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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 19.06.2008
Aktenzeichen: 2 Ws 163/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 140
1. Zur Beiordnung eines Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger im Strafvollstreckungsverfahren.

2. Im Strafvollstreckungsverfahren scheidet eine rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers schon deshalb aus, weil im Strafvollstreckungsverfahren die Bestellung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger schon nur ausnahmsweise in Betracht kommt.


2 Ws 162/08 2 Ws 163/08

Beschluss

Strafsache

gegen T.L.

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

(hier: Beschwerde des Verurteilten gegen die Ablehnung einer Pflichtverteidigerbeiordnung).

Auf die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum vom 22. April 2008 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 19. 06. 2008 durch die Richterin am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Verurteilte verbüßt derzeit verschiedene Freiheitsstrafen. Im Verfahren ist zunächst von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum mit Beschluss vom 30. Oktober 2007 die bedingte Entlassung des Verurteilten nach Verbüßung von 2/3 der erkannten Strafen abgelehnt worden. Inzwischen hat der Verurteilte erneut seine bedingte Entlassung beantragt. Am 22. April 2008 hat in diesem Verfahren die mündliche Anhörung des Verurteilten stattgefunden. In diesem Termin hat der Verurteilte seinen Antrag auf bedingte Entlassung zurückgenommen. Sein Verteidiger hat im Termin beantragt, als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden. Dies hat die Strafvollstreckungskammer mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO nach Auffassung der Strafvollstreckungskammer nicht vorgelegen haben. Dagegen richtet sich nunmehr das Rechtsmittel des Verurteilten, dem die Strafvollstreckungskammer nicht abgeholfen hat.

II.

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Die Beschwerde des Verurteilten konnte schon deshalb keinen Erfolg mehr haben, weil eine Beiordnung des Verteidigers als Pflichtverteidiger nicht mehr in Betracht kommt. Das Strafvollstreckungsverfahren ist nach Rücknahme des Antrags auf bedingte Entlassung im Termin vom 22. April 2008 erledigt. Nach allgemeiner Meinung (vgl. Meyer-Goßner, 50. Aufl., 2007, § 141 Am. 8 m. w. N. aus der Rechtsprechung) kommt eine rückwirkende Bestellung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger nicht in Betracht. Inwieweit dem für das Erkenntnisverfahren zuzustimmen ist, kann dahin stehen. Jedenfalls scheidet nach Überzeugung des Senats im Strafvollstreckungsverfahren eine rückwirkende Bestellung schon deshalb aus, weil im Strafvollstreckungsverfahren die Bestellung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger schon nur ausnahmsweise in Betracht kommt. Hinzu kommt, dass der Rechtsanwalt in einem neuen Verfahren hinsichtlich der bedingten Entlassung seine Beiordnung erneut beantragen kann.

Die Strafvollstreckungskammer hat im Übrigen aber auch die Beiordnung von Rechtsanwalt E als Pflichtverteidiger rechtsfehlerfrei zurückgewiesen. Dazu hat die Generalstaatsanwaltschaft wie folgt Stellung genommen:

"Zwar ist in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannt, dass die Vorschrift des § 140 Abs. 2 StPO, die die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Erkenntnisverfahren regelt, auch im Strafvollstreckungs- bzw. Bewährungsverfahren entsprechende Anwendung findet (zu vgl. BVerfG, NJW 1992, 2974 (Aussetzung einer lebenslangen Strafe); 2002, 2773; OLG Hamm, NStZ 1983, 189; NStZ-RR 1999, 319, NStZ-RR 2000, 113, StrafFo 2000, 32; 2001, 394; 2002, 29; OLG Stuttgart, StV 1993, 378; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 140 Rdnr. 33, 33 a m. w. N.). Danach muss im Vollstreckungsverfahren in entsprechender Anwendung von § 140 Abs. 2 StPO ein Verteidiger bestellt werden, wenn die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder die Unfähigkeit des Verurteilten, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen, dies gebietet. Allerdings müssen die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO im Licht der Besonderheiten des Vollstreckungsverfahrens gesehen werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. April 2001 in 2 Ws 85/01, vom 04. Februar 2002 in 2 Ws 12/02 und vom 10. Mai 2002 in 2 Ws 99/02). Es ist insoweit nicht auf die Schwere oder die Schwierigkeit im Erkenntnisverfahren, sondern auf die Schwere des Vollstreckungsfalles für den Verurteilten oder auf besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage im Vollstreckungsverfahren abzustellen (KG, StrafFo 2002, 244; Meyer-Goßner, a.a.O.).

Die Entscheidung der Frage, ob vorliegend eine Strafaussetzung abzulehnen bzw. zu gewähren ist, ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht schwierig gelagert. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Verurteilte unfähig wäre, sich selbst zu verteidigen. Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht deshalb veranlasst, weil er sich bereits seit geraumer Zeit in Strafhaft befindet und die Bewertung seiner Therapiebemühungen für die Legalprognose von erheblicher Bedeutung ist."

Dem tritt der Senat bei.



Ende der Entscheidung

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