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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 02.08.2007
Aktenzeichen: 2 Ws 227/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 172 |
2 Ws 207/07 OLG Hamm 2 Ws 226/07 OLG Hamm 2 Ws 227/07 OLG Hamm
Beschluss
In dem Ermittlungsverfahren
gegen I.S.
wegen Verletzung von Privatgeheimnissen,
Auf die Anträge des Antragstellers vom 18. Juli 2007 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 S. 1 StPO und auf Beiordnung von Rechtsanwalt H als Notanwalt für das Klageerzwingungsverfahren und auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 20. Juni 2007 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 02. 08. 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung des Generalstaatsanwalts beschlossen:
Tenor:
Die Anträge werden als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller hat gegen die Beschuldigte Strafanzeige wegen Verletzung von Privatgeheimnissen gestellt. Das Ermittlungsverfahren ist von der Staatsanwaltschaft Hagen eingestellt worden. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat der Generalstaatsanwalt mit Bescheid vom 20. Juni 2007 zurückgewiesen. Der Antragsteller beantragt nunmehr Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 S. 1 StPO und Beiordnung eines Rechtsanwaltes und hat Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der Generalstaatsanwalt hat beantragt, die Anträge als unzulässig zu verwerfen.
II.
Die Anträge waren als unzulässig zu verwerfen.
1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war als unzulässig zu verwerfen, da er den Formerfordernissen der §§ 172 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 StPO, 117 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht genügt. Zwar muss das Prozesskostenhilfegesuch nicht den strengen Anforderungen des § 172 Abs. 3 S. 1 StPO entsprechen, es muss aber wenigstens in groben Zügen den dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt wiedergeben. Zudem ist die Mitteilung erforderlich, ob die Fristen des § 172 Abs. 1 u. Abs. 2 StPO eingehalten worden sind, damit überprüft werden kann, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. Beschluss des Senats vom 30. Oktober 2006 - 2 Ws 244, 246 u. 280/06 -). Diese Voraussetzungen erfüllt der vorliegende Antrag nicht. Er enthält keinerlei Mitteilungen über den dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt. Auch wird die Einhaltung der Fristen nicht dargelegt. Schließlich war dem Antrag auch nicht die gemäß § 172 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 StPO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers sowie entsprechende Belege beigefügt.
2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war ebenfalls gemäß § 172 Abs. 2 StPO als unzulässig zu verwerfen, da er, worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hingewiesen hat, entgegen der zwingenden Vorschrift des § 172 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 StPO nur vom Antragsteller selbst, nicht jedoch von einem Rechtsanwalt unterzeichnet ist. Darüber hinaus genügt auch dieser Antrag nicht den gemäß § 172 Abs. 3 S. 1 u. 2 StPO an den Inhalt eines Klageerzwingungsantrags zu stellenden Anforderungen, weil er keine aus sich heraus verständliche Schilderung des Sachverhaltes enthält, der bei Unterstellung eines hinreichenden Tatverdachts eine strafbare Handlung ergibt und deshalb die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigen würde (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 172 Rn. 26 ff.).
3. Schließlich war auch der Antrag des Antragstellers, ihm Rechtsanwalt Heitkötter für das Klageerzwingungsverfahren beizuordnen, als unzulässig zurückzuweisen. Insoweit weist der Senat darauf hin, dass der Antrag nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt u.a. Senat im Beschluss vom 25. Februar 2003, 2 Ws 85/03, NJW 2003, 3286 = RPfleger 2003, 618 = NStZ 2003, 683) schon deshalb unzulässig ist, weil es an einer Rechtsgrundlage für die Beiordnung eines Notanwaltes fehlt. Diese - soweit ersichtlich - bisher einhellige Meinung in Rechtsprechung und Literatur ist inzwischen aber nicht mehr unbestritten (vgl. hierzu Meyer-Goßner, a.a.O., § 172 Rn. 23 f; zuletzt OLG Bamberg NJW 2007, 2274). Es kann dahinstehen, ob an dieser Auffassung festzuhalten ist. Denn selbst wenn entgegen der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Senats die Beiordnung eines Notanwaltes im Klageerzwingungsverfahren zulässig und möglich wäre, wäre vorliegend der Antrag des Antragstellers zurückzuweisen. Zur Begründung seines Antrages hat der Antragsteller nämlich lediglich vorgetragen, dass er beantrage, ihm Rechtsanwalt Heitkötter beizuordnen, "da ich weder die nötigen Kosten tragen kann noch ohne Rechtsbeistand eine 80 %ige Rechtsgleichheit hergestellt ist". Das reicht aber nicht aus, um einen Rechtsanwalt beizuordnen. Die Beiordnung setzt vielmehr voraus, dass der Antragsteller darlegt und glaubhaft macht, dass er alle ihm zumutbaren Bemühungen entfaltet hat, die Übernahme des Mandats durch einen Rechtsanwalt zu erreichen (vgl. OLG Bamberg, a.a.O.). Dazu nimmt aber die Antragsbegründung mit keinem Wort Stellung. Der Antragsteller verweist lediglich auf seine Mittellosigkeit. Das allein reicht aber für die Beiordnung eines Notanwalts nicht aus.
Ende der Entscheidung
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