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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 03.06.2002
Aktenzeichen: 2 Ws 167/02
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 111 a | |
StPO § 111 a Abs. 2 2. Halbsatz | |
StPO § 304 Abs. 1 | |
StPO § 473 Abs. 3 | |
StGB § 69 |
2 Ws 167/02 OLG Hamm
Beschluss
Strafsache
wegen gemeinschaftlicher Steuerhehlerei,
(hier: vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111 a StPO )
Auf die Beschwerde des Angeklagten vom 10. Mai 2002 gegen den Beschluss der 8.Strafkammer des Landgerichts Hagen vom 3. Mai 2002 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 03. 06. 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Hagen hat den Angeklagten am 8. Februar 2002 wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Von der Entziehung der Fahrerlaubnis hat es ausweislich der Urteilsgründe mit weiteren Ausführungen abgesehen. Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Bielefeld Berufung eingelegt. Die Staatsanwaltschaft erachtet die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe im Vergleich zu ähnlichen Fällen für zu niedrig. Sie ist weiter der Ansicht , dass sich der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet erwiesen habe und ihm daher die Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist zur Neuerteilung von zwei Jahren hätte entzogen werden müssen. In ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 25. März 2002 hat sie erneut die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111 a StPO angeregt.
Nach Vorlage der Akten zur Durchführung des Berufungsverfahrens hat das Landgericht Hagen mit Beschluss vom 3. Mai 2002 dem Angeklagten gemäß § 111 a StPO die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Termin zur Berufungshauptverhandlung ist noch nicht anberaumt.
Mit seiner näher begründeten Beschwerde wendet sich der Angeklagte gegen die angeordnete vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthafte und zulässige Beschwerde ist begründet.
Die angefochtene Entscheidung verstößt gegen die in § 111 a Abs.2 2. Halbsatz StPO niedergelegte Wertung, des Gesetzgebers, wonach die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufzuheben ist, wenn das erstinstanzliche Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht.
Das Landgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass sich aus der vom Amtsgericht festgestellten Tat ein Eignungsmangel des Angeklagten ergebe, der zwingend zu der Annahme führe, ihm werde die Fahrerlaubnis entzogen werden. Diese Bewertung steht im Gegensatz zu der vom Amtsgericht im erstinstanzlichen Urteil vorgenommenen Würdigung, wonach vom Entzug der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB ausdrücklich abgesehen worden ist. Wenn hier zuvor die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet gewesen wäre, hätte das Amtsgericht diese nach einhelliger Rechtsprechung gemäß § 111 a Abs.2 2. Halbsatz StPO aufheben müssen. Bei dieser Sachlage ist es dem Berufungsgericht verwehrt, die Fahrerlaubnis aufgrund seiner eigenen anderen Beurteilung erneut oder erstmals vorläufig zu entziehen ( Senatsbeschluss vom 15. August 2000 - 2 Ws 341/00; KK-Nack, StPO, 4. Auflage 1999, § 111 a Rdnr. 8 m.w.N. ). Bis zum Berufungsurteil darf weder das Beschwerde- noch das Berufungsgericht den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt anders würdigen als der frühere Richter und etwa im Gegensatz zu dem angefochtenen Urteil nach Aktenlage die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen bejahen ( vgl. BVerfG, NJW, 1995, 124 ). Das hat das Landgericht Hagen mit dem angefochtenen Beschluss jedoch getan. Es beschränkt sich darauf, die Frage der Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen anders zu bewerten, als das Amtsgericht. Zwischenzeitlich bekannt gewordene neue Tatsachen oder Beweismittel, die nach überwiegender Meinung eine andere Beurteilung der Geeignetheit des Betroffenen zum führen von Kraftfahrzeugen begründen und in Abweichung von den genannten Grundsätzen eine erneute oder erstmalige Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen könnten, werden in dem angefochtenen Beschluss weder mitgeteilt noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Die angefochtene Entscheidung war deshalb mit der sich aus der entsprechenden Anwendung des § 473 Abs. 3 StPO ergebenden Kostenfolge aufzuheben.
Ende der Entscheidung
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