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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 27.06.2002
Aktenzeichen: 2 Ws 244/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 140 | |
StPO § 44 |
2 Ws 244/02 OLG Hamm
Beschluss Strafsache
gegen R.S.,
wegen Totschlags u.a.
(hier: Verwerfung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; nachträgliche Beiordnung als Verteidiger)
Auf die sofortige Beschwerde und die Beschwerde des Verteidigers vom 3. April 2002 gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 4. Strafkammer des Landgerichts Hagen vom 22. März 2002 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 27. 06. 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde und die Beschwerde werden verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.
Gründe:
I.
Das Landgericht Hagen hat gegen den Angeklagten, der von dem Beschwerdeführer verteidigt worden ist, am 4. April 2001 wegen Totschlags eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verhängt. Die vom Beschwerdeführer eingelegte Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 25. September 2001 verworfen.
Nachdem der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 7. November 2001 beim Landgericht Hagen die Festsetzung von Verteidigergebühren für das Hauptverfahren und für das Revisionsverfahren beantragt hatte, wurde ihm unter dem 27. November 2001 mitgeteilt, die mehrmalige Durchsicht der Akte und eine Rücksprache mit dem Vorsitzenden der Strafkammer habe ergeben, dass eine Pflichtverteidigerbestellung in diesem Verfahren nicht vorgenommen und ein entsprechender Antrag während des Verfahren offensichtlich nicht gestellt worden sei.
Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2001 hat der Beschwerdeführer beim Landgericht Hagen die "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der rechtzeitigen Stellung eines Antrags gemäß § 141 StPO" beantragt.
Das Landgericht Hagen hat in dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf Wiedereinsetzung als unzulässig verworfen und die nachträgliche Beiordnung des Beschwerdeführers als Verteidiger abgelehnt.
Der gegen letzteres gerichteten Beschwerde hat der Vorsitzende der Strafkammer nicht abgeholfen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde und die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
1. Die gemäß § 46 Abs. 3 StPO statthafte und rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat in der Sache keinen Erfolg.
Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht als unzulässig verworfen worden, weil dieser Rechtsbehelf gemäß § 44 StPO nur im Falle der Versäumung einer Frist statthaft ist. Das Verfahren zur Bestellung eines Pflichtverteidigers gemäß § 141 StPO enthält jedoch keine Frist. Eine solche ergibt sich auch nicht daraus, dass die Bestellung nur erfolgen kann, solange das Verfahren nicht abgeschlossen ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 141, Rdnr. 8; Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 2. Aufl., Rdnr. 648). Bei der Bestimmung dieses Zeitraums, innerhalb dessen jederzeit die Bestellung zum Pflichtverteidiger beantragt werden und erfolgen kann, handelt es sich nicht um eine Frist i.S. des § 44 StPO.
2. Das als sofortige Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel gegen die Ablehnung der nachträglichen Beiordnung des Beschwerdeführers als Verteidiger ist gemäß § 300 StPO als insoweit statthafte Beschwerde gemäß § 304 StPO auszulegen, die in der Sache jedoch ebenfalls keinen Erfolg hat.
Das Landgericht hat den Antrag zurecht und mit zutreffender Begründung abgelehnt, weil nach einhelliger Meinung in der Rechtsprechung die rückwirkende Beiordnung nach Beendigung des Verfahrens grundsätzlich unzulässig ist ( vgl. BGH NStZ 1997,299 m.w.N.; OLG Düsseldorf, NStZ 1984, 43 ; Burhoff, a.a.O., m.w.N.).
Soweit eine nachträgliche Bestellung ausnahmsweise dann als zulässig angesehen wird, wenn der Antrag auf Beiordnung vor Verfahrensabschluss gestellt worden ist, kommt dieses vorliegend nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer einen solchen Antrag ausweislich des Akteninhaltes und insbesondere des Hauptverhandlungsprotokolls, welches der Erinnerung des Vorsitzenden und des Protokollführers entspricht, nicht rechtzeitig gestellt hat. Allein die Erinnerung des Beschwerdeführers reicht insoweit nicht aus.
Auch die Annahme einer stillschweigenden Bestellung, scheidet vorliegend aus.
Eine solche kann in Fällen notwendiger Verteidigung nur angenommen werden, wenn ein geladener Verteidiger an der Hauptverhandlung teilnimmt, ohne sich zuvor als Wahlverteidiger gemeldet zu haben ( vgl. BGH, a.a.O. ). Der Beschwerdeführer war indes bereits im Ermittlungsverfahren als gewählter Verteidiger ausgewiesen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Ende der Entscheidung
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