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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 03.02.2009
Aktenzeichen: 2 Ws 15/09
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 154
StPO § 311 Abs. 2
StPO § 453 Abs. 2 Satz 3
StGB § 56f
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen vom 19. November 2008 wird aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen zurückverwiesen.

Gründe:

Der Verurteilte ist durch Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 02. Januar 2007 (AZ: 21 Ds 2634/06) wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Die Bewährungszeit ist auf drei Jahre festgesetzt worden.

Durch den angefochtenen Beschluss vom 19. November 2008 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe widerrufen.

Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Verurteilten führt entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Antrag wie folgt begründet:

"Die gem. § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO, § 56f StGB statthafte und rechtzeitig in der Frist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig. Auch in der Sache dürfte ihr ein - zumindest vorläufiger - Erfolg nicht zu versagen sein.

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen hat die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen, weil der Verurteilte während der laufenden Bewährungszeit, nämlich am 29.01.2007, wiederum eine Straftat - Entwendung eines DVB-TV im Wert von 229,85 Euro aus einem Kaufhaus - begangen hat, für die - und für einen weiteren Diebstahl vom 08.08.2007 - er durch Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 30.10.2007 (Bl. 25 ff. BewH) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten (Einzelstrafen 5 Monate und 3 Monate) verurteilt worden ist. Aufgrund der vom Verurteilten eingelegten Berufung entfiel in der Berufungsinstanz die Verurteilung für den Diebstahl aus August 2007 (zu vgl. Bl. 23 ff. BewH), so dass es bei der wegen des Diebstahls im Januar 2007 verhängten Einzelstrafe von 5 Monaten verblieb.

Das Amtsgericht Wuppertal hatte die Vollstreckung der Strafe in dem Urteil vom 30.10.2007 zur Bewährung ausgesetzt, da der Verurteilte sich zu jenem Zeitpunkt in (Drogenentwöhnungs-)Therapie befand. Diese Therapie hat der Verurteilte nach Mitteilung des Therapiezentrums vom 05.03.2008 (Bl. 63 BewH) regulär beendet. Ein aktueller BZR-Auszug vom 07.01.2009 enthält als letzte Eintragung die Verurteilung durch das Amtsgericht Wuppertal vom 30.10.2007. Seit dem 23.07.2008 befindet sich der Verurteilte in anderer Sache (60 Js 1502/03 V StA Wuppertal) in Strafhaft in der JVA T (Bl. 67 BewH).

Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer begegnet vor diesem Hintergrund rechtlichen Bedenken, denn es ist bei der Entscheidung über einen Bewährungswiderruf regelmäßig naheliegend, sich bei der zu stellenden Sozialprognose der Einschätzung des sachnäheren Tatgerichts anzuschließen (zu vgl. zuletzt OLG Hamm NStZ-RR 08, 26; Senat, Beschluss vom 12.09.2007 - 2 Ws 253 u. 254/07 -). Zwingend ist dies zwar nicht, denn der Umstand, wie das Tatgericht die neuen Straftaten sanktioniert hat, kann nur ein Indiz für ihr Gewicht oder ihr fehlendes Gewicht sein und Anlass bieten, sich mit der Geeignetheit für einen Widerruf näher auseinanderzusetzen (OLG Hamm NStZ 08, 26). Insbesondere ist ein Widerruf zulässig, wenn die Entscheidung des neuen Urteils nicht nachvollziehbar, nicht überzeugend oder nur formelhaft bzw. schematisch begründet ist (zu vgl. Senat, a.a.O.). Im vorliegenden Falle hatte das Amtsgericht Wuppertal die dem Angeklagten gestellte positive Sozialprognose ausdrücklich mit der zu jenem Zeitpunkt laufenden Therapiemaßnahme begründet. Dafür, dass diese Prognose falsch gewesen wäre, haben sich bislang Anhaltspunkte nicht ergeben. Die spätere reguläre Beendigung der Therapie stützt die Prognose eher. Demgegenüber hat sich die Strafvollstreckungskammer bei der Widerrufsentscheidung weder generell noch inhaltlich mit der durch den Tatrichter getroffenen Sozialprognose auseinandergesetzt und auch nicht näher begründet, welche Erwägungen maßgeblich erscheinen, sich der damaligen Prognose nicht anzuschließen bzw. sie als überholt oder falsch anzusehen. Dass weitere Verfahren gegen den Verurteilten gem. § 154 StPO eingestellt worden seien, lässt ausreichende Schlüsse im Hinblick auf eventuelle weitere neue Straftaten des Verurteilten nicht zu, da weder die Verfahren im Einzelnen benannt noch Art und Zeit der ihnen zugrunde liegenden Tatvorwürfe und der eventuellen Beweissituation näher erläutert werden."

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung.

Ende der Entscheidung

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