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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 28.09.2006
Aktenzeichen: 2 Ws 211/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 172 |
Beschluss
Ermittlungsverfahren (Klageerzwingungsverfahren)
gegen F.E.
wegen versuchter Nötigung u.a., (hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO),
Auf den Antrag des Antragstellers vom 25. August 2006 auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Absatz 2 Satz 1 StPO gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 24. Juli 2006 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 28. 09. 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Mit dem per Fax am 25. August 2006 bei dem Oberlandesgericht eingegangenem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom selben Tag wendet sich der Antragsteller gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 24. Juli 2006, mit dem die Beschwerde des Antragstellers vom 28. Juli 2006 gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Hagen vom 20. Juli 2006 zurückgewiesen worden war. Dieser Bescheid war dem Antragsteller am 28. Juli 2006 zugestellt worden.
II.
Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung war als unzulässig zu verwerfen, da er den nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO an einen Klageerzwingungsantrag zu stellenden formellen Anforderungen nicht in vollem Umfang entspricht.
1. Nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO muss der Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage gegen den Beschuldigten begründen sollen, und die diesbezüglichen Beweismittel angeben. Dazu gehört nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur eine in sich geschlossene, aus sich heraus verständliche und vollständige Sachverhaltsdarstellung, aus der sich der dem Beschuldigten zur Last gelegte Straftatbestand ergibt. Verlangt wird dabei eine solche Schilderung unter Angabe von Beweismitteln, dass der Senat in die Lage versetzt wird, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakte eine "Schlüssigkeitsprüfung" des Antrages vorzunehmen. Darüber hinaus müssen sich aus dem Antrag in groben Zügen der Gang des Ermittlungsverfahrens, der Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für deren behauptete Unrichtigkeit ergeben, weil nämlich die Auseinandersetzung mit der Beweislage das Kernstück des Klageerzwingungsantrags ist, das Auslassungen nicht verträgt. Bei all diesen Anforderungen kann der Antragsteller die erforderlichen Darstellungen durch Bezugnahme auf Anlagen zur Antragsschrift allenfalls ergänzen und erläutern, aber nicht ersetzen (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Januar 2005 in 2 Ws 311/04 und vom 13. November 2003 in 2 Ws 251 u. 297/03; Beschluss des 1. Strafsenats vom 8. Juli 2004 in 1 Ws 96/04 und vom 7. September 2004 in 1 Ws 256/04 = ZAP EN-Nr. 102/05 = PA 05, 53; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 172, Rdnr. 26 ff m.w.N.).
Diesen Anforderungen genügt der Antrag im vorliegenden Fall nicht. Denn zu den oben genannten, erforderlichen Darlegungen gehört auch die Darstellung eines über den Gegenstand des Klageerzwingungsverfahrens anhängigen oder anhängig gewesenen Zivilprozesses oder - wie hier - Verwaltungsgerichtsverfahrens, an dem der Anzeigenerstatter und der Beschuldigte beteiligt sind oder waren. Über dessen Stand, vorläufigem Ergebnis oder Abschluss durch ein Urteil muss die Antragsschrift nach § 172 Abs. 3 StPO informieren. Nur so kann es vermieden werden, dass in der Sache divergierende Entscheidungen über denselben Verfahrensgegenstand ergehen, die nicht auf unterschiedlichen Beweislastregeln beruhen. Auch kann der Senat über die Frage einer etwaigen Aussetzung des Klageerzwingungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des anderweitigen Verfahrens nur entscheiden, wenn er im Klageerzwingungsantrag über die Tatsache des anderweitigen Verfahrens, seinem Stand und ggfls. vorläufigem Ergebnis informiert wird (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. September 2003 in 1 Ws 242/03 = Die Justiz 2004, 128 f und Beschluss vom 10. Dezember 2002 in 1 Ws 249/02 = NStZ - RR 2003, 145; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl. § 172, Rdnr. 27).
Das ist hier nicht der Fall. Der Anzeigenerstatter erwähnt nämlich lediglich am Rande und indirekt, dass ihm in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren (6 L 1650/05) letztlich die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens auferlegt worden waren und dass er gegen die Ordnungsverfügung der Stadt Schwerte Widerspruch eingelegt hat. Daraus ergibt sich jedoch, dass über den hier maßgeblichen Sachverhalt zumindest zwei verwaltungsgerichtliche Verfahren geführt wurden bzw. werden. Entscheidungen aus diesen Verfahren, die offenbar zu Ungunsten des Antragstellers ausgegangen sind, werden dagegen nicht mitgeteilt. Damit kann auch durch den Senat im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung nicht beurteilt werden, inwieweit den Verwaltungsgerichtsverfahren für die Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung im Klageerzwingungsverfahren eine Bedeutung zukommt.
2. Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass der vom Antragsteller vorgetragene Sachverhalt einen strafrechtlich relevanten Vorwurf gegen den Beschuldigten nicht ergibt. Insoweit ergibt sich nämlich, dass der Beschuldigte jedenfalls im Auftrag der Stadt Schwerte zur ggfls. zwangsweisen Vollstreckung einer Geldforderung tätig wurde. Der Generalstaatsanwalt hat unter diesen Umständen zu Recht darauf verwiesen, dass bei einem derartigen Hintergrund ein hinreichender Verdacht für ein vorsätzliches Verhalten des Beschuldigten jedenfalls nicht besteht.
Ende der Entscheidung
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