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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 07.06.2001
Aktenzeichen: 2 Ws 129/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 81 a
StPO § 305
Leitsatz

Bei der Anordnung der Einholung eines schriftlichen psychiatrischen Gutachtens und der hierzu eventuell erforderlichen ambulanten körperlichen Untersuchung des Angeklagten handelt es sich um eine Entscheidung, die der Urteilsfällung vorausgeht und mit dieser in einem solchen inneren Zusammenhang steht, dass sie nur mit der endgültigen Entscheidung angefochten werden kann.


Beschluss Strafsache gegen G.N.

wegen Steuerhinterziehung, (hier: Anordnung der Untersuchung der Angeklagten auf ihre Schuldfähigkeit und Verhandlungsfähigkeit - § 81 a StPO)

Auf die Beschwerde der Angeklagten vom 31. März 2001 gegen den Beschluss der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Hagen vom 19. März 2001 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 07.06.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten der Angeklagten als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 14. April 2000 wegen Umsatzsteuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 300,- DM verurteilt worden. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft zu Lasten der Angeklagten Berufung eingelegt. Nachdem die Angeklagte, die bereits mehrfach ihren Verteidiger gewechselt hat, wiederholt den Vorsitzenden der kleinen Strafkammer abgelehnt hat, wovon sich der letzte Verteidiger der Angeklagten ausdrücklich distanziert hatte, ist nunmehr durch den angefochtenen Beschluss des Vorsitzenden der Strafkammer die Einholung eines schriftlichen neurologisch-psychiatrischen Gutachtens angeordnet worden. Es soll untersucht werden, ob die Angeklagte zum Tatzeitpunkt schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und ob sie zudem verhandlungsfähig in dem Sinne ist, dass sie in der Lage ist, in und außerhalb der Hauptverhandlung ihre Interessen vernünftig wahrzunehmen und die Verteidigung in verständiger und verständlicher Weise zu führen. Zum Sachverständigen ist der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie W. in H. bestellt worden, der zu der eventuell erforderlichen ambulanten körperlichen Untersuchung (§ 81 a StPO) die Angeklagte direkt einladen soll.

Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde der Angeklagten ist unzulässig, da sie sich gegen eine Entscheidung des erkennenden Gerichts richtet und als solche gemäß § 305 S. 1 StPO einer Anfechtung durch Beschwerde entzogen ist. Bei der Anordnung der Einholung eines schriftlichen psychiatrischen Gutachtens und der hierzu eventuell erforderlichen ambulanten körperlichen Untersuchung der Angeklagten handelt es sich um eine Entscheidung, die der Urteilsfällung vorausgeht und mit dieser in einem solchen inneren Zusammenhang steht, dass sie nur mit der endgültigen Entscheidung angefochten werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 11. April 2000 in 2 Ws 105/00; OLG Nürnberg NStZ-RR 1998, 242; OLG Koblenz NStZ 1994, 355). Die erfolgte Anordnung der psychiatrischen Untersuchung enthält auch keinen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit, welche eine Gleichstellung mit den in § 305 S. 2 StPO genannten Maßnahmen rechtfertigen könnte (vgl. OLG Nürnberg, a.a.O.).

Die Beschwerde war daher mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO ergebenden Kostenfolge als unzulässig zu verwerfen.



Ende der Entscheidung

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