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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 02.10.2003
Aktenzeichen: 2 Ws 227/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 454 a
Die Strafvollstreckungskammer kann die Aussetzung der Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe bis zur Entlassung des Verurteilten wieder aufheben, wenn eine bereits beschlossene Aussetzung aufgrund neu eingetretener oder bekannt gewordener Tatsachen unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht mehr verantwortet werden kann.
Beschluss Strafsache gegen C.P. wegen Körperverletzung (hier: Beschwerde gegen die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung).

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Essen vom 31. Juli 2003 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum vom 22. Juli 2003 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 02. 10. 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Eine Entscheidung des Senats ist zur Zeit nicht veranlasst.

Die Sache wird zur Entscheidung gemäß § 454 a Abs. 2 StPO an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum zurückgegeben.

Gründe:

I.

Der Verurteilte ist durch Urteil des Landgerichts Essen vom 26. November 1999 wegen Körperverletzung pp. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Diese Freiheitsstrafe verbüßt der Verurteilte bis zum 4. März 2004. Durch den angefochtenen Beschluss vom 22. Juli 2003 hat die zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum nach mündlicher Anhörung des Verurteilten die Vollstreckung des mit Ablauf des 29. August 2003 nicht verbüßten Restes dieser Freiheitsstrafe gemäß § 57 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt.

Mit Verfügung vom 31. Juli 2003, beim Landgericht Bochum eingegangen am 1. August 2003, hat die Staatsanwaltschaft Essen der Strafaussetzung zur Bewährung widersprochen, nachdem der Verurteilte laut Meldung der Justizvollzugsanstalt Bochum Langendreer am 27. Juli 2003 mit zwei Briefchen Heroin in die Anstalt zurückgekehrt war. Mit einer weiteren Verfügung vom 12. September 2003 hat die Staatsanwaltschaft Essen das mit vorstehender Verfügung vom 31. Juli 2003 eingelegte Rechtsmittel als sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 22. Juli 2003 bezeichnet. Die Strafvollstreckungskammer hat daraufhin die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Eine Entscheidung des Senats über die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Essen ist zur Zeit nicht veranlasst.

Zwar ist den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 25. September 2003 darin zuzustimmen, dass der Antrag der Staatsanwaltschaft Essen vom 31. Juli 2003 als sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum vom 22. Juli 2003, mit welchem die Vollstreckung des mit Ablauf des 29. August 2003 nicht verbüßten Restes der gegen den Verurteilten verhängten Freiheitsstrafe ausgesetzt worden ist, anzusehen ist; der Senat ist aber zumindest derzeit noch nicht zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel berufen. Vielmehr hat zunächst die Strafvollstreckungskammer unter Beachtung des in § 454 a Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Verfahrens darüber zu befinden, ob sie an ihrem Aussetzungsbeschluss festhalten oder ihn aufheben will. Nach dieser Vorschrift kann die Strafvollstreckungskammer die Aussetzung der Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe bis zur Entlassung des Verurteilten nämlich wieder aufheben, wenn die Aussetzung aufgrund neu eingetretener oder bekannt gewordener Tatsachen unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht mehr verantwortet werden kann (vgl. hierzu OLG Hamm, NStZRR 1996, 30; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 454 a Rdnrn. 3 ff.). Eine förmliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist bislang noch nicht ergangen. Zwar spricht deren Vorgehensweise dafür, dass sie an ihrer Aussetzungsentscheidung nicht festhalten will. An einem ausdrücklichen Beschluss fehlt es aber. Der Klarstellung halber empfiehlt es sich in derartigen Fällen, dass die Strafvollstreckungskammer bereits beim Eingang der Nachricht der JVA über den Konsum des Verurteilten von Betäubungsmitteln ihre getroffene Entscheidung aussetzt und das in § 454 a Abs. 2 StPO vorgesehene förmliche Verfahren einleitet (vgl. hierzu Beschluss des erkennenden Senats vom 30. Januar 2003 in 2 Ws 7/2003).

Sollte wider Erwarten die Strafvollstreckungskammer an ihrer Entscheidung festhalten, so bleibt es der Staatsanwaltschaft Essen unbenommen, hiergegen sofortige Beschwerde einzulegen.

Ende der Entscheidung

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