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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 20.04.2000
Aktenzeichen: 2 Ws 25/2000
Rechtsgebiete: StPO, BRAGO


Vorschriften:

StPO § 68 b
StPO § 304 Abs. 3
StPO § 406 f
StPO § 406 g Abs. 3 S. 1 Nr. 1
StPO § 397 a Abs. 1
StPO § 229 Abs. 1
StPO § 229 Abs. 2
StPO § 229 Abs. 4 S. 2
BRAGO § 95
BRAGO § 95 Halbsatz 2
BRAGO § 28 Abs. 3 S. 1
BRAGO § 98 Abs. 2
BRAGO § 98 Abs. 3
BRAGO § 102
BRAGO § 102 Abs. 2 S. 1
BRAGO § 20 Abs. 1 S. 2
BRAGO § 91
BRAGO § 118 Abs. 1
BRAGO § 122 Abs. 1
BRAGO § 97 Abs. 1 S. 1
BRAGO § 83 ff.
BRAGO § 83 Abs. 2 Nr. 2
BRAGO § 83 Abs. 2 S. 1
BRAGO § 83 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
BRAGO § 99
Auch nach Einfügung des § 68 b StPO ist die Gebühr für die Tätigkeit des einem Zeugen beigeordneten anwaltlichen Zeugenbeistandes im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Die Gebühren bestimmen sich weiterhin in analoger Anwendung des § 95 Halbsatz 2 BRAGO.

Zur Berechnung der Gebühren für die Teilnahme des Zeugenbeistandes in der Hauptverhandlung.


OBERLANDESGERICHT HAMM

BESCHLUSS

2 Ws 25/2000 OLG Hamm 1 KLs 47 Js 96/98 LG Bochum 5651 E I - 5 a. 1041 Bd. 23 Leiter des Dez. 10 der Verw.Abt. des OLG Hamm

In der Strafsache

gegen

A.A., A.X. und T.K.,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz,

(hier: Festsetzung der Kosten des Zeugenbeistandes Rechtsanwalt D. aus M.).

Auf die Beschwerde des Zeugenbeistandes Rechtsanwalt D. aus M. vom 17. Januar 2000 gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 7. Januar 2000 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 20. April 2000 durch

den Richter am Oberlandesgericht Mosler,

den Richter am Oberlandesgericht Eichel und

den Richter am Amtsgericht Giesecke von Bergh

nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist im vorliegenden Verfahren durch Beschluss des Landgerichts Bochum vom 30. November 1998 dem im Zeugenschutzprogramm befindlichen Zeugen G., den er bereits in dessen eigenen Strafverfahren zwischen dem 2. und 11. September 1998 an fünf Hauptverhandlungstagen verteidigt hatte, gemäß § 68 b StPO unter Gewährung von Prozesskostenhilfe als Zeugenbeistand für die Dauer der Vernehmung des Zeugen beigeordnet worden. In dieser Eigenschaft hat er bis zum 15. Dezember 1998 an sechs bereits abgerechneten Hauptverhandlungsterminen vor der 1. Großen Strafkammer teilgenommen. Für drei weitere Terminsteilnahmen an den Hauptverhandlungstagen am 24. Februar 1999 und am 16. April 1999 begehrt er weitere Erstattung von 3 x je 300,- DM Gebühren zuzüglich eines Abwesenheitsgeldes gemäß § 28 Abs. 3 S. 1 BRAGO in Höhe von 90,- DM sowie 16 % Umsatzsteuer, mithin insgesamt 1.183,20 DM. Unter Kürzung der angemeldeten Gebühren auf jeweils 190,- DM und entsprechender Absetzung der anteiligen Umsatzsteuer hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts Bochum lediglich 765,60 DM festgesetzt und angewiesen. Die dagegen gerichtete Erinnerung hat der Vorsitzende der 1. Großen Strafkammer durch begründeten Beschluss gemäß § 98 Abs. 2 BRAGO verworfen; hiergegen richtet sich die gemäß § 98 Abs. 3 BRAGO, § 304 Abs. 3 StPO zulässige Beschwerde des Antragstellers, mit der er mit näherer Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, sein ursprüngliches Begehren der Höhe nach aufrecht erhält.

II.

Die zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet.

Denn der einem Zeugen im Wege der Prozesskostenhilfe als Beistand beigeordnete Rechtsanwalt erhält aus der Staatskasse - wie angewiesen - das Vierfache des Mindestbetrages und höchstens die Hälfte des Höchstbetrages der gesetzlichen Gebühr für die durch den Beiordnungsbeschluss bestimmte und begrenzte Tätigkeit. Dabei ist auch nach der Einfügung des § 68 b StPO - entgegen der von Meyer in JurBüro 2000, 69 vertretenen Auffassung - eine Gebühr für die Tätigkeit als anwaltlicher Zeugenbeistand im Gesetz auch weiterhin nicht direkt und ausdrücklich geregelt.

Der Zeugenbeistand ist in der Vorschrift des § 102 BRAGO nicht genannt. Auch wird diese Tätigkeit weder von § 20 Abs. 1 S. 2 BRAGO erfasst, welcher keine Tätigkeit innerhalb einer Hauptverhandlung regelt, noch ist § 91 BRAGO einschlägig, der ebenfalls nur gebührenauslösende Tätigkeiten für einen Beschuldigten außerhalb der Hauptverhandlung behandelt. Auch § 118 Abs. 1 BRAGO findet keine Anwendung, da diese Vorschrift von einem dem Strafverfahren fremden Gegenstandswert als Berechnungsgrundlage ausgeht. Einschlägig ist vielmehr nach Auffassung des Senats weiterhin § 95 Halbsatz 2 BRAGO in analoger Anwendung (vgl. Senatsbeschluss vom 17.01.1995 in 2 Ws 377/93, ebenso OLG Hamm in 1 Ws 288/96 vom 23.01.1997 und OLG Stuttgart StV 1993, S. 143). Regelungsgehalt dieser Vorschrift ist die Vergütung eines Rechtsanwaltes, der als Beistand eines anderen Verfahrensbeteiligten als des Beschuldigten tätig wird. Dabei ähnelt die Tätigkeit des Zeugenbeistandes am ehesten der des Verletztenbeistandes gemäß § 406 f StPO, da sich seine Befugnisse hier wie dort im Wesentlichen auf Anwesenheitsrechte beschränken. Dies war auch der Grund der Beschränkung seines Gebührenanspruches auf die Hälfte dessen, was ein Rechtsanwalt als Vertreter oder Beistand des Nebenklägers beanspruchen kann, § 95 Halbsatz 2 BRAGO (vgl. Madert in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 14. Aufl., § 95 Rdnr. 4). Danach bestimmt sich der auf analoger Anwendung der §§ 406 g Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 397 a Abs. 1 StPO beruhende Gebührenanspruch des Antragstellers als Zeugenbeistand grundsätzlich nach den §§ 122 Abs. 1, 102 Abs. 2 S. 1, 97 Abs. 1 S. 1, 95, 83 ff. BRAGO und ist gemäß § 95 Halbsatz 2 BRAGO auf die Hälfte der gesetzlichen Gebühren eines bestellten Verteidigers beschränkt. Hierbei übersieht der Senat nicht, dass die vom Antragsteller vorgebrachten Argumente, die den Umfang und die Schwierigkeit seiner Tätigkeit hervorheben, beachtlich sind. Auch der angefochtene Beschluss weist schon auf die Unbilligkeit der - fehlenden - gesetzlichen Regelung für den Zeugenbeistand hin. Diese Sichtweise kann aber nach den hier anzuwendenden Vorschriften, die eindeutig Festgebühren vorsehen, keine, sondern allenfalls in einem Pauschvergütungsverfahren gemäß den §§ 99, 102 Abs. 2 S. 1 BRAGO Beachtung finden.

Für die Terminsteilnahme am 24. Februar 1999 vor der Großen Strafkammer steht dem Antragsteller danach gemäß §§ 102 Abs. 2 S. 1, 97 Abs. 1 S. 1, 95, 83 Abs. 2 Nr. 2 BRAGO ein Gebührenanspruch in Höhe von 190,- DM (380,- DM : 2) zu. Insoweit ist entgegen der Ansicht des Antragstellers kein erneuter Anspruch in Höhe der sogenannten Erstgebühr gemäß §§ 102 Abs. 2 S. 1, 97 Abs. 1 S. 1, 95, 83 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO entstanden. Denn in dem Verfahren, in dem für den Antragsteller für seine erste Terminsteilnahme als Zeugenbeistand am 30. November 1998 bereits die Erstgebühr in Höhe von 300,- DM (600,- DM : 2) festgesetzt worden ist, ist die Hauptverhandlung nicht von Neuem begonnen worden (§ 83 Abs. 2 S. 2 BRAGO), sie war lediglich - soweit es die Angeklagten betraf - unter den Voraussetzungen des § 229 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 S. 2 StPO unterbrochen, so dass es sich gebührenrechtlich auch für den Antragsteller um einen Folgetermin i.S.d. § 83 Abs. 2 S. 1 BRAGO handelte. Gleiches gilt für die beiden Folgetermine vom 16. April 1999, in denen zunächst die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten A. in dem am 9. April 1999 abgetrennten Verfahren und sodann anschließend die Hauptverhandlung gegen die beiden weiteren Angeklagten in dem Ursprungsverfahren durchgeführt wurde. Dies hat der Leiter des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Hamm in seiner dem Antragsteller bekannt gemachten Stellungnahme vom 23. März 2000, auf die sich der Senat im übrigen bezieht, zutreffend ausgeführt.

Demnach errechnen sich die Gebühren des Antragstellers wie folgt:

3 Gebühren zu je 190,- DM gemäß §§ 102 Abs. 2 S. 1; 97 Abs. 1 S. 1; 95; 83 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BRAGO|570,00 DM|Abwesenheitsgelder gemäß § 28 Abs. 3 S. 1 BRAGO |90,00 DM|Umsatzsteuer (16 % von 660,- DM)|105,60 DM|Summe|765,60 DM.

Dieser Betrag ist - durch den angefochtenen Beschluss bestätigt - von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts Bochum festgesetzt worden, so dass die dagegen gerichtete Beschwerde unbegründet ist.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht über den vom Antragsteller hilfsweise gestellten Pauschvergütungsantrag zu befinden war (zur grundsätzlich möglichen Pauschvergütung eines gerichtlich bestellten Zeugenbeistandes vgl. HansOLG in StraFo 2000, S. 142; OLG Bremen, StV 1983, S. 513; SchlHOLG in JurBüro 1994, S. 673), zumal dem Senat insoweit Unterlagen, aus denen sich der besondere Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Tätigkeit des Antragstellers i.S.d. § 99 BRAGO ergeben könnten, nicht in ausreichendem Maße vorliegen und eine entsprechende Stellungnahme des Strafkammervorsitzenden wie auch des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Hamm sich noch nicht bei den übersandten Akten befindet.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 98 Abs. 4 BRAGO).

Ende der Entscheidung

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