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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 18.08.2009
Aktenzeichen: 2 Ws 213/09
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 57
StPO § 140
Die Aussetzung des Strafrestes nach Zwei-Dritteln der verhängten Freiheitsstrafe setzt voraus, dass die bedingte Entlassung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Die erforderliche günstige Prognoseentscheidung kann dabei nicht getroffen werden, wenn der Verurteilte zwar unter dem Eindruck des erlebten Strafvollzugs die Notwendigkeit einer Therapie hinsichtlich seiner Gewalt- und Alkoholproblematik eingesehen hat, er aber weder über einen gefestigten sozialen Empfangsraum noch über einen sicheren Arbeitsplatz verfügt.
Beschluss

Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.,

(hier: sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Anordnung der bedingten Entlassung und Entscheidung über den Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers).

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin vom 10. Juni 2009 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum vom 04. Juni 2009 und den Antrag des Verurteilten vom 26. Juni 2009 auf Bestellung eines Pflichtverteidigers hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 18. 08. 2009 durch nach Anhörung des Verurteilten beschlossen:

Tenor:

I. Die Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum vom 15. Januar 2009 werden aufgehoben.

Die Aussetzung der Vollstreckung der noch nicht verbüßten Reststrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Essen vom 13. Dezember 2004 (58 Ls 83 Js 809/03 - 505/03) und vom 27. März 2007 (48 Ds 85 Js 2754/06 - 59/07) zur Bewährung wird abgelehnt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte.

II. Der Antrag des Verurteilten auf Bestellung eines Pflichtverteidigers wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht - Schöffengericht - Tiergarten in Berlin verurteilte den Verurteilten durch rechtskräftiges Urteil vom 20. Dezember 2005 - (242) 81 Js 2362/05 Ls (56/05) - wegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr und acht Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung. Durch Beschluss vom selben Tage wurde die Bewährungszeit auf drei Jahre festgesetzt und dem Verurteilten wurde eine Arbeitsauflage von 200 Stunden gemeinnütziger Leistungen erteilt. Zum Zeitpunkt dieser Verurteilung war der Verurteilte, der seit dem Jahr 1995 strafrechtlich in Erscheinung tritt, bereits dreimal einschlägig wegen Körperverletzungsdelikten verurteilt worden.

Durch seit dem 05. August 2008 rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 02. Juli 2007 wurde die Strafaussetzung zur Bewährung aus dessen Urteil vom 20. Dezember 2005 widerrufen, nachdem der Verurteilte während der Bewährungszeit erneut mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und unter dem 02. Juni 2006 rechtskräftig vom Amtsgericht Tiergarten in Berlin zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen verurteilt worden war.

Nunmehr verbüßt der Verurteilte die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 20. Dezember 2005, und zwar derzeit in der Justizvollzugsanstalt in Remscheid. Zwei-Drittel der Strafe waren am 17. Juni 2009 verbüßt, Strafende ist auf den 08. Januar 2010 notiert.

Nach Anhörung der Staatsanwaltschaft Berlin, die einer bedingten Entlassung widersprochen hat, und dem Leiter der Justizvollzugsanstalt Bochum, in der der Verurteilte sich zwischenzeitlich befand, hat die Strafvollstreckungskammer nach persönlicher Anhörung des Verurteilten am 04. Juni 2009 durch den angefochtenen Beschluss vom selben Tage die Reststrafe nach Verbüßung von Zwei-Dritteln unter Erteilung verschiedener Auflagen und Weisungen, auf die ausdrücklich Bezug genommen wird, zur Bewährung ausgesetzt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen angeführt, der bewährungsbrüchige und erstmals in Haft befindliche Verurteilte, der ein ordentliches Vollzugsverhalten gezeigt habe, habe sich erstmals mit seiner Straffälligkeit, und insbesondere seiner Gewalt- und Alkoholproblematik auseinandergesetzt. Er sei bereit, diese Probleme durch die Teilnahme an Gruppentherapien in den Griff zu bekommen. Zudem wolle er seinem alten Umfeld den Rücken kehren und zeige sich durch den Strafvollzug deutlich beeindruckt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss vom 04. Juni 2009 Bezug genommen.

Gegen diesen, ihr am 09. Juni 2009 gemäß § 41 StPO zugestellten Beschluss hat die Staatsanwaltschaft Berlin unter dem 10. Juni 2009 sofortige Beschwerde eingelegt, die per Telefaxschreiben am selben Tage bei dem Landgericht Bochum einging, und diese unter dem 26. Juni 2009 begründet. Sie hat im Wesentlichen angeführt, bei dem Verurteilten seien lediglich Absichtserklärungen für zukünftiges Verhalten zu erkennen. Das bei ihm bestehende erhebliche Aggressionspotential, insbesondere im Zusammenhang mit missbräuchlichem Alkoholkonsum sei bisher nicht behandelt worden. Ob eine Therapie das Risiko vermindert habe, könne erst nach deren Abschluss im Rahmen der Prognoseentscheidung Berücksichtigung finden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung vom 26. Juni 2009 verwiesen.

Die Generalstaatsanwaltschaft in Berlin ist der sofortigen Beschwerde unter dem 30. Juli 2009 beigetreten und hat ergänzend zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, bei dem Verurteilten dränge sich die Annahme erheblicher Persönlichkeitsdefizite auf, die bisher unbehandelt geblieben seien. Zudem stehe bei ihm weniger eine Suchtproblematik im Vordergrund, sondern eine fehlende Befähigung zu normenkonformem Verhalten. Eine grundlegende Änderung durch den bisherigen Strafvollzug - auch unter Berücksichtigung der Rückfallgeschwindigkeit - sei nicht ersichtlich. Zudem verfüge der Verurteilte im Falle der bedingten Entlassung weder über einen Arbeitsplatz noch über einen gesicherten sozialen Empfangsraum. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 30. Juli 2009 Bezug genommen.

Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat unter dem 06. August 2009 Stellung genommen und beantragt wie beschlossen. Unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft beziehungsweise Generalstaatsanwaltschaft in Berlin hat sie ergänzend ausgeführt, die Gründe für die Entscheidung, im Falle der bedingten Entlassung statt nach Berlin nach Wuppertal zu ziehen, sei nicht nachvollziehbar. Zudem dürfe der erklärten Therapiebereitschaft des Verurteilten kein allzu großes Gewicht beigemessen werden, da derzeit ein möglicher Behandlungserfolg einer solchen Maßnahme noch völlig ungewiss sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Stellungnahme vom 06. August 2009 verwiesen.

Der Verurteilte hat sich zu dem gesamten Beschwerdevorbringen nicht geäußert.

II.

Die gemäß §§ 454 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 StPO, 57 Abs. 1 StGB statthafte, nach § 311 Abs. 2 StPO fristgemäß eingelegte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses über die Reststrafenaussetzung zur Bewährung und zur Ablehnung der bedingten Entlassung.

Die von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum unter dem 04. Juni 2009 ausgesprochene Reststrafenaussetzung zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 1 StGB ist sachlich nicht gerechtfertigt. Die Aussetzung des Strafrestes nach Verbüßung von Zwei-Dritteln der verhängten Freiheitsstrafe setzt nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB voraus, dass die bedingte Entlassung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Bei dieser Prognoseentscheidung sind unter anderem die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung der Strafe für ihn zu erwarten sind. Der positiven Prognoseentscheidung der Strafvollstreckungskammer vermag sich der Senat unter Zugrundelegung dieser von Gesetzes wegen zu berücksichtigende Kriterien nicht anzuschließen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Prognosebeurteilung der Strafvollstreckungskammer auch auf dem persönlichen Eindruck, den sie im Anhörungstermin von dem Verurteilten gewonnen hat, beruht. Nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des hiesigen Oberlandesgerichts kommt dem persönlichen Eindruck der Strafvollstreckungskammer eine erhebliche Bedeutung zu. Ein Abweichen von der Prognose, welche die Strafvollstreckungskammer aufgrund des persönlichen Eindrucks bei der mündlichen Anhörung gestellt hat, ist regelmäßig nur gerechtfertigt, wenn gewichtige Gesichtspunkte übersehen worden sind oder wenn nach der Sachlage auch einem günstigen Eindruck bei der mündlichen Anhörung offensichtlich kein entscheidendes Gewicht beizumessen ist. So liegt der Fall hier. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum hat - zu Recht - die Durchführung von Therapiemaßnahmen als unerlässliche Voraussetzung für die bedingte Entlassung des Verurteilten angesehen. Auch der Senat ist der Ansicht, dass bei dem Verurteilten ein erhebliches Aggressionspotential im Zusammenhang mit übermäßigem Alkoholgenuss besteht, dass sich - auch - in seiner bisherigen Delinquenz niedergeschlagen hat und dringend der therapeutischen Aufarbeitung bedarf. Auch wenn der Verurteilte unter dem Eindruck des erstmals erlebten Strafvollzuges nunmehr diese Notwendigkeit eingesehen hat, reicht dies für die erforderliche günstige Prognoseentscheidung nicht aus. Denn der Erfolg entsprechender Maßnahmen kann derzeit noch nicht beurteilt werden und daher nicht Grundlage einer positiven Prognoseentscheidung sein, worauf die Generalstaatsanwaltschaften in Berlin und Hamm bereits zutreffend hingewiesen haben. Zudem steht dem Verurteilten - soweit ersichtlich - kein gefestigter sozialer Empfangsraum zur Verfügung; sein Verhältnis zu dem "Bekannten", bei dem zunächst in Wuppertal Wohnung nehmen will, ist nicht hinreichend geklärt. Auch ein Arbeitsplatz steht ihm - soweit ersichtlich - derzeit nicht zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund kann eine bedingte Entlassung nicht gewagt werden.

Der Senat weist jedoch darauf hin, dass der Verurteilte sich in seinem eigenen Interesse weiterhin - insbesondere bereits während des Strafvollzuges - um die Teilnahme an geeigneten therapeutischen Maßnahmen (zum Beispiel Anti-Aggressions-Training, suchttherapeutische Vorbereitungsgespräche u.ä.) bemühen sollte, um die Ernsthaftigkeit seiner bekundeten Therapie- und Veränderungsbereitschaft unter Beweis zu stellen. Darüber hinaus sollte er die Zeit im Strafvollzug nutzen, um einen tragfähigen sozialen Empfangsraum aufzubauen, was im Idealfall auch einen Arbeitsplatz einschließt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 473 Abs. 1, § 465 StPO.

IV.

Soweit der Verurteilte durch anwaltlichen Schriftsatz des Rechtsanwaltes X. in Berlin vom 26. Juni 2009 - eingegangen beim Oberlandesgericht Hamm am 14. August 2009 - dessen Bestellung zum Pflichtverteidiger beantragt hat, kommt eine solche nicht mehr in Betracht. Das Strafvollstreckungsverfahren ist mit hiesiger Entscheidung des Senats abgeschlossen. Eine rückwirkende Bestellung eines Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger ist nach allgemeiner Meinung nicht möglich (vergleiche nur: Senatsbeschluss vom 19. Juni 2008 - 2 Ws 162 u. 163/08 -; Beschlüsse des 1. Strafsenats des OLG Hamm vom 06. Juli 2004 - 1 Ws 203/04 -, vom 20. Juli 2000 - 1 Ws 206/00; OLG Düsseldorf, JMBl. 2003, 58). Der Senat ist der Überzeugung, dass jedenfalls im Strafvollstreckungsverfahren eine rückwirkende Bestellung bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil hier - im Gegensatz zum Erkenntnisverfahren - die Bestellung eines Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger nur ausnahmsweise in entsprechender Anwendung der Bestimmung des § 140 Abs. 2 StPO in Betracht kommt, wenn etwa die Schwere des Vollstreckungsfalles für den Verurteilten oder die besondere Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage dies gebieten (Senatsbeschluss vom 19. Juni 2008 - 2 Ws 162 u. 163/08 mit weiteren Nachweisen), was "von Fall zu Fall zu entscheiden" ist (BVerfG, NJW 2002, 2773; OLG Dresden, NStE Nr. 35 zu § 140 StPO). Die Unzulässigkeit der nachträglichen beziehungsweise rückwirkenden Bestellung eines Verteidigers zum Pflichtverteidiger, also einer erst nach der Verfahrensbeendigung vorgenommenen Bestellung, folgt bereits aus dem Zweck der Pflichtverteidigerbeiordnung. Denn diese geschieht auch im Vollstreckungsverfahren nicht im Kosteninteresse des Verurteilten, sondern dient allein dem im öffentlichen Interesse liegenden Zweck, in schwerwiegenden Fällen die ordnungsgemäße Verteidigung eines Verurteilten in einem noch ausstehenden beziehungsweise noch anhängigen Vollstreckungsverfahren zu gewährleisten. Eine dem Zweck der Pflichtverteidigung entsprechende Verteidigertätigkeit scheidet danach indes nach rechtskräftiger Verfahrensbeendigung denknotwendig aus. Überdies kann die Beiordnung in einem neuen Verfahren hinsichtlich der bedingten Entlassung erneut beantragt werden (Senatsbeschluss vom 19. Juni 2008 - 2 Ws 162 u. 163/08 -).

Darüber hinaus wäre die Beiordnung von Rechtsanwalt Wölky aus Berlin ohnehin nicht in entsprechender Anwendung des § 140 abs. 2 StPO in Betracht gekommen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat insoweit in ihrer Stellungnahme vom 12. August 2009 unter anderem ausgeführt:

"(...)

Allein der Umstand, dass im vorliegenden Verfahren die Staatsanwaltschaft Berlin gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum vom 04.06.2009 sofortige Beschwerde eingelegt hat, gebietet - entgegen der Ansicht in der Antragsbegründung - nicht zwangsläufig auch die Bestellung eines Pflichtverteidigers. Vielmehr kommt es darauf an, ob die Frage der bedingten Entlassung des Verurteilten besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht in sich birgt, die die Beiordnung eines Verteidigers geboten erscheinen lassen.

Dies ist vorliegend erkennbar nicht der Fall, zumal bei dem im Strafverfahren erfahrenen Verurteilten nichts dafür ersichtlich ist, dass er etwa unfähig wäre, sich selbst zu verteidigen. Ausgehend von der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Bochum hat der Verurteilte auch Anstrengungen unternommen, seine Gewalt- und Alkoholproblematik in den Griff zu bekommen. Auch dies belegt, dass der Verurteilte fähig ist, seine Interessen selbst wahrzunehmen (zu vgl. auch Senatsbeschluss vom 20.04.2006 - 2 Ws 92/06 -). Auch die für den Fall der weiteren Strafverbüßung zu erwartende Strafdauer bis zum 08.02.2010 gebietet unter dem Gesichtspunkt der "Schwere des Vollstreckungsfalles" nicht die Beiordnung eines Pflichtverteidigers (zu vgl. Senatsbeschluss a.a.O.).

(...)".

Diesen zutreffenden Erwägungen schließt sich der Senat nach eigener Überprüfung an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung.

Die vorstehende Entscheidung betreffend die Ablehnung der Pflichtverteidigerbeiordnung ist eine alleinige Entscheidung des mitunterzeichnenden Senatsvorsitzenden (§ 141 Abs. 4 StPO).

Ende der Entscheidung

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