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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 20.01.2003
Aktenzeichen: 2 Ws 15/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2
StPO § 116
StPO § 116 Abs. 4
StPO § 121
StPO § 122
StPO § 304 Abs. 1
StPO § 310 Abs. 1
StPO § 473 Abs. 1
Die weitere Beschwerde ist auch gegen einen außer Vollzug gesetzten Haftbefehl statthaft.
Beschluss Strafsache

gegen A.K.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. (hier: weitere Beschwerde des Angeschuldigten gegen die Anordnung der Untersuchungshaft).

Auf die weitere (Haft-)Beschwerde des Angeschuldigten vom 17. Dezember 2002 gegen den Beschluss der 6. großen Strafkammer des Landgerichts Hagen vom 03. Dezember 2002 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 20. 01. 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

Gründe:

Der Angeschuldigte wurde am 22. März 2002 vorläufig festgenommen und aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hagen vom 23. März 2002 - 66 Gs 1678/02 - wegen des Verdachts des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie des Erwerbs einer halbautomatischen Selbstladewaffe und der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über sie der Untersuchungshaft zugeführt. Nachdem er ein umfassendes Geständnis abgelegt hatte, wurde der Haftbefehl durch Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 15. April 2002 - 66 Gs 509/02 - gemäß § 116 StPO außer Vollzug gesetzt. Im Haftverschonungsbeschluss wurde dem Angeschuldigten aufgegeben, jeden Wohnsitzwechsel unverzüglich der Staatsanwaltschaft Hagen mitzuteilen und sich am Freitag einer jeden Woche persönlich bei der für ihn zuständigen Polizeidienststelle Hagen Süd zu melden. Mit Beschluss vom 26. April 2002 - 66 Gs 550/02 - änderte das Amtsgericht Hagen die Meldeauflage dahingehend, dass er sich bei der Polizeiwache Hohenlimburg vorzustellen habe. Der Meldepflicht kam der Angeschuldigte in der Folgezeit beanstandungsfrei nach.

Unter dem 17. September 2002 hat die Staatsanwaltschaft Hagen wegen der Vorwürfe, die auch Gegenstand des Haftbefehls sind, gegen den Angeschuldigten Anklage vor dem Amtsgericht - Schöffengericht - Hagen erhoben. Ihm wird zur Last gelegt, am 22. März 2002 in Hagen gemeinsam mit den Mittätern F.K., M.D. und E.K. 9, 765 Gramm Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von 7,1 % unter der Rücksitzbank des Pkw Audi, amtliches Kennzeichen xxxxxxxxxxx verborgen zu haben, um es nach Österreich zu verbringen und dort gewinnbringend zu veräußern. Zudem habe er in nicht rechtsverjährter Zeit eine halbautomatische Selbstladepistole der Marke Röhm nebst Munition erworben und in seiner Wohnung aufbewahrt, ohne über entsprechende waffenrechtliche Erlaubnisse zu verfügen. Über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist noch nicht entschieden worden.

Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 17. Oktober 2002 hat der Angeschuldigte beantragt, die Meldeauflage aufzuheben, hilfsweise auf einmal im Monat zu beschränken. Diesen Antrag hat das Amtsgericht Hagen unter dem 21. Oktober 2002 abgelehnt.

Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 19. November 2002 hat der Angeschuldigte gegen "die letzte Haftentscheidung" Beschwerde eingelegt und mit der Begründung, das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot sei verletzt, die Aufhebung des Haftbefehls beantragt. Nachdem das Amtsgericht Hagen der Beschwerde nicht abgeholfen hat, hat das Landgericht Hagen sie durch Beschluss vom 03. Dezember 2002 - 46 Qs 118/02 - verworfen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Angeschuldigten vom 17. Dezember 2002, der das Landgericht Hagen nicht abgeholfen hat.

Die weitere Beschwerde des Angeschuldigten ist gemäß §§ 304 Abs. 1, 310 Abs. 1 StPO statthaft und zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1. Nach § 310 Abs. 1 StPO können Beschlüsse, die von dem Landgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, durch weitere Beschwerde angefochten werden, sofern sie Verhaftungen oder die einstweilige Unterbringung des Beschuldigten betreffen.

Die Statthaftigkeit einer weiteren Beschwerde, die sich - wie im vorliegenden Fall - gegen den Bestand eines außer Vollzug gesetzten Haftbefehls richtet, ist umstritten.

Teilweise wird in der Rechtsprechung und Literatur unter Hinweis auf den Wortlaut "Verhaftung" die Ansicht vertreten, mit der weiteren Beschwerde seien nur Entscheidungen anfechtbar, mit denen unmittelbar entschieden werde, ob der Beschuldigte in Untersuchungshaft zu nehmen oder zu halten sei (vgl. OLG Stuttgart MDR 1978, 953; OLG Zweibrücken MDR 1979, 695 u. MDR 1990, 945 = StV 1991, 219 m. Anm. Hilger; OLG München MDR 1980, 74- OLG Nürnberg MDR 1980, 75; OLG Karlruhe NStZ 1983, 41; OLG Düsseldorf, 1. Strafsenat, StV 1990, 309; OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat, JMBI. NRW 1990, 21; der 1. Strafsenat des OLG Koblenz hat diese früher von ihm vertretene Auffassung in OLGSt § 310 StPO Nr. 3 u. 4 und NStZ 1988, 327 f. aufgegeben; OLG Koblenz, 1. Strafsenat, StV 1990, 26 = NStZ 1990, 102 m. zust. Anm. Hohmann NStZ 1990, 507; vgl. auch OLG Bremen StV 1997, 533).

Diese Auffassung berücksichtigt hingegen nicht hinreichend, dass auch ein nicht vollzogener Haftbefehl die Persönlichkeits- und Freiheitsrechte des Beschuldigten in erheblicher Weise beeinträchtigt. Diese besondere Beeinträchtigung gründet sich nicht nur auf nach § 116 StPO erteilte Auflagen und Weisungen, die ihrerseits eine freiheitsentziehende Wirkung entfalten können ( so etwa die Anweisung, sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht oder an anderer Stelle zu melden oder Anordnungen, die sich auf den Aufenthalt beziehen und eine Einschränkung nach Art. 11 Abs. 2 GG darstellen). Allein die Existenz eines Haftbefehls führt bereits zu einer erheblichen Belastung desjenigen, der ohne weitere Auflage von der Untersuchungshaft verschont worden ist. Denn der Aussetzungsbeschluss impliziert die Entscheidung, den Haftbefehl als solchen aufrecht zu erhalten, und bildet daher die Grundlage dafür, den Beschuldigten - wenn auch nur unter den Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO - wieder in Haft zu nehmen. Im Übrigen bleibt die schon im Tenor eines Haftbefehls zum Ausdruck kommende "Anordnung" der Untersuchungshaft auch dann bestehen, wenn der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt wird oder Überhaft notiert ist; auch nach einer Außervoltzugsetzung des Haftbefehls unterliegt der Beschuldigte dem Verdikt, dass gegen ihn Untersuchungshaft angeordnet ist. Der Senat erachtet deshalb in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung die weitere Beschwerde auch gegen einen außer Vollzug gesetzten Haftbefehl als statthaft (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2001 in 2 Ws 305 und 306/01, ebenso KG NJW 1979, 2626; OLG Düsseldorf, 1. Strafsenat, NJW 1980, 2426 und StV 1981, 131; OLG Düsseldorf StV 1990, 309; OLG Hamm NJW 1981, 294; OLG Hamburg NJW 1981, 834 unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung; StV 1994, 323; OLG Köln StV 1994, 321; OLG Schleswig NJW 1981, 1523; OLG Celle StV 1983, 466; OLG Frankfurt/M. StV 1989, 133; OLG Karlsruhe StV 1994, 321; OLG Koblenz, StV 1990, 26; StV 1986, 242; OLG Bremen StV 1997, 533; Kleinknecht/Meyer-Goßner, 45. Aufl., § 310 Rdnr. 7; Karlsruher Kommentar- Engelhardt, StPO, 4. Aufl., § 310 Rdnr. 10; Löwe-RosenbergHilger, StPO, 25. Aufl., § 116 Rdnr. 43). Dieser Auffassung steht der Wortlaut des § 310 Abs. 1 StPO nicht entgegen. Die dortige Formulierung "Verhaftung" bedeutet nicht tatsächlicher Vollzug des Haftbefehls. Vielmehr entstammt sie der Überschrift des Neunten Abschnitts im Ersten Buch der StPO (vgl. hierzu auch Kopp NJW 1979, 2627), die lautet "Verhaftung und vorläufige Festnahme".

Soweit der Angeschuldigte mit der weiteren Beschwerde auch eine Abänderung der Meldeauflage des Haftverschonungsbeschlusses von einmal wöchentlich in einmal monatlich begehren sollte, ist sein Rechtsmittel nicht statthaft. Denn die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung von Auflagen bezieht sich nicht auf die Grundlagen für eine Inhaftierung eines Beschuldigten, sondern ausschließlich auf die Ausgestaltung seines Lebens in Freiheit. Eine Entscheidung hierüber stellt keine die Verhaftung betreffende Entscheidung im Sinne des § 310 Abs. 1 StPO dar (vgl. dazu OLG Hamburg StV 1994, 323, 324; vgl. zum Meinungsstand auch Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 3. Aufl., Rdnr. 778 Fn. 153).

2. Die weitere Beschwerde des Angeschuldigten ist unbegründet.

Das Landgericht Hagen hat den Haftbefehl des Amtsgerichts Hagen vom 23. März 2002 sowie den Haftverschonungsbeschluss vom 15. April 2002 i.V.m. dem Beschluss vom 26. April 2002 zu Recht aufrecht erhalten.

Der Angeschuldigte ist der ihm im Haftbefehl zur Last gelegten Taten dringend verdächtig. Aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses besteht insbesondere in Anbetracht seines umfassenden, plausiblen Geständnisses, das durch die Angaben seiner Mittäter F.K. und M.D. sowie die Ergebnisse der Telefonüberwachungsmaßnahmen bestätigt wird, eine große Wahrscheinlichkeit dafür, dass er die ihm vorgeworfenen Straftaten begangen hat.

Es liegt auch der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO vor. Fluchtgefahr ist nach allgemeiner Meinung gegeben, wenn bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalles, die sich aus bestimmten Tatsachen ergeben müssen, eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, der Beschuldigte werde sich dem Strafverfahren entziehen, als für die Erwartung, er werde sich ihm zur Verfügung halten (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Dezember 2002 in 2 Ws 475/02; OLG Köln StV 1996, 390 und 1991, 472; Kleinknecht/Meyer - Goßner a.a.0. § 112 Rdnr. 22; Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 3. Aufl., Rdnr. 812, 813, jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Der vorbestrafte Angeschuldigte hat eine nicht unerhebliche Freiheitsstrafe zu erwarten, deren Fluchtanreiz nicht durch andere Umstände gemildert wird. Er ist zwar verheiratet und Vater zweier Kinder, verfügt aber aufgrund seiner Liaison mit der türkischen Mitangeschuldigten E.K. nicht mehr über so enge Bindungen zu seiner Familie, als dass diese fluchthindernd wirken könnten. Der Angeschuldigte, der unangemeldet in Hagen lebt und arbeitslos ist, soll nach den polizeilichen Ermittlungen zu einer Gruppe von Kosovo-Albanern gehören, die in Deutschland Straftaten verübt und enge Kontakte in die jugoslawische Heimat unterhält. Derartige Verbindungen könnten ihm eine Flucht erleichtern.

Der Fluchtgefahr vermochte vorliegend allerdings gemäß § 116 StPO durch weniger einschneidende Maßnahmen als Vollzug der Untersuchungshaft in Form von Meldeauflagen begegnet zu werden, die der Angeschuldigte - soweit aus den Zweitakten ersichtlich - bislang beanstandungsfrei erfüllt hat.

Die Aufrechterhaltung des Haftbefehls ist auch nicht unverhältnismäßig in Bezug auf die Bedeutung der Sache und die Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe. Insbesondere ist das sich aus Art. 5 Abs. 3 S. 2 MRK, Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG ergebende Beschleunigungsgebot in Haftsachen, das eine Ausprägung des im Rechtsstaatgrundsatz enthaltenen Verhältnismäßigkeitsprinzips darstellt, bisher nicht verletzt worden.

Der Beschleunigungsgrundsatz ist auch dann zu beachten, wenn die Untersuchungshaft - wie vorliegend - nicht vollzogen wird. Die einem Beschuldigten im Falle der Haftverschonung auferlegten Weisungen und Auflagen beinhalten für diesen nicht unerhebliche Belastungen und Beschränkungen der Freizügigkeit, die jedoch wesentlich geringer sind als diejenigen, die durch den Entzug seiner Freiheit verursacht werden. Deshalb unterliegt das Beschleunigungsgebot bei außer Vollzug gesetzten Haftbefehlen zwar nicht den strengen Anforderungen, die bei einer Haftprüfung nach den §§ 121, 122 StPO gelten. Aufgrund der genannten Auswirkungen auf den Beschuldigten muss das Verfahren aber auch für den Fall beschleunigt bearbeitet werden, dass der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2001 in 2 Ws 305 und 306/01; Schlothauer/Weider, a.a.O., Rdnr. 282 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).

Nach der Anklageerhebung ist das Verfahren aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit Bezug genommen wird, hinreichend gefördert worden.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist auch vor der Anklageerhebung der Beschleunigungsgrundsatz ausreichend gewahrt worden.

Im Hinblick auf die dem Angeschuldigten vorgeworfene Straftat des unerlaubten Erwerbs einer halbautomatischen Selbstladewaffe sowie der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese ist beim Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf ein waffentechnisches Gutachten über die in seiner Wohnung sichergestellte Pistole eingeholt worden, das unter dem 12. September 2002 erstattet worden ist. Nach Eingang dieses Gutachtens bei der Staatsanwaltschaft Hagen ist bereits unter dem 17. September 2002 Anklage erhoben worden.

Der Senat weist allerdings darauf hin, dass im Einzelfall eine Nichtbeachtung des Beschleunigungsgebots ungeachtet von Art und Schwere des Tatvorwurfs zur Aufhebung auch eines nicht vollzogenen Haftbefehls zwingen kann (vgl. hierzu auch den Beschluss des Senats vom 26. September 2000 in 2 BL 165/2000). Daher geht er davon aus, dass nunmehr unverzüglich - ggfs. unter Abtrennung des Verfahrens gegen den Angeschuldigten von demjenigen gegen die Mitangeschuldigten -aber die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden und bejahendenfalls Termin zur Hauptverhandlung anberaumt werden wird.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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