach dem Sachvortrag der Antragstellerin) dazu bestimmt ist, Vermögen zu bilden, weil damit die auf ihrem Hausgrundstück lastenden Schuldverbindlichkeiten zu einem späteren Zeitpunkt getilgt werden sollen. Auch die Schaffung von Grundeigentum stellt eine besondere Form der Alterssicherung dar, die zumindest dann, wenn es - wie im vorliegenden Fall - von der Partei selbst bewohnt wird, in angemessenem Umfang schutzwürdig ist.

Vor diesem Hintergrund erscheint die Aufhebung der der Antragstellerin bewilligten Prozesskostenhilfe unverhältnismäßig und war aufzuheben.

Der deklaratorische Vorbehalt der späteren Abänderung der bewilligten Prozesskostenhilfe beruht auf § 120 Abs. 4, S. 1 ZPO, für den Fall dass die Antragstellerin im Scheidungsverfahren mit ihrem Antrag auf Zahlung von Zugewinnausgleich gegen den Antragsgegner ganz oder teilweise obsiegt.

Ende der Entscheidung

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