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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 29.07.2004
Aktenzeichen: 2 Ws 196/04
Rechtsgebiete: StGB, StPO
Vorschriften:
StGB § 57 | |
StPO § 454 |
2 Ws 196/04 OLG Hamm 2 Ws 197/04 OLG Hamm
Beschluss
Strafsache
gegen V.Z.
wegen Betruges (hier: Sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Ablehnung der bedingten Entlassung).
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 02. Juli 2004 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum vom 02. Juni 2004 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 29. 07. 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Tenor:
Der Beschluss des Landgerichts Bochum vom 2. Juni 2004 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum, die auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat, zurückverwiesen.
Gründe:
Gegen den Verurteilten werden derzeit zwei Freiheitsstrafen wegen Betruges vollstreckt. Zwei Drittel der Strafen waren am 6. Juni 2004 vollstreckt, das Ende der Strafen ist auf den 31. Juli 2006 berechnet. Die Strafvollstreckungskammer hat durch den angefochtenen Beschluss die bedingte Entlassung des Verurteilten abgelehnt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde zu verwerfen.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und hat zumindest vorläufig auch Erfolg. Der Senat ist nicht in der Lage, aufgrund der vorliegenden Akteninhalts zu überprüfen, ob die Strafvollstreckungskammer zu Recht die bedingte Entlassung des Verurteilten abgelehnt hat.
Die Strafvollstreckungskammer hat die Ablehnung der bedingten Entlassung nach § 57 Abs. 1 StGB damit begründet, dass dem Verurteilten derzeit eine günstige Sozialprognose nicht gestellt werden könne. Sie hat dazu u.a. angeführt, dass der Verurteilte bereits erheblich vorbestraft sei und er sich auch im Vollzug nicht beanstandungsfrei verhalten habe. Weiter heißt es dann im angefochtenen Beschluss:
"In der mündlichen Anhörung vermochte er wirklich realistische Zukunftsperspektiven nicht darzulegen.
Durch de Lebensgefährtin ist eine objektive Stabilisierung nicht zu erwarten. Diese ist in einem Verfahren als Mittäterin des Verurteilten verurteilt worden.
Nach Abwägung sämtlicher Aspekte vermochte die Kammer auch unter besonderer Berücksichtigung des persönlichen Einrucks aus der mündlichen Anhörung eine positive Prognose nicht zu stellen. Ein vorzeitige Entlassung musste daher abgelehnt werden."
Dahinstehen kann zunächst, ob der angefochtene Beschluss schon deshalb aufzuheben ist, weil er sich nicht mit der im Ergebnis die bedingte Entlassung des Verurteilten befürwortenden Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Bochum vom 7. April 2004, die immerhin sechs Seiten umfasst, auseinandersetzt. Der angefochtene Beschluss kann nämlich schon aus einem anderen Grund keinen Bestand haben. Der Senat hat die Strafvollstreckungskammer in der Vergangenheit schon wiederholt darauf hingewiesen, dass für eine sachgerechte Entscheidung des Beschwerdegerichts erkennbar sein muss, was der Verurteilte in der vorgeschriebenen mündlichen Anhörung (§ 454 StPO) zu seinen Gunsten vorgebracht hat. Dieses Vorbringen muss sich, was auch der 1. Strafsenat des OLG Hamm in seinem Beschluss vom 17. April 2003 (1 Ws (L) 11/03) verlangt hat, entweder aus einem zu den Akten genommenen Anhörungsprotokoll ergeben (vgl. dazu Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., 2004, § 454 Rn. 35 mit weiteren Nachweisen) oder ist in den Entscheidungsgründen des Beschlusses wiederzugeben. Zwar ist in der StPO ein Anhörungsprotokoll für die Anhörung im Verfahren über die bedingte Entlassung nicht vorgesehen bzw. vorgeschrieben. Rechtsstaatliche Grundsätze, insbesondere der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, gebieten es jedoch, das Vorbringen des Verurteilten jedenfalls so festzuhalten, dass er Verurteilte erkennen kann, dass sein Vorbringen berücksichtigt worden ist, und das Beschwerdegericht die Möglichkeit hat, zu prüfen, ob das Vorbringen des Verurteilten von der Strafvollstreckungskammer bei ihrer Entscheidung zutreffend berücksichtigt worden ist.
Dem ist die Strafvollstreckungskammer im angefochtenen Beschluss nicht gerecht geworden. Ein Anhörungsprotokoll ist nicht vorhanden. Die Strafvollstreckungskammer hat aber auch im angefochtenen Beschluss mit keinem Wort die "Zukunftsperspektiven" des Verurteilten, die er offenbar in der mündlichen Anhörung entwickelt hat, dargelegt und beschrieben, so dass der Senat nicht beurteilen kann, ob diese in der Tat "nicht realistisch" sind. Darüber hinaus ist zu beanstanden, dass auch der persönliche Eindruck vom Verurteilten, den die Strafvollstreckungskammer in der mündlichen Anhörung gewonnen hat und der Grundlage für die ablehnende 2/3-Entscheidung geworden ist, mit keinem Wort beschrieben.
Damit ist die ablehnende Entscheidung insgesamt auf eine vom Senat nicht nachprüfbare Tatsachengrundlage gestützt. Deshalb kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben und war somit aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum zurückzuweisen.
Ende der Entscheidung
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