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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 04.08.2008
Aktenzeichen: 2 Ws 222/08
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 57 |
Beschluss
Strafvollstreckungssache
in pp.
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz,
(hier: sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Aachen gegen den die bedingte Strafaussetzung anordnenden Beschluss des Landgerichts Hagen vom 11. Juli 2008).
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Aachen vom 14. Juli 2008 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen vom 11. Juli 2008 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 04. 08. 2008 durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht,
die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Verurteilten werden der Staatskasse auferlegt (§ 473 Abs. 1 StPO).
Gründe:
I.
Das zweite Strafgericht Pichincha/Ecuador hat gegen den Verurteilten wegen Verstoßes gegen § 64 des Betäubungsmittelgesetzes von Ecuador eine Freiheitsstrafe von acht Jahren verhängt.
Er wurde am 09. Oktober 2003 auf dem Flughafen in Quito/Ecuador mit 4,7 Kilogramm Kokain im Gepäck gestellt und vorläufig festgenommen. In der Zeit vom 09. Oktober 2003 bis zum 29. November 2007 verbüßte er die gegen ihn verhängte Strafe in der Justizvollzugsanstalt Centro de Rehabilitation Social de Varones de Quito in Ecuador. Am 29. November 2007 wurde der Verurteilte nach Deutschland überstellt.
Die Hälfte der Freiheitsstrafe hatte der Verurteilte am 08. Oktober 2007 verbüßt. Zwei Drittel der Strafe werden am 06. Februar 2009 verbüßt sein; das Strafende ist auf den 08. Oktober 2011 notiert.
Während des Einweisungsverfahrens in der Justizvollzugsanstalt Hagen, das mit seiner Einweisung in den geschlossenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt Willich I endete, stellte er am 06. Februar 2008 einen Antrag auf vorzeitige Entlassung. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen hat durch den angefochtenen Beschluss die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe nach hälftiger Verbüßung ausgesetzt, nachdem sie gemäß § 454 Abs. 2 StPO über den Verurteilten ein Gefährlichkeitsprognosegutachten eingeholt und den Verurteilten mehrmals mündlich angehört hatte.
Das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB hat sie damit begründet, dass der Verurteilte Erstverbüßer und nicht vorbestraft sei. Die Haftbedingungen in Ecuador seien sehr schlecht gewesen und er befände sich dort bereits auf freiem Fuß, wenn er sich nicht nach Deutschland hätte überstellen lassen. Im Übrigen hat sich die Strafvollstreckungskammer auf das von ihr eingeholte Sachverständigengutachten bezogen.
Die Staatsanwaltschaft Aachen wendet sich mit ihrer zulässigen, aber nicht näher begründeten sofortigen Beschwerde gegen die Anordnung der bedingten Entlassung des Verurteilten. Die Generalstaatsanwaltschaft ist dem Rechtsmittel beigetreten.
II.
Die gemäß § 454 Abs. 3 StPO statthafte und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Der Senat tritt den Gründen des angefochtenen Beschlusses bei und nimmt, um bloße Wiederholungen zu vermeiden, auf sie Bezug. Die Strafvollstreckungskammer hat unter Beachtung der obergerichtlichen Rechtsprechung zu Recht die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB bejaht. Sie war sich bewusst, dass der Verurteilte sich keiner Bagatellstraftat schuldig gemacht hat, vielmehr wegen eines schweren Delikts der Betäubungsmittelkriminalität zu einer deutlichen Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der Aussetzung der Reststrafe schon nach der Verbüßung der Hälfte der Strafe steht jedoch nicht ohne weiteres entgegen, dass die abgeurteilte Tat erhebliches Gewicht hat, da der Gesetzgeber - entgegen der sogenannten Erstverbüßerregelung in § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB - in § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB keine Obergrenze für zeitige Freiheitsstrafen normiert hat.
Zu berücksichtigen war auch, dass der Verurteilte die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe in Ecuador unter erschwerten Bedingungen verbüßt hat. Zwar kam eine Anrechnung nicht in Betracht, da es sich um die Vollstreckung einer durch ausländisches Urteil verhängten Sanktion handelt, aber bei der vorliegend zu treffenden Entscheidung einer vorzeitigen Entlassung konnte nicht unberücksichtigt bleiben, dass die von dem Verurteilten dargelegten Zustände in dem Gefängnis in Ecuador keinesfalls den Verhältnissen in einer deutschen Justizvollzugsanstalt entsprechen. Der Bundesgerichtshof hat demzufolge in seiner Entscheidung vom 08. Juli 2004 in 5 StR 151/04 für in Ecuador erlittene Untersuchungshaft eine Anrechnung im Maßstab 1:2 vorgenommen.
Die Strafvollstreckungskammer ist - ersichtlich aufgrund des in der mündlichen Anhörung gewonnenen Eindrucks und sachverständigerseits beraten mit tragfähigen Erwägungen - zu der vertretbaren Überzeugung gelangt, dass es auch unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit bereits nach Verbüßung der Hälfte der Strafe verantwortet werden kann zu erproben, ob der Verurteilte außerhalb des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Nach der Rechtsprechung aller Strafsenate des Oberlandesgerichts Hamm kommt dem persönlichen Eindruck der Strafvollstreckungskammer von dem zu beurteilenden Strafgefangenen eine hohe Bedeutung zu (vgl. zuletzt Beschluss des erkennenden Senats vom 21. April 2008 in 2 Ws 106 und 107/08). Ein Abweichen von diesem persönlichen Eindruck ist nur möglich, wenn wesentliche objektive Umstände, die einer bedingten Entlassung entgegenstehen, unberücksichtigt geblieben sind. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Verurteilte Erstverbüßer ist, so dass eine gewisse Vermutung dafür spricht, dass der Strafvollzug seine Wirkung nicht verfehlt hat und dies der Begehung neuer Straftaten entgegen wirkt (Fischer, StGB, 55. Aufl., § 57 Rdnr. 14 m.w.Nachw.).
Unter Berücksichtigung dieser Aspekte ist der angefochtene Beschluss nicht zu beanstanden. Die sofortige Beschwerde war deshalb als unbegründet zu verwerfen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 2 StPO.
Ende der Entscheidung
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