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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 24.05.2006
Aktenzeichen: 2 Ws 135/06
(1)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 473 Abs. 1 |
Tenor:
Die nicht näher ausgeführte und zunächst rein fristwahrend eingelegte sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden und nachvollziehbaren Gründen des angefochtenen Beschlusses auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
Mit der Strafvollstreckungskammer und der Generalstaatsanwaltschaft ist auch der Senat der Auffassung, dass derzeit eine Erprobung des Verurteilten in Freiheit unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht verantwortet werden kann. Wie die Leiterin der Justizvollzugsanstalt T in ihrer ausführlichen Stellungnahme vom 20. Februar 2006 dargelegt hat, kann nämlich aufgrund nicht ausreichender Mitwirkung des Verurteilten bei der Ursachenforschung für die von ihm begangene äußerst brutale Straftat trotz positiven Vollzugsverhaltens derzeit noch nicht hinreichend ausgeschlossen werden, dass im Falle ernsthafterer Krisen aggressive Impulse erneut zu unkontrolliertem Durchbruch kommen.
Wie in dieser Stellungnahme aber andererseits auch angesprochen worden ist, könnte bei der Aufnahme intensiverer therapeutischer Gespräche und psychologischer Begleitung nach inzwischen mehr als dreijähriger Haft bei dem erstmals inhaftierten Beschwerdeführer die Möglichkeit vollzuglicher Lockerungen in Erwägung gezogen werden (vgl. BVerfG NJW 2000, 501).
Ende der Entscheidung
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