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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 28.04.2008
Aktenzeichen: 2 Ws 116/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 44 Satz 1 | |
StPO § 45 | |
StPO § 45 Abs. 1 Satz 1 | |
StPO § 45 Abs. 2 Satz 1 | |
StPO § 46 Abs. 3 | |
StPO § 300 | |
StPO § 329 Abs. 1 Satz 1 | |
StPO § 329 Abs. 3 | |
StPO § 345 Abs. 1 | |
StPO § 346 Abs. 1 | |
StPO § 346 Abs. 2 Satz 1 | |
StPO § 473 Abs. 1 |
Tenor:
Die sofortige Beschwerde und der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts werden auf seine Kosten gem. § 473 Abs. 1 StPO verworfen.
Gründe:
Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Antrag, sowohl die sofortige Beschwerde als auch den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts als unbegründet zu verwerfen, wie folgt begründet:
"I.
Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen - 33 Ds 560 Js 1209/06 (14/07) - vom 26.04.2007 wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden (Bl. 55 ff. d. A.). Seine hiergegen form- und fristgerecht eingelegte Berufung (Bl. 53, 98 ff. d. A.) hat das Landgericht Bochum - Auswärtige Strafkammer Recklinghausen - am 14.01.2008 gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO verworfen (Bl. 117 R d. A.; Leseabschrift Bl. 119 f. d. A.). Mit am 31.01.2008 bei dem Landgericht Bochum eingegangenen Schriftsatz vom 30.01.2008 hat der Angeklagte gegen das ihm am 28.01.2008 zugestellte (Bl. 121, 121 R d. A.) Urteil des Landgerichts Bochum Revision eingelegt und zugleich beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung des Berufungstermins vom 14.01.2008 zu gewähren (Bl. 122 d. A.). Das Landgericht Bochum hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Beschluss vom 18.03.2008 (Bl. 124 d. A.; Leseabschrift Bl. 125 f. d. A.) verworfen und zugleich die Revision mangels Begründung gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss, der dem Angeklagten am 25.03.2008 zugestellt worden ist (Bl. 127, 127 R d. A.), wendet sich dieser mit seinem am 01.04.2008 bei dem Landgericht Bochum eingegangenen "Widerspruch" vom 30.03.2008 (Bl. 128 ff. d. A.).
II.
Das als "Widerspruch" bezeichnete Rechtsmittel des Angeklagten ist gemäß § 300 StPO als sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als auch als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO auszulegen.
Die gemäß § 46 Abs. 3 StPO statthafte sofortige Beschwerde des Angeklagten ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Das Landgericht Bochum hat dem Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten zu Recht nicht stattgegeben. Nach § 329 Abs. 3 i. V. m. §§ 44 Satz 1, 45 StPO kann ein Angeklagter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beanspruchen, wenn er ohne eigenes Verschulden gehindert war, in der Berufungshauptverhandlung anwesend zu sein. Die Tatsachen zur Begründung dieses Antrages sind gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO dazulegen und glaubhaft zu machen. Hierzu ist ein Sachverhalt vorzutragen, der ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden des Angeklagten ausschließt. Erforderlich ist eine genaue Darstellung der Umstände, die für die Frage bedeutsam sind, wie es zu der Versäumung der Berufungshauptverhandlung gekommen ist. Der Antrag muss deshalb unter Angabe von Tatsachen so vollständig begründet sein, dass ihm die verschuldete Verhinderung des Angeklagten ohne weiteres entnommen werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 18.09.2001 - 2 Ws 233/01 -). Dies muss binnen der Wochenfrist gemäß § 329 Abs. 3, 45 Abs. 1 Satz 1 StPO geschehen. Nach Ablauf der Frist können diese Angaben allenfalls ergänzt oder verdeutlicht werden (Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 45 Rn. 5 m. w. N.).
Diesen Anforderungen genügt das Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten vom 30.01.2008 bereits offensichtlich nicht.
Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO ist fristgerecht, in der Sache jedoch ebenfalls nicht begründet. Die Verwerfung der Revision des Angeklagten erfolgte zu Recht, da eine Begründung nach Zustellung des Urteils innerhalb der Monatsfrist der §§ 345 Abs. 1 StPO unterblieben ist."
Diesen Ausführungen tritt der Senat nach eigener Sachprüfung bei.
Ende der Entscheidung
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