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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 12.10.2001
Aktenzeichen: 2 Ws 246/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 112
Zur Annahme von Flucht- und Verdunkelungsgefahr.
Beschluss

Strafsache gegen H.T.

wegen Untreue und Vorteilsannahme

Auf die weitere Beschwerde des Beschuldigten vom 20. September 2001 gegen den Beschluss der 1. großen Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts H. vom 22. August 2001 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 12. 10. 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Regul, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

Gründe:

I.

Im Ermittlungsverfahren 300 Js 1400/00, das sich gegen eine Vielzahl von Beschuldigten richtet, hat das Amtsgericht H. unter anderem gegen den Beschwerdeführer am 10. Juli 2001 Haftbefehl (67 Gs 925/01) erlassen. Der im Mittelpunkt der Vorwürfe stehende Beschuldigte T. war in dem Zeitraum vom 1. Juli 1989 bis Anfang Dezember 2000 sowohl Geschäftsführer der H.Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH, einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft der Stadt H., als auch Mitglied des Vorstands der Stadtwerke H. AG sowie der H.er Straßenbahn AG. Der Mitbeschuldigte O., gegen den ebenfalls Untersuchungshaft angeordnet worden ist, betreibt seit vielen Jahren in H. eine Bauunternehmung, die im Wesentlichen von Aufträgen der Stadt H. und deren Einrichtungen lebt.

Der Beschuldigte T. befindet sich seit seiner Festnahme am 13. Juli 2001 aufgrund des vorgenannten Haftbefehls des Amtsgerichts H. vom 10. Juli 2001 anfangs in der Justizvollzugsanstalt Wuppertal, seit dem 16. Juli 2001 in der Justizvollzugsanstalt Dortmund in Untersuchungshaft. Nachdem das Amtsgericht H. im Haftprüfungstermin am 20. Juli 2001 Haftfortdauer angeordnet hatte, hat der Beschuldigte dagegen mit näherer Begründung, auf die verwiesen wird, Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat ihr nicht abgeholfen und sie dem Landgericht H. zur Entscheidung vorgelegt. Nach Anhörung des Beschuldigten hat das Landgericht H. - 1. Wirtschaftsstrafkammer - am 22. August 2001 auf einen entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft H. den Haftbefehl neu gefasst und um den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr erweitert, da das Amtsgericht die Anordnung der Untersuchungshaft lediglich auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützt hatte.

In diesem neuen Haftbefehl wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, sich in dem Zeitraum von 1997 bis Ende 2000 durch vier selbständige Handlungen , teilweise gemeinschaftlich mit den gesondert Verfolgten O. und F., wegen Vorteilsannahme und wegen Untreue strafbar gemacht zu haben.

Im Einzelnen wird ihm Folgendes vorgeworfen:

"1.

Der Beschuldigte war bis Ende 2000 Vorstandsmitglied der Stadtwerke AG H.. Im Frühjahr 1997 vereinbarten er und der Mitbeschuldigte O., an der Jagdhütte des Beschuldigten in Brilon-Scharfenberg Instandsetzungsarbeiten und Installationsarbeiten durch die O. GmbH durchführen zu lassen. Der Mitbeschuldigte O. sprach mit dem Beschuldigten eine Vergütung von nur 10.000,00 DM ab für Leistungen, die nach dem jetzigen Stand der Ermittlungen einen Wert von zumindest 20.000,00 DM hatten. Diese Leistungen berechnete er am 31. Dezember 1997 mit einem Betrag von 9.986,65 DM. Über den Rechnungsbetrag hinausgehende Zahlungen entrichtete der Beschuldigte nicht.

In der Rechnung ist aufgeführt, dass 36 Stunden (je 18 Stunden für Installateur und Helfer) erbracht worden seien. Tatsächlich waren am Tag der Rechnung zumindest 152 Stunden (anwesend bis auf 11 Stunden nur eine Person) geleistet worden. Die anschließend im März und April 1998 geleisteten 57 Stunden wurden überhaupt nicht in Rechnung gestellt.

Fremdleistungen einer Firma V., die der O. GmbH für "doppelwandige Außen-Schornsteinanlage aus Edelstahl..." in Rechnung gestellt worden waren, werden in der genannten Rechnung an den Beschuldigten bezeichnet mit "Installation Heizungsanlage (V.) pauschal 3.528 DM" (netto).

Beiden Beschuldigten war das Missverhältnis zwischen der Vergütung und dem Wert der tatsächlichen Leistung bewusst.

Der Beschuldigte nahm den genannten Vorteil als Gegenleistung dafür an, dass er zukünftig Diensthandlungen zu Gunsten des Mitbeschuldigten O. vornehmen werde.

Er war nämlich als Vorstandsmitglied der Stadtwerke u.a. dafür zuständig, zu entscheiden, an welchen Unternehmer Aufträge der Stadtwerke erteilt werden und ob im Einzelfall von einer Ausschreibung abgesehen werden kann. Dies war für den Bauunternehmer O. - wie der Beschuldigte wusste - insgesamt von Bedeutung.

Es war auch von besonderem Gewicht im Zeitpunkt der Absprache über die Höhe der Vergütung vor Beginn der Arbeiten an der Jagdhütte im März/April 1997. Zu dieser Zeit war der Mitbeschuldigte O. als Subunternehmer einer Firma B. tätig, die im Auftrag der Stadtwerke Arbeiten an dem He.bad ausführte. Die Firma B. hatte zu dieser Zeit fällige Zahlungen an ihren Subunternehmer nicht geleistet.

Nach dem Vorbringen des Mitbeschuldigten O. im Schriftsatz seines Verteidigers vom 26. Juli 2001 machte sich der Mitbeschuldigte aus diesem Grund seine Kontakte zu den Stadtwerken zunutze. Der Beschuldigte vereinbarte daraufhin in einem Telefongespräch am 12. Mai 1997 mit der Firma B., die noch von der O. GmbH zu erbringenden Arbeiten aus dem Auftragsverhältnis herauszunehmen und den Auftrag an die Firma B. um 780.000,00 DM netto zu reduzieren. Die Stadtwerke beauftragten nunmehr am 15. Mai 1997 die O. GmbH unmittelbar zu einer Auftragssumme von 780.000,00 DM netto.

Auch bei der Abrechnung der Leistungen He.bad in der Folgezeit handelte der Beschuldigte zu Gunsten des Mitbeschuldigten O.. Er veranlasste die Zahlung auf eine Rechnung mit falscher Leistungsbezeichnung des Mitbeschuldigten O., ohne dass für die tatsächlich erbrachten Leistungen eine prüfungsfähige Rechnung vorlag. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer 2. verwiesen.

2.

Bei der Abrechnung der Leistungen He.bad zeichneten, entsprechend vorheriger Absprache mit dem Mitbeschuldigten O., die Beschuldigten T. und F. in ihrer Eigenschaft als Vorstandsmitglied bzw. Abteilungsleiter der Stadtwerke H. AG im August 1997 eine von dem Mitbeschuldigten O. unter dem 21. August 1997 erstellte und vorgelegte Rechnung über 289.340,00 DM ab und wiesen nachgeordnete Mitarbeiter zur Zahlung dieser Rechnung an. Dabei war ihnen bekannt, dass die O. GmbH die in Rechnung gestellten Leistungen (Sanierung von Trafostationen) nicht erbracht hatte.

Die tatsächlich zu dieser Zeit durch die O. GmbH geleisteten Arbeiten am He.bad waren nicht mit ordnungsgemäßer Rechnung in prüffähiger Form abgerechnet worden, so dass sie nicht zur Zahlung fällig waren. Der Beschuldigte wusste aus seiner Tätigkeit, dass Rechnungen nur dann zu bezahlen sind, wenn diese in prüffähiger Form vorliegen.

Dies gilt hier insbesondere auch deshalb, weil mit der genannten Rechnung auch Zusatzleistungen geltend gemacht werden sollten und der Auftrag über Arbeiten am He.bad mit einer Pauschalsumme erteilt worden war. Nur bei einer ordnungsgemäßen Abrechnung kann geprüft werden, ob die erbrachten Leistungen nicht bereits in dem ursprünglichen Auftrag enthalten sind.

Zusatzleistungen waren auch nicht schriftlich unter Festlegung des genauen Umfanges in Auftrag gegeben worden.

Da der gesamte Betrag mangels prüffähiger Rechnung nicht zu zahlen war, beläuft sich der durch die Handlung entstandene Schaden auf den Nettobetrag zuzüglich der aus der Scheinrechnung unzulässigerweise geltend gemachten Vorsteuer, mithin auf 289.340,00 DM.

Unter Berücksichtigung des Pauschalauftrages sind die Zusatzleistungen für den Auftrag He.bad, die dieser Rechnung zugrunde liegen sollen, von dem Sachverständigen S. mit lediglich 39.500,00 DM bewertet worden.

3.

Im Oktober 1998 beauftragte der Beschuldigte zusammen mit dem Mitbeschuldigten F. den Mitbeschuldigten O. mit Arbeiten an dem Projekt Eisgarten. Zur Umgehung der Vorschriften, wonach dieses Projekt vom Rat der Stadt H. genehmigt werden musste sowie zur Verhinderung einer Ausschreibung kamen die Beschuldigten überein, dass hinsichtlich des Projektes offiziell ein Auftrag über 125.000,00 DM erteilt werden sollte. Dieser sollte auch nicht unter Angabe genauer Positionen bezeichnet werden. Vielmehr sollte er über einen Zeitvertrag nach Stunden abgerechnet werden. Dabei war die Anwendung dieses Zeitvertrages der Stadtwerke mit der O. GmbH vom 30. Juni 1998 für Arbeiten bei der Errichtung eines Eisgartens nicht vorgesehen.

Weitere Kosten sollten von O. über falsche Bezeichnungen in Rechnung gestellt werden.

Wegen der fehlenden genauen Bezeichnung des Leistungsumfanges war eine genaue Abrechnung und Prüfung der erbrachten Leistungen nicht möglich. Es wurde eine sogenannte fiktive Abrechnung erstellt.

Insgesamt berechnete der Beschuldigte O. unter verschiedenen Bezeichnungen mehr als 924.000,00 DM. Wegen der fehlenden prüffähigen Rechnung war der gesamte Betrag nicht zu zahlen. Der durch die Handlung entstandene Schaden beläuft sich daher auf den Nettobetrag zuzüglich der aus der Scheinrechnung unzulässigerweise geltend gemachten Vorsteuer.

Der Sachverständige S. bewertet die insgesamt für diesen Auftrag erbrachten Leistungen lediglich mit einem Betrag von 488.500,00 DM.

4.

Im Zeitraum vom 01. Januar 1996 bis zum 20. September 2000 beauftragte und veranlasste der Beschuldigte Bedienstete der Stadtwerke H. AG, deren Vorstandsmitglied er war, mit der wiederholten Durchführung von Bauarbeiten an seinen Immobilien B.A. 76, B.straße 73, L.Straße 58 a und 60, P.straße 10, K.straße 9 und an der Jagdhütte B..

Für die Aufträge aus der Zeit bis zum 29. September 1998 wurden Rechnungen erstellt. Dabei wurden die erhaltenen Handwerkerleistungen und Materialeinbauten unter Zugrundelegung eines Stundenlohns von 37,00 DM und eines Materialaufschlags von 10 % mit insgesamt lediglich 56.316,83 DM berechnet. Diese Leistungen wurden unter Verrechnung einer Vorauszahlung in Höhe von 48.300,00 DM, die für einen anderen geplanten Auftrag erbracht worden waren, durch eine Restzahlung am 23. Dezember 1998 beglichen.

In der Folgezeit wurden durch die Handwerker der Stadtwerke an Objekten des Beschuldigten diverse andere Arbeiten ausgeführt. Dabei entfielen 79.166,84 DM (netto) für in Anspruch genommene Fremdlieferungen und 4.628,97 DM (netto) für Lagermaterial, Fremdleistungen und Fuhrleistungen. Das Lagermaterial ist in diesem Preis mit seinem Einstandspreis zuzüglich 10 % Aufschlag berücksichtigt.

In der Zeit bis zum 25. September 2000 leistete der Beschuldigte insoweit nur 55.680,00 DM Abschlagszahlungen auf diese Leistungen. Rechnungen wurden ihm in dieser Zeit nicht erstellt. Vielmehr wurde zumindest ein Teil der geleisteten Stunden bei den Stadtwerken auf die Kostenstelle "allgemeine Kostenstelle Stadtgebiet" geschrieben.

In der Zeit ab dem 13. September 2000 berichteten H.er Zeitungen über eine Inanspruchnahme des Beschuldigten von Leistungen der Stadtwerke zum "Vorzugspreis". Am 21. September 2000 erhielt der Beschuldigte durch eine telefonische Mitteilung Kenntnis davon, dass die Staatsanwaltschaft Vorermittlungen wegen möglicher Straftaten eingeleitet hatte.

Am 26. September 2000 wurde eine Schlussrechnung für diverse Aufträge über einen Betrag von 208.693,42 DM geschrieben, die der Beschuldigte durch Zahlungen vom 26. September und 29. September 2000 beglich. In dieser Schlussrechnung waren insgesamt 107.874,98 DM für geleistete Handwerkerstunden in Ansatz gebracht. Auch dabei wurden die Handwerkerleistungen und Materialeinbauten unter Zugrundelegung eines Stundenlohns von 37,00 DM und eines Materialaufschlags von 10 % berechnet.

Dem lag eine Preisliste zugrunde, die bei den Stadtwerken zur Berechnung von Leistungen bei Betriebsangehörigen aufgestellt worden war.

In der Zeit vom 01. Januar 1996 bis zum 30. September 2000 wurden bei Mitarbeitern der Stadtwerke 3709,15 Stunden von Werkstätten der Stadtwerke abgerechnet. Davon entfielen allein 3.243,5 Stunden auf den Beschuldigten.

Die Stadtwerke berechnen bei ihren Arbeiten für Dritte die Handwerkernormalstunde mit einem Stundenlohn von 83,00 DM und Lagermaterial mit Einstandspreisen zuzüglich Aufschlag von 35 %.

Es besteht der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte die Leistungen nach dem 23. Dezember 1998, wenn überhaupt, nur zu einem Teil abrechnen lassen und bezahlen wollte. Außerdem war er auch nicht berechtigt, sich selbst die Inanspruchnahme der betrieblichen Vergünstigung zu genehmigen, da er von dem Verbot des Selbstkontrahierens nicht befreit war.

Unter den geschilderten Umständen der nicht zeitnahen und ordnungsgemäßen Rechnungsstellung dieser Aufträge konnte er auch nicht von einem stillschweigenden Einverständnis oder einer Genehmigung der übrigen Verantwortlichen der Stadtwerke ausgehen.

Die genaue Höhe des Schadens ist noch nicht ermittelt. Den Stadtwerken ist jedoch ein Schaden entstanden, der deutlich über dem ihm für Handwerkerleistungen mit einem Stundensatz von 37,00 DM in Rechnung gestellten Betrag von 107.874,98 DM liegt.

Der Beschuldigte hat durch die Zahlung nach Einleitung der Vorermittlungen teilweise Schadenswiedergutmachung geleistet."

Gegen den vorgenannten Haftbefehl, der dem Beschuldigten am 24. August 2001 verkündet worden ist, richtet sich seine (weitere) Beschwerde vom 20. September 2001, mit der er die Aufhebung des Haftbefehls, hilfsweise dessen Außervollzugsetzung begehrt. Insbesondere macht er mit näherer Begründung geltend, ein dringender Tatverdacht liege ebenso wenig wie Flucht- oder Verdunkelungsgefahr vor.

Die Strafkammer hat der Beschwerde mit Beschluss vom 24. September 2001 nicht abgeholfen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die weitere Beschwerde ist zwar gemäß § 310 Abs. 1 StPO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Entgegen der Auffassung des Verteidigers ist der Beschuldigte der ihm im Haftbefehl zur Last gelegten Taten der Vorteilsannahme und der Untreue dringend verdächtig. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Strafkammer in ihrem angefochtenen Beschluss vom 22. August 2001 Bezug. Aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses besteht eine große Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Straftaten begangen hat. Die von der Verteidigung vorgebrachten Einwände sind hingegen nicht geeignet, den dringenden Tatverdacht auszuräumen.

2. Es besteht derzeit auch der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Fluchtgefahr ist immer dann anzunehmen, wenn die Würdigung der Umstände des Falles es wahrscheinlicher machen, dass ein Beschuldigter sich dem Strafverfahren entzieht als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde ( vgl. KK-Boujong, StPO, 4. Aufl., § 112 Rdnr. 15; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 112 Rdnr. 17). Die in dem Strafverfahren zu erwartenden Rechtsfolgen sind dabei zu berücksichtigen. Ist mit der Verhängung einer hohen Strafe zu rechnen, so sind die Anforderungen an das Hinzutreten weiterer Umstände umso niedriger anzusetzen (vgl. KK-Boujong, a.a.O., Rdnr. 18 mit weiteren Nachweisen).

Der Beschuldigte hat wegen der ihm zur Last gelegten Taten mit einer nicht unerheblichen vollstreckbaren Freiheitsstrafe zu rechnen. Allerdings kann - wie der Verteidiger zu Recht vorträgt - eine hohe Straferwartung allein die Annahme von Fluchtgefahr nicht begründen. Es müssen vielmehr bestimmte Tatsachen vorliegen, die den Schluss rechtfertigen, der Beschuldigte werde dem in der hohen Straferwartung liegenden Fluchtanreiz auch nachgeben (vgl. dazu im Einzelnen OLG Hamm, Beschluss vom 15. Oktober 1998 in 2 Ws 474/98 in StV 1999, 37). Solche bestimmten Tatsachen sieht der Senat darin, dass dem Beschuldigten erhebliche Schadensersatzforderungen drohen. Demgegenüber ist es für den Beschuldigten nahezu unmöglich, sich neue berufliche Perspektiven zu erschließen, die auch nur annähernd an seine frühere, bei den Stadtwerke H. AG inne gehabte Position heranreichen. Dies gilt nicht zuletzt auch im Hinblick auf sein fortgeschrittenes Alter. Mit dem Verlust seiner beruflichen Position hat der Beschuldigte auch an gesellschaftlichem Ansehen verloren, was ebenfalls den Fluchtanreiz fördert. Diese Umstände dürften mit der zu erwartenden Strafe und dem laufenden Strafverfahren für den Beschuldigten zu einem solchen Druck führen, dass es dem Senat wahrscheinlicher erscheint, er werde sich dem Strafverfahren entziehen statt sich ihm zu stellen, zumal eine Flucht für den Beschuldigten auch durchaus finanzierbar ist.

Der Fluchtgefahr steht demgegenüber nicht entgegen, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren nach der Aufhebung des Haftbefehls des Amtsgerichts H. vom 2. Januar 2001 (AZ: 67 Gs 10/01) bislang nicht entzogen hat. Durch die weiteren Ermittlungen und die erneute Anordnung der Untersuchungshaft hat sich die Straferwartung nämlich im verstärkten Maß weiter konkretisiert. Hinzu kommt, dass die Ehe des Beschuldigten zerrüttet ist, wenngleich der Senat in diesem Zusammenhang nicht übersieht, dass der Beschuldigte seit mehreren Jahren eine feste Beziehung zu seiner jetzigen Lebensgefährtin unterhält und in regelmäßigem Kontakt zu seiner im Studium befindlichen Tochter steht.

Bereits wegen der bestehenden Fluchtgefahr kann der Zweck der Untersuchungshaft - jedenfalls derzeit - nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen i.S.d. § 116 StPO erreicht werden.

3. Dies gilt umso mehr, als auch der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO besteht.

Dieser ist anzunehmen, wenn das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Tatverdacht begründet, dass er durch bestimmte Handlungen auf sachliche oder persönliche Beweismittel einwirkt und dadurch die Ermittlung der Wahrheit erschwert wird (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., Rdnr. 27 zu § 112; Löwe-Rosenberg-Hilger, StPO, 25. Aufl., § 112 Rdnr. 44; KK-Boujong, a.a.O., § 112 Rdnr. 23).

Der Verdacht muss durch bestimmte Tatsachen aus dem Verhalten, aus Beziehungen und den Lebensumständen des Beschuldigten begründet sein (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 112 Rdnr. 28; KK-Boujong, a.a.O., § 112 Rdnr. 27 m.w.Nachw.). Der Senat sieht in der Art und Weise, wie der Beschuldigte an den Zeugen Roth herangetreten ist, um diesen zum Schweigen zu veranlassen, ein gewichtiges Indiz für die Annahme von Verdunkelungsgefahr. Die Frage der zu befürchtenden Verdunkelungsgefahr hat Prognosecharakter (vgl. Hilger, a.a.O., §112 Rdnr. 172). Es ist deshalb kein Grund ersichtlich, früheres Täterverhalten, auch wenn es wie hier in einem sehr frühen Stadium der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen geschieht, für die Prognose seines künftigen Verhaltens unberücksichtigt zu lassen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. u.a. Beschluss vom 2. August 1999 in 2 Ws 236 u. 237/99). Die Taten sind überdies weder aufgeklärt noch sind die Beweismittel derartig gesichert, dass der Beschuldigte die Wahrheitsermittlung nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg stören könnte. So sind weder alle involvierten Personen bislang abschließend vernommen noch ist das umfangreiche beschlagnahmte Beweismaterial abschließend ausgewertet worden. Damit bestünde vorliegend im Fall der Freilassung die latente Gefahr der unlauteren Einflussnahme des Beschuldigten. Im Übrigen haben sich aus anderen bereits durchgeführten Vernehmungen, unter anderem des Zeugen B., der als Fahrer des Beschuldigten T. arbeitete, Verdachtsmomente für weitere Untreuehandlungen ergeben, die zwar nicht Gegenstand des Haftbefehls sind, denen aber die Strafverfolgungsbehörde nachgehen wird.

4. Der Zweck der Untersuchungshaft kann deshalb insgesamt auch nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen im Sinn des § 116 StPO erreicht werden. Der Senat hält ein Kontaktverbot zu anderen Beteiligten nach den Umständen dieses Falles zur Erreichung des Haftzweckes nicht für ausreichend.

Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Untersuchungshaft in Bezug auf die Bedeutung der Sache und die Höhe der zu erwartenden Strafe unverhältnismäßig wäre, sind nicht ersichtlich.

Die (weitere) Haftbeschwerde war daher, wie von der Generalstaatsanwaltschaft beantragt, mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.

Ende der Entscheidung

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